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Möglichkeit beruft er sich auf MoOoRE°®, Liest man bei diesem
nach, so findet man den Bericht über Fälle, bei denen einzelne
Staaten (Holland und Dänemark) zu Beginn des 19. Jahrhunderts
unter französischem Druck völkerrechtswidrige Handlungen gegen
amerikanische Schiffe vornahmen, was zu der Frage führte, ob
sie dafür verantwortlich gemacht werden konnten. Auch hier
vermißt man wieder die Gleichartigkeit der Erscheinungen, auf
die sich allein ein. Analogieschluß aufbauen läßt. Aber trotz
dieser mangelhaften Begründung kann man mit EDMUNDS von
einer Suspension der deutschen Souveränität sprechen. Nur muß
man, wie es namentlich die französische Theorie in derartigen
Fällen tut, die Suspension auf die Ausübung in bestimmten
Beziehungen beschränken. Daß sie dem Rechte nach
besteht und in wichtigen Beziehungen von praktischer Bedeutung
ist, wurde oben nachgewiesen.
Damit dürfte im wesentlichen die Auffassung des Engländers
TEMPERLEY übereinstimmen °!. Wenn er nach Anerkennung der
Souveränität Deutschlands dessen Stellung im Saargebiete als
„ambiguous“ (zweideutig) bezeichnet und dann fortfährt, das
praktische Ergebnis sei anscheinend das, daß die deutsche
Souveränität „in abeyance* sei und ihre „reassertion“ von dem
Ergebnis des Plebiszits abhänge, so kann das im Zusammenhang
mit den zuerst erwähnten Aeußerungen nur bedeuten: dem Rechte
nach steht vorläufig die Souveränität Deutschland zu; tatsächlich
aber wird sie von der Regierungskommission ausgeübt, und wie
es mit dem Rechte der deutschen Souveränität später wird, ist.
bis zur Volksabstimmung unentschieden.
Hiernach liegt es TEMPERLEY durchaus fern, von einer ver-
schleierten Zession zu sprechen. Auch arbeitet er nicht mit der
Analogie. Wenn das hier in gewissem Umfange geschehen ist,
so galt es nur dem Nachweis, daß nach völkerrechtlich bewährter
5° A Digest of international Law vol. I. (1906) p. 252— 254.
51 8. o. Fußnote 15.