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dem ihre vorher vorhandene deutsche Staatsangehörigkeit. Um
Auswanderer hat sich die Saarregierung also nicht zu kümmern.
Sehr zweifelhaft, aber hier nicht näher zu erörtern ist die Frage,
ob der Schutz auch im Interesse nichtdeutscher Bewohner des
Saargebiets ausgeübt werden darf. Immerhin ist sicher, daß
solche Personen den Anspruch auf Schutz durch ihren Heimat-
staat solange haben, als sie dessen Angehörige sind.
II.
Die Frage, welche Bedeutung der Souveränität eines durch
eine okkupierende Macht zurückgedrängten Staates zukommt, ist
schon wiederholt erörtert worden. Auch bei der erwähnten Be-
setzung der Insel Cypern durch England spielte sie eine
gewisse Rolle. Zwar enthält der zugrunde liegende Vertrag vom
4. Juni 1878, in dem le Sultan consent & designer I’Ile de Chypre
pour &tre occupee et administree par l’Angleterre, keinen aus-
drücklichen Vorbehalt der türkischen Souveränität, aber da er
anderseits auch von keiner Abtretung spricht, so sah man die
Souveränität der Türkei allgemein als fortdauernd an °®,
Damit stimmt es überein, daß SALISBURY als führender eng-
lischer Minister die Okkupation Cyperns ausdrücklich als eine
provisorische bezeichnete °®. Die Konsequenzen der weiter beste-
henden türkischen Souveränität zog alsbald ein anonymer Eng-
länder in dem Law Magazine (Jahrg. 1878 p. 15 ff... Er wies
darauf hin, daß die Untertanenpflicht (allegiance) der Cyprivten
nicht etwa auf England übertragen worden sei, daß die türkische
Verfassung auf der Insel noch gelte, daß diese im völkerrechtlichen
Sinn zutn ottomanischen Reich gehöre, daß der Order in Council
vom 14. September 1878, der England eine gesetzgebende Gewalt
über Cypern zuschrieb, bedenklich sei und daß die Kapitulationen
-8 RoBIn, Des occupations militaires. These. (Paris 1913) p. 448.
2° Archives diplomatiques 1882—1883 tom. VI. p. 312 ff, Vesnitch in
der Revue de droit international tom. 41 p. 123 ff.