Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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einzelnes Land beschränkt ist und die Angehörige dieses Landes sind, 
nur Gebrauch machen, nachdem sie der Regierung dieses Landes Ge- 
legenheit zur Aeußerung gegeben hat. 
C. Zum Reichskriminalpolizeigesetz. 
Zu 8 2: Die Landesregierungen sollen freie Hand haben, wie sie 
die Landeskriminalpolizeibebörden ausgestalten. Insbesondere die Zahl 
der Polizeistellen, die räumliche Abgrenzung ihres Geschäftsbereichs 
und ihre etwaige räumliche Angliederung an andere Landesbehörden 
soll der Entschließung der Landesregierungen überlassen bleiben. 8 2 
will lediglich bindend vorschreiben, daß Landeskriminalpolizeiämter 
und -stellen überhaupt einzurichten sind. 
Zu 8 3 Abs. 1: Die Landesregierungen können ihren Landes- 
kriminalpolizeibehörden noch weitere Aufgaben übertragen. 
Die Bestimmungen gem. Abs.2 werden keinesfalls so gefaßt werden, 
daß sie eine indirekte Erweiterung der Befugnisse des Reichskriminal- 
polizeiamts bedeuten. 
Zu Abs. 4: Die Aufträge, die vom Reichskriminalpolizeiamt und 
von auswärtigen Landeskriminalpolizeiämtern der Landeskriminalpolizei- 
stellen erteilt werden, sind über die den Landeskriminalpolizeistellen 
vorgesetzten Landeskriminalpolizeiämter zu leiten. Nur bei Gefahr 
im Verzug können die Aufträge unmittelbar an die Landeskriminal- 
polizeistellen gerichtet werden, die sofort ihrem Landeskriminalpolizei- 
amt zu berichten haben. Die Landesregierungen können miteinander 
und mit der Reichsregierung vereinbaren, daß die Aufträge der aus- 
wärtigen Landeskriminalpolizeiämter und des Reichskrimiralpolizeiamts 
den Landeskriminalpolizeistellen unmittelbar erteilt werden dürfen. 
Zu 8 6: Die Richtlinien sind nicht zwingend. Sie werden im 
Benehmen mit den Landeskriminalpolizeiämtern und, soweit diese noch 
nicht bestehen, den Landeszentralbehörden aufgestellt werden. 
Zu 8 7: Die in Abs. 1 vorgeschriebene „Unterrichtung“ darf nicht 
zur selbständigen Ermittlungstätigkeit des Reichskriminalpolizeiamts 
führen. Durch Abs. 1 soll vielmehr dem Reichskriminalpolizeiamt 
lediglich die Pflicht auferlegt werden, die Ergebnisse des Nachrichten- 
und Erkennungsdienstes den Landeskriminalpolizeiämtern und -stellen 
zur Kenntnis zu bringen. 
Zu Abs. 3 Satz 1: Oberster Grundsatz bei der Durchführung des 
Gesetzes soll sein, die Exekutive den Ländern zu überlassen. Nur 
dann, wenn es im dringendsten Interesse des ganzen Reiches liegt,
	        
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