Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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daß ein Einzelfall — ein nach den Strafgesetzen strafbarer Tat- 
bestand — einheitlich im ganzen Reichsgebiet polizeilich bearbeitet 
wird, weil nur so eine möglichst rasche und wirksame Verfolgung ge- 
sichert erscheint, soll eine Ausnahme gemacht werden dürfen, falls 
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Ermittlungs- 
tätigkeit in einem bestimmten Lande notwendig ist. Damit solche 
Ausnahmen auf das unerläßlichste Mindestmaß beschränkt bleiben, 
soll das Reichskriminalpolizeiamt die Befugnisse gemäß $ 7 Abs. 3 
nur auf ausdrückliche Anweisung des Reichsministers des Innern in 
jedem einzelnen Fall ausüben dürfen. 
Zu Abs. 3 Satz 2: Außer bei Gefahr im Verzug ist ein Beamter 
der zuständigen Landeskriminalpolizeistelle oder, falls das nicht mög- 
lich ist, ein Beamter der örtlichen Polizei zu den Ermittlungen zu- 
zuziehen. 
Die Bestimmungen des Abs. 4 sollen nur gelten, soweit nicht 
Staatsverträge der Länder entgegenstehen. Mit allen Landesregie- 
rungen, deren Gebiet ans Ausland grenzt, sollen besondere Verein- 
barungen über die grundsätzliche Regelung des Grenzverkehrs ge- 
troffen werden. 
Zu 8 8: Die den Vollzugsbeamten des Reichskriminalpolizeiamts 
und der Landeskriminalpolizeibehörden durch 8 8 eingeräumten Rechte 
und Befugnisse finden ihre Grenze in den übrigen Bestimmungen des 
Reichskriminalpolizeigesetzes. 
Zu $ 10: Die näheren Bestimmungen gemäß $ 10 Satz 2, die 
nach Anhörung der Landesregierungen zu treffen sind, haben sich 
lediglich auf technische Einzelheiten des Nachrichtendienstes zu be- 
schränken. Die Ausübung von Exekutivtätigkeit darf durch diese Be- 
stimmungen dem Reichskriminalpolizeiamt nicht eingeräumt werden. 
Zu 8 11: Aus der Zuschußleistung des Reiches zu den Kosten 
der Landeskriminalpolizeibehörden sind keine weiteren, über die Be- 
stimmungen des Gesetzes hinausgehenden Befugnisse des Reiches her- 
zuleiten. Die Kostenverteilung hat im rein rechnungsmäßigen Ver- 
fahren zu erfolgen, ohne daß an die Zuschußleistung irgendwelche Auf- 
lagen geknüpft werden. 
Zu 8 12: Die Landesregierungen sind zu hören. 
Die Bayerische Staatsregierung 
erklärte sich bereit, die unter dem 24. Juli 1922 er- 
lassene Verordnung zum Schutze der Verfassung 
der Republik, spätestens am 18 August 1922 mit 
Wirkung vom gleichen Tage ab aufzuheben“
	        
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