Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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des Gebietes.“ In dem gleichen Sinne lautet der „Manuel 
de Y’Institut* von 1880 Art. 6: „Aucun territoire envahi nest 
considereE comme conquis avant la fin de guerre; jusquä ce 
moment l’occupant n'y exerce qu’un pouvoir de fait, essentielle- 
ment provisoire.“ Ob man der okkupierenden Macht den Besitz 
(die Detention) und der verdrängten das Recht der Souveränität 
zuschreibt *°, oder die Befugnisse der ersteren lediglich auf die 
Kriegsnotwendigkeit zurückführt *°, ist für die gegenwärtige Unter- 
suchung gleichgültig. Denn es kommt hier nur auf den Nach- 
weis an, daß dem Völkerrecht Erscheinungen bekannt sind, bei 
denen Regierungsgewalt und Souveränität nicht zusammenfallen. 
Dahin gehören aber nicht nur die kriegerischen, sondern 
alle Okkupationen, mögen sie auf Vertrag beruhen oder nicht. 
Auch bei noch so langer Dauer können sie, wie der Franzose 
RoBiN mit Recht ausführt, die Souveränität nicht übertragen *". 
Sie geht vielmehr (wenn man von der debellatio, der kriegerischen 
Vernichtung des Gegners, absieht) nach allgemeiner, von dem 
Franzosen PETIT besonders scharf formulierter Auffassung * ledig- 
lich durch Zession über. Daß aber der Versailler Vertrag nicht 
im Sinne einer solchen gedeutet werden kann, wurde oben ein- 
gehend dargelegt. 
Nun behauptet allerdings der Amerikaner EDMUNDS eine 
verschleierte Zession („disguised cession“) *°, indem er den Ab- 
schluß der sog. Pachtverträge zwischen europäischen Staaten oder 
Japan auf der einen Seite und China auf der andern zum 
Vergleich heranzieht. Aber diese Ereignisse unterscheiden sich 
  
  
# Prrit, De l’administration de la justice en territoire occupe. Thöse 
(Paris 1900) y. 23. 
4 PIEDEIIEVRE, Precis de droit international public II. (1895) p. 273 > 
Haut, A Treatise on international Law (1917) p. 497; OPPENHEIM, Inter- 
national Law vol. II. (1912) p. 204. 
72.20.p. 12. 
2.2.0. p. 10, 
*a.20.p. 19.
	        
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