Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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dazu führen sollten, das ganze deutsche Volk in seinen einzelstastlichen 
Gruppen und aus eigener Gesinnung heraus zu freudiger Mitarbeit an 
den Aufgaben des Staates heranzuziehen. Regierung und Volk in 
Bayern sind auch ihrerseits ernstlich gewillt, das Deutsche Reich vor 
Erschütterungen zu bewahren, die zu vermeiden gerade in dieser Zeit 
außenpolitischer Spannung gemeinsame Pflicht ist. 
Mit der Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochschätzung 
bin ich 
Ihr sehr ergebener 
gez. Hugo Graf Lerchenfeld.“ 
Die auf diese Weise vorbereiteten Verhandlungen wurden sodann 
durch den Reichspräsidenten eingeleitet, indem er den bayerischen 
Ministerpräsidenten zuerst durch den bayerischen Gesandten in Berlin 
mündlich und hierauf telegraphisch zu einer Besprechung nach Berlin 
einlud. Der Ministerpräsident begab sich mit den Ministern Dr. Schweyer 
und Gürtner zu diesem Behufe am 8. August nach Berlin. 
Die sofort eingeleiteten Verhandlungen wurden zunächst in Einzel- 
beratungen und zwar „im Geiste der Einigungsbereitschaft* geführt. 
Daran schloß sich eine Gesamtberatung in der Reichskanzlei, die schon 
am 11. August zu einem protokollierten vorläufigen Abschluß führten. 
Die zwischen der Reichsregierung und der bayerischen Staats- 
regierung am 9. und 10. August 1922 erfolgten Besprechungen hatten 
im einzelnen folgendes Ergebnis: 
Die Reichsregierung erklärte 
„A. Zum Schutzgesetz: 
I. Für die Abgabe von Untersuchungen an den örtlichen Staats- 
anwaltschaften und für die Stellung von Anträgen auf Verweisung 
zum ordentlichen Verfahren ($ 13 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze 
der Republik) wird der Gesichtspunkt maßgebend sein, daß zur Ver- 
handlung vor dem Staatsgerichtshof nur solche Sachen geeignet sind, 
deren Bedeutung so erheblich ist, daß ihre Entscheidung durch einen 
höchsten Gerichtshof des Reichs angemessen erscheint. Die Ueber- 
weisung der Sachen an die örtlichen Behörden wird deshalb die Regel 
bilden. Insbesondere werden Sachen, deren Interesse sich auf ein 
einzelnes Land oder auf engere örtliche Kreige beschränkt, den Laandes- 
behörden überwiesen werden. 
II. Bei der Inanspruchnahme polizeilicher Tätigkeit in einem 
Lande wird sich der Oberreichsanwalt der polizeilichen Behörden dieses
	        
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