Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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den soll, bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens 
eine Woche verstrichen ist ($ 299 Abs. 4 RAO.). Hieraus ergibt 
sich, daß die in der Praxis häufige Uebung, nur den Mann zu 
veranlagen, auch noch den Nachteil mit sich bringt, daß eine un- 
mittelbare Vollstreckung nur in das Mannesvermögen, bzw. bei 
den Gütergemeinschaften auch in das Gesamtgut, stattfinden kann. 
Gegen eine etwaige Pfändung ihres Vermögens hat die Frau dann 
die Widerspruchsklage aus $ 301 RAO. Erst wenn auch ihr 
eine wirksame Zahlungsaufforderung zugestellt ist, kann die Voll- 
streckung in ihr Vermögen beginnen, sofern nicht etwa die Ver- 
jährungsfrist des $ 121 RAO. ihr gegenüber schon abgelaufen 
ist. Ist dagegen eine gemeinsame Zahlungsaufforderung an beide 
Gatten ergangen, so kann weder von einem von ihnen die Inter- 
ventionsklage des $ 301 RAO. erhoben werden, noch bedarf es 
der Vorschriften der SS 299 Abs. 3 Satz 2, 303, um die Ver- 
pflichtung des Mannes zur Duldung der Zwangsvollstreckung in 
das eingebrachte Gut zu begründen, da er ja selbst, Vollstreckungs- 
schuldner ist. Die letztgenannten Vorschriften kommen, außer 
bei dauernder Trennung, nur dann zur Anwendung, wenn aus- 
nahmsweise emmal nur an die Frau eine Zahlungsaufforderung 
ergangen sein und gegen sie die Vollstreckung betrieben werden 
sollte. 
Die gesamtschuldnerische Haftung von Mann und Frau tritt 
stets für die ganze Steuerschuld, die sich bei richtiger Anwendung 
der Gesetze auf den in der Person der Gatten vorliegenden Tat- 
bestand ergibt, ein. Hieraus folgt einerseits, daß immer, wenn 
durch Verschulden des einen Gatten oder aus einem anderen 
Grunde die Steuerschuld zu niedrig festgestellt worden ist oder 
zu Unrecht Steuervorteile gewährt worden sind, auch der andere 
Gatte für die verkürzten Steuereinnahmen des Reichs haftet, so- 
lange der Steuerbescheid überhaupt noch abänderbar und die 
Verjährung nicht eingetreten ist. Denn in dieser Höhe ist die 
Steuerschuld bestehen geblieben. Dies gilt besonders auch, wenn
	        
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