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keitserklärung dem Antrage auf Aussetzung der Verkündigung
entsprechen bzw. nach der Verkündigungsaussetzung dem Verfahren
seinen Lauf lassen. Da der Reichspräsident zu dieser in negativer
Richtung erfolgenden Entscheidung wie zu jedem negativen Re-
gierungsakte der Gegenzeichnung der Regierung nicht bedarf“,
kann er sich hier in Gegensatz zur Reichstagsmehrheit, dem Reichs-
rate und der Regierung stellen, ohne freilich dadurch, wie im
ersten Falle, über das fernere Schicksal des Gesetzes selbst be-
stimmen zu können. Darüber muß vielmehr das Volk entscheiden. —
Die Reichstagsminderheit selbst kann aber diese Volksabstimmung
nicht veranlassen, ihre Tätigkeit ist mit der Beantragung der Ver-
kündigungsaussetzung erschöpft. Ihrem Verlangen muß vielmehr
ein Bruchteil der Stimmberechtigten — !/ao — im Wege der so-
genannten indirekten Volksinitiative, indirekt, weil sie erst nach
der von der Reichstagsminderheit beantragten Verkündigungsaus-
setzung, nicht selbständig praktisch werden kann, mit einem auf
die Volksabstimmung gerichteten schriftlichen *° Antrage entgegen
kommen. Nur Reichstagsminderheit und Stimmberechtigten-Frak-
tion zusammen können also im notwendigen Bunde mit dem Reichs-
präsidenten gegen Reichsrat und Reichstag den Volksentscheid
veranlassen. Den erforderlichen Bruchteil der Staatsbürgergesamt-
heit zusammenzubringen und zu dem Antrage auf Volksabstim-
mung zu veranlassen, ist Sache der Reichstagsminderheit oder des
Volkes selbst bzw. der von ihnen ausgehenden politischen Agita-
tion — und des Geldbeutels*! Das nun folgende Referendum
„wirkt korrigierend auf den Streitfall“ *° innerhalb des Parlaments
und entscheidet damit zugleich über das von der Reichstagsmehr-
“© Vgl. die Ausführungen bei NAwIASKY a. a. O. S. 85/87.
47 HAUSSMANN in der Nationalvers. vom 7. Juli 19, zit. bei HEILFRON
Ba. 5, S. 2939. Diese Ansicht dürfte zutreffend sein, trotzdem die Ver-
fassung es nicht vorschreibt.
4 DELBRÜCK in der Nationalvers. vom 7. Juli 19, zit. bei HEILFRON
Bd. 5, S. 3302.
49 DELBRÜCK a. a. O. S. 3302.
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