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den soll, bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens
eine Woche verstrichen ist ($ 299 Abs. 4 RAO.). Hieraus ergibt
sich, daß die in der Praxis häufige Uebung, nur den Mann zu
veranlagen, auch noch den Nachteil mit sich bringt, daß eine un-
mittelbare Vollstreckung nur in das Mannesvermögen, bzw. bei
den Gütergemeinschaften auch in das Gesamtgut, stattfinden kann.
Gegen eine etwaige Pfändung ihres Vermögens hat die Frau dann
die Widerspruchsklage aus $ 301 RAO. Erst wenn auch ihr
eine wirksame Zahlungsaufforderung zugestellt ist, kann die Voll-
streckung in ihr Vermögen beginnen, sofern nicht etwa die Ver-
jährungsfrist des $ 121 RAO. ihr gegenüber schon abgelaufen
ist. Ist dagegen eine gemeinsame Zahlungsaufforderung an beide
Gatten ergangen, so kann weder von einem von ihnen die Inter-
ventionsklage des $ 301 RAO. erhoben werden, noch bedarf es
der Vorschriften der SS 299 Abs. 3 Satz 2, 303, um die Ver-
pflichtung des Mannes zur Duldung der Zwangsvollstreckung in
das eingebrachte Gut zu begründen, da er ja selbst, Vollstreckungs-
schuldner ist. Die letztgenannten Vorschriften kommen, außer
bei dauernder Trennung, nur dann zur Anwendung, wenn aus-
nahmsweise emmal nur an die Frau eine Zahlungsaufforderung
ergangen sein und gegen sie die Vollstreckung betrieben werden
sollte.
Die gesamtschuldnerische Haftung von Mann und Frau tritt
stets für die ganze Steuerschuld, die sich bei richtiger Anwendung
der Gesetze auf den in der Person der Gatten vorliegenden Tat-
bestand ergibt, ein. Hieraus folgt einerseits, daß immer, wenn
durch Verschulden des einen Gatten oder aus einem anderen
Grunde die Steuerschuld zu niedrig festgestellt worden ist oder
zu Unrecht Steuervorteile gewährt worden sind, auch der andere
Gatte für die verkürzten Steuereinnahmen des Reichs haftet, so-
lange der Steuerbescheid überhaupt noch abänderbar und die
Verjährung nicht eingetreten ist. Denn in dieser Höhe ist die
Steuerschuld bestehen geblieben. Dies gilt besonders auch, wenn