Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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barkeit in Bosnien und der Herzegowina“, welches lautet: „Die 
dem Konsul des Deutschen Reiches in Serajewo für Bosnien und 
die Herzegowina zustehende Gerichtsbarkeit kann mit Zustimmung 
des Bundesrates durch kaiserliche Verordnung beschränkt und 
außer Uebung gesetzt werden.“ Mithin "ging das Reich davon 
aus, daß sie trotz der österreich-ungarischen Verwaltung zu 
Recht bestand und daß es einer besonderen Verzichtserklärung 
seinerseits bedurfte, um sie ganz oder teilweise außer Wirksam- 
keit zu setzen. 
Auch nachdem die Frage der Kapitulationen erledigt war, 
gab es noch mehr als einen Punkt, bei dem sich die türkische 
Souveränität geltend machte. So war Oesterreich-Ungarn richt 
in der Lage, die beiden Provinzen an einen dritten Staat abtreten 
zu können. Ferner behielten ihre Bewohner die türkische Staats- 
angehörigkeit und konnten sie jederzeit durch Uebersiedlung in 
das unter türkischer Verwaltung gebliebene Gebiet zur praktischen 
Geltung bringen °®. Dagegen waren sie in Oesterreich-Ungarn 
Ausländer, leisteten also, wie der Schweizer SIEBER mit Recht 
betont, Militärdienste für einen fremden Staat ®. Hielten sie sich 
an einem dritten Orte auf, so hatten sıe (da das in dem Kon- 
stantinopler Vertrag ins Auge gefaßte Abkommen niemals zu- 
stande gekommen ist) Anspruch auf Schutz durch die Türkei, 
mochte ihn tatsächlich auch Oesterreich hier und da gewähren ®°. 
Entsprechend standen sie im Ausland, wie u. a. BONFILS-FAUCHILLE 
in der deutschen Ausgabe ihres Völkerrechts zutreffend bemerken, 
unter türkischen Gesetzen *'. 
Die Behauptung, daß das der zurückgedrängten Macht ver- 
bliebene Souveränitätsrecht inhaltlos sei, stimmt also mit den 
— 
s® Daß sie tatsächlich dort Oesterreich-Ungarn seiner Konsulargerichts- 
barkeit unterstellte, bezeichnet RosBın a. a. O. p. 522 mit Recht als Miß- 
brauch. Vebrigens ist es sehr fraglich, ob Oesterreich-Ungarn mit seinen 
Prätensionen überall durchgedrungen ist. 
3 Das Staatsbürgerrecht im internationalen Verkehr. I. Bd. (1907) 
S. 369. #% SIEBER 2. 2. 0. 418. 181.
	        
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