Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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c) es ist zwar richtig, daß die RVerf. Altersgrenzen auch 
für die lebenslänglich bereits Angestellten zuläßt, aber das be- 
deutet nicht ein Preisgeben wohlerworbenen Rechts; denn es gibt 
kein solches auf Belassung im Amt. Daher berührt das AGrG. 
durch den Amtsverlust die wohlerworbenen Rechte nicht, wohl 
aber durch den Gehaltsverlust. Und hier findet es in dem Prinzip 
des Satz 3, Abs. 1. Art. 129 der RVerf. seine Schranke. 
3. Daher sind die Klagen begründet. 
Leipzig ım Oktober 1922.
	        
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