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auch hier die Gatten in einem Gesamtschuldverhältnis zum Staate
stehen, das sie in gleicher Weise zur Abgabe der Steuererklärungen
verpflichtet. Hiernach kann das Finanzamt eine Erklärung sowohl
vom Manne wie von der Frau, wie auch von beiden zusammen
verlangen. Das letztere entspricht am meisten dem Sinne der
Gesetze und hat den Vorteil, daß damit die Frist des 8 170 Abs. 2
RAO. gegenüber beiden Gatten gleichzeitig in Lauf gesetzt wird.
Der Erklärungspflicht wird aber genügt, wenn einer der Gatten
— ın der Regel wird dies der Mann, es kann aber auch die
Frau sein — oder beide zusammen eine Steuererklärung über
das gesamte Vermögen beider Gatten abgeben °. Dies ergibt
sich schon aus der Natur der Gesamtschuldverhältnisse, wird
aber in $ 94 RAO. noch besonders ausgesprochen. Ist es für
das Finanzamt von Wert, auch von dem anderen Gatten eine
Erklärung zu erhalten, was besonders der Fall sein wird, wenn
der zuerst erklärende Teil über das Vermögen usw. des anderen
keine genauen Angaben machen kann, so kann es auch von dem
letzteren eine Erklärung verlangen.
Diese Auffassung entspricht der von den Reichssteuergesetzen
durchgeführten Gleichstellung der Ehegatten, sie ist eine logische
Folgerung aus der gemeinsamen einheitlichen Steuerschuld und
führt zugleich zu den besten praktischen Ergebnissen. Alle
Mängel, die entstehen würden, wenn die Ehegatten notwendig
gemeinsam die Erklärung abzugeben hätten !°, werden vermieden.
15 Wenn das Formular zur Reichsnotopfererklärung die Unterschrift
beider Gatten verlangt, so ist dies nicht richtig, aber nicht, weil notwendig
nur der Mann unterschreiben müßte (so Kopp a. a. Ö.), sondern weil so-
wohl der Mann, wie die Frau, wie auch beide unterschreiben können.
+85 Auf diese Mängel macht besonders Kopp a. a. O. aufmerksam.
Er übersieht, daß sich bei seiner Auslegung ähnliche ergeben: wie sollte
der Mann die Verantwortung tragen, wenn seine Erklärung sich auf An-
gaben der Frau über ein von ihr selbständig betriebenes Erwerbsgeschäft
stützen muß? Soll er hier berechtigt und gezwungen sein, alle Angaben
der Frau nachzuprüfen, was ihm viel Mühe macht, den berechtigten
Interessen der Frau widerstreiten kann und wozu das eheliche Güterrecht