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von dem hier interessierenden doch so wesentlich, daß von einer
Analogie nicht die Rede sein kann: dort war es ein Staat,
dem bestimmte Gebiete überlassen wurden, hier ıst ein Staat
als Zessionar überhaupt nicht vorhanden. Das scheint auch
EDMUNDS anzuerkennen; denn er fährt fort: „The Saar Basın
case differs, of course, in the fact that a third state and not the
cessionary is given exclusive rights of explotation.“ Mit diesem
„third state“ kann kein anderer gemeint sein als Frankreich.
Aber demgegenüber muß gefragt werden, wieso ihm das Recht
der Exploitierung eingeräumt worden ist? Es hat allerdings den
unbeschränkten Besitz aller im Saargebiet befindlichen Kohlen-
lager, aber doch nur kraft Privateigentums, und daß ein Staat im
Gebiet eines anderen Privateigentum hat, ist durchaus nichts be-
sonderes, vielmehr eine oft vorkommende Erscheinung. Von einem
Recht ein Gebiet zu exploitieren — auszubeuten — kann man
doch nur dann sprechen, wenn ein Staat das Recht hat, die ge-
samten Erträgnisse in seinem Interesse zu verwenden. Nun sagt
aber $ 26 der Anlage ausdrücklich, daß Abgaben und Steuern
von der BRegierungskommission erhoben werden und daß sie aus-
schließlich für die Bedürfnisse des Saargebietes verwendet werden
dürfen. Das Entsprechende gilt für die Reinerträge der Zölle
(5 31 der Anlage). Es ist also ganz unmöglich, die Rechtslage
des Saargebietes auf eine Stufe mit der „ Verpachtung“ chinesischer
Gebiete zu stellen.
Vielleicht aber sind die mitgeteilten Ausführungen EDMUNDS
aur als politische gemeint und deshalb der juristischen Kritik
entzogen. Da, wo er sich im Rahmen der rechtlichen Erwägungen
hält, ist er auch viel vorsichtiger. Denn er erkennt, wie oben
schon mitgeteilt worden ist, an, daß im Sinne des Vertrags
die deutsche Souveränität fortdauert. Nur seine persönliche
Auffassung will er kundgeben, wenn er sagt, die deutsche Souveränität
müsse als suspendiert gelten, sofern man annehmen wolle, daß
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eine Suspension der Souveränität überhaupt denkbar sei. Für diese
Archiv des öffentlioben Rechts. XLIII. 1. 3