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daß ein Einzelfall — ein nach den Strafgesetzen strafbarer Tat-
bestand — einheitlich im ganzen Reichsgebiet polizeilich bearbeitet
wird, weil nur so eine möglichst rasche und wirksame Verfolgung ge-
sichert erscheint, soll eine Ausnahme gemacht werden dürfen, falls
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Ermittlungs-
tätigkeit in einem bestimmten Lande notwendig ist. Damit solche
Ausnahmen auf das unerläßlichste Mindestmaß beschränkt bleiben,
soll das Reichskriminalpolizeiamt die Befugnisse gemäß $ 7 Abs. 3
nur auf ausdrückliche Anweisung des Reichsministers des Innern in
jedem einzelnen Fall ausüben dürfen.
Zu Abs. 3 Satz 2: Außer bei Gefahr im Verzug ist ein Beamter
der zuständigen Landeskriminalpolizeistelle oder, falls das nicht mög-
lich ist, ein Beamter der örtlichen Polizei zu den Ermittlungen zu-
zuziehen.
Die Bestimmungen des Abs. 4 sollen nur gelten, soweit nicht
Staatsverträge der Länder entgegenstehen. Mit allen Landesregie-
rungen, deren Gebiet ans Ausland grenzt, sollen besondere Verein-
barungen über die grundsätzliche Regelung des Grenzverkehrs ge-
troffen werden.
Zu 8 8: Die den Vollzugsbeamten des Reichskriminalpolizeiamts
und der Landeskriminalpolizeibehörden durch 8 8 eingeräumten Rechte
und Befugnisse finden ihre Grenze in den übrigen Bestimmungen des
Reichskriminalpolizeigesetzes.
Zu $ 10: Die näheren Bestimmungen gemäß $ 10 Satz 2, die
nach Anhörung der Landesregierungen zu treffen sind, haben sich
lediglich auf technische Einzelheiten des Nachrichtendienstes zu be-
schränken. Die Ausübung von Exekutivtätigkeit darf durch diese Be-
stimmungen dem Reichskriminalpolizeiamt nicht eingeräumt werden.
Zu 8 11: Aus der Zuschußleistung des Reiches zu den Kosten
der Landeskriminalpolizeibehörden sind keine weiteren, über die Be-
stimmungen des Gesetzes hinausgehenden Befugnisse des Reiches her-
zuleiten. Die Kostenverteilung hat im rein rechnungsmäßigen Ver-
fahren zu erfolgen, ohne daß an die Zuschußleistung irgendwelche Auf-
lagen geknüpft werden.
Zu 8 12: Die Landesregierungen sind zu hören.
Die Bayerische Staatsregierung
erklärte sich bereit, die unter dem 24. Juli 1922 er-
lassene Verordnung zum Schutze der Verfassung
der Republik, spätestens am 18 August 1922 mit
Wirkung vom gleichen Tage ab aufzuheben“