Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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Möglichkeit beruft er sich auf MoOoRE°®, Liest man bei diesem 
nach, so findet man den Bericht über Fälle, bei denen einzelne 
Staaten (Holland und Dänemark) zu Beginn des 19. Jahrhunderts 
unter französischem Druck völkerrechtswidrige Handlungen gegen 
amerikanische Schiffe vornahmen, was zu der Frage führte, ob 
sie dafür verantwortlich gemacht werden konnten. Auch hier 
vermißt man wieder die Gleichartigkeit der Erscheinungen, auf 
die sich allein ein. Analogieschluß aufbauen läßt. Aber trotz 
dieser mangelhaften Begründung kann man mit EDMUNDS von 
einer Suspension der deutschen Souveränität sprechen. Nur muß 
man, wie es namentlich die französische Theorie in derartigen 
Fällen tut, die Suspension auf die Ausübung in bestimmten 
Beziehungen beschränken. Daß sie dem Rechte nach 
besteht und in wichtigen Beziehungen von praktischer Bedeutung 
ist, wurde oben nachgewiesen. 
Damit dürfte im wesentlichen die Auffassung des Engländers 
TEMPERLEY übereinstimmen °!. Wenn er nach Anerkennung der 
Souveränität Deutschlands dessen Stellung im Saargebiete als 
„ambiguous“ (zweideutig) bezeichnet und dann fortfährt, das 
praktische Ergebnis sei anscheinend das, daß die deutsche 
Souveränität „in abeyance* sei und ihre „reassertion“ von dem 
Ergebnis des Plebiszits abhänge, so kann das im Zusammenhang 
mit den zuerst erwähnten Aeußerungen nur bedeuten: dem Rechte 
nach steht vorläufig die Souveränität Deutschland zu; tatsächlich 
aber wird sie von der Regierungskommission ausgeübt, und wie 
es mit dem Rechte der deutschen Souveränität später wird, ist. 
bis zur Volksabstimmung unentschieden. 
Hiernach liegt es TEMPERLEY durchaus fern, von einer ver- 
schleierten Zession zu sprechen. Auch arbeitet er nicht mit der 
Analogie. Wenn das hier in gewissem Umfange geschehen ist, 
so galt es nur dem Nachweis, daß nach völkerrechtlich bewährter 
5° A Digest of international Law vol. I. (1906) p. 252— 254. 
51 8. o. Fußnote 15.
	        
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