Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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in der Referendarprüfung dort, wo es noch nicht geschehen, die seiner 
Bedeutung entsprechende Stellung geschaffen werden müsse. Im all- 
gemeinen war man der Ansicht, daß es für die Vorlesungen über 
Staats- und Verwaltungsrecht einer Vermehrung der üblichen Stunden- 
zahl nicht bedürfe, wobei freilich vorausgesetzt wurde, daß neben dem 
deutschen Staatsrechte eine besondere Vorlesung über allgemeine Staats- 
lehre oder allgemeines Staatsrecht abgehalten werde. Dem Plane, die 
Referendarprüfung in eine privatrechtliche und eine publizistische 
„Station“ zu zerlegen, wurde nur von wenigen das Wort geredet; die 
überwiegende Mehrheit der Versammlung stand auf dem Standpunkte, 
daß das ganze Examen von einer Kommission abgenommen werden 
müsse, die allein sich ein Urteil über die Leistungsfähigkeit des 
Kandidaten im ganzen zu bilden vermöge. 
Den wissenschaftlichen Höhepunkt der Tagung bildete ein nach 
Form und Inhalt gleich ausgezeichneter Vortrag von THouA-Heidelberg 
über das richterliche Prüfungsrecht. Da der Vortrag im vollen 
Wortlaute in dieser Zeitschrift veröffentlicht worden ist!, so braucht 
über ihn hier nicht ausführlich berichtet zu werden. Die lebhafte 
Aussprache, die sich an ihn anschloß, zeigte, daß die Ansichten über 
die behandelte Frage, wenigstens soweit sie eine Frage der lex lata 
ist, noch immer stark auseinandergehen. 
Der in jeder Beziehung harmonische Verlauf der Berliner Ver- 
sammlung wird. sie, wie wir denken, bei allen Teilnehmern zum Gegen- 
stande freundlicher Erinnerung werden lassen. Möchten die künftigen 
Tagungen der Vereinigung von dem gleichen Geiste wissenschaftlichen 
Ernstes und kollegialer Eintracht beseelt sein! 
Triepel. 
Satzung. 
81. 
Die Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer stellt sich die 
Aufgabe: 
1. wissenschaftliche und Gesetzgebungsfragen aus dem Gebiete 
des öffentlichen Rechts durch Aussprache in Versammlungen der Mit- 
glieder zu klären ; 
2. auf die ausreichende Berücksichtigung des öffentlichen Rechts 
im Universitätsunterricht und bei staatlichen und akademischen Prü- 
fungen hinzuwirken ; 
  
  
ı Oben S. 267 ff.
	        
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