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in der Referendarprüfung dort, wo es noch nicht geschehen, die seiner
Bedeutung entsprechende Stellung geschaffen werden müsse. Im all-
gemeinen war man der Ansicht, daß es für die Vorlesungen über
Staats- und Verwaltungsrecht einer Vermehrung der üblichen Stunden-
zahl nicht bedürfe, wobei freilich vorausgesetzt wurde, daß neben dem
deutschen Staatsrechte eine besondere Vorlesung über allgemeine Staats-
lehre oder allgemeines Staatsrecht abgehalten werde. Dem Plane, die
Referendarprüfung in eine privatrechtliche und eine publizistische
„Station“ zu zerlegen, wurde nur von wenigen das Wort geredet; die
überwiegende Mehrheit der Versammlung stand auf dem Standpunkte,
daß das ganze Examen von einer Kommission abgenommen werden
müsse, die allein sich ein Urteil über die Leistungsfähigkeit des
Kandidaten im ganzen zu bilden vermöge.
Den wissenschaftlichen Höhepunkt der Tagung bildete ein nach
Form und Inhalt gleich ausgezeichneter Vortrag von THouA-Heidelberg
über das richterliche Prüfungsrecht. Da der Vortrag im vollen
Wortlaute in dieser Zeitschrift veröffentlicht worden ist!, so braucht
über ihn hier nicht ausführlich berichtet zu werden. Die lebhafte
Aussprache, die sich an ihn anschloß, zeigte, daß die Ansichten über
die behandelte Frage, wenigstens soweit sie eine Frage der lex lata
ist, noch immer stark auseinandergehen.
Der in jeder Beziehung harmonische Verlauf der Berliner Ver-
sammlung wird. sie, wie wir denken, bei allen Teilnehmern zum Gegen-
stande freundlicher Erinnerung werden lassen. Möchten die künftigen
Tagungen der Vereinigung von dem gleichen Geiste wissenschaftlichen
Ernstes und kollegialer Eintracht beseelt sein!
Triepel.
Satzung.
81.
Die Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer stellt sich die
Aufgabe:
1. wissenschaftliche und Gesetzgebungsfragen aus dem Gebiete
des öffentlichen Rechts durch Aussprache in Versammlungen der Mit-
glieder zu klären ;
2. auf die ausreichende Berücksichtigung des öffentlichen Rechts
im Universitätsunterricht und bei staatlichen und akademischen Prü-
fungen hinzuwirken ;
ı Oben S. 267 ff.