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des Gebietes.“ In dem gleichen Sinne lautet der „Manuel
de Y’Institut* von 1880 Art. 6: „Aucun territoire envahi nest
considereE comme conquis avant la fin de guerre; jusquä ce
moment l’occupant n'y exerce qu’un pouvoir de fait, essentielle-
ment provisoire.“ Ob man der okkupierenden Macht den Besitz
(die Detention) und der verdrängten das Recht der Souveränität
zuschreibt *°, oder die Befugnisse der ersteren lediglich auf die
Kriegsnotwendigkeit zurückführt *°, ist für die gegenwärtige Unter-
suchung gleichgültig. Denn es kommt hier nur auf den Nach-
weis an, daß dem Völkerrecht Erscheinungen bekannt sind, bei
denen Regierungsgewalt und Souveränität nicht zusammenfallen.
Dahin gehören aber nicht nur die kriegerischen, sondern
alle Okkupationen, mögen sie auf Vertrag beruhen oder nicht.
Auch bei noch so langer Dauer können sie, wie der Franzose
RoBiN mit Recht ausführt, die Souveränität nicht übertragen *".
Sie geht vielmehr (wenn man von der debellatio, der kriegerischen
Vernichtung des Gegners, absieht) nach allgemeiner, von dem
Franzosen PETIT besonders scharf formulierter Auffassung * ledig-
lich durch Zession über. Daß aber der Versailler Vertrag nicht
im Sinne einer solchen gedeutet werden kann, wurde oben ein-
gehend dargelegt.
Nun behauptet allerdings der Amerikaner EDMUNDS eine
verschleierte Zession („disguised cession“) *°, indem er den Ab-
schluß der sog. Pachtverträge zwischen europäischen Staaten oder
Japan auf der einen Seite und China auf der andern zum
Vergleich heranzieht. Aber diese Ereignisse unterscheiden sich
# Prrit, De l’administration de la justice en territoire occupe. Thöse
(Paris 1900) y. 23.
4 PIEDEIIEVRE, Precis de droit international public II. (1895) p. 273 >
Haut, A Treatise on international Law (1917) p. 497; OPPENHEIM, Inter-
national Law vol. II. (1912) p. 204.
72.20.p. 12.
2.2.0. p. 10,
*a.20.p. 19.