Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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keitserklärung dem Antrage auf Aussetzung der Verkündigung 
entsprechen bzw. nach der Verkündigungsaussetzung dem Verfahren 
seinen Lauf lassen. Da der Reichspräsident zu dieser in negativer 
Richtung erfolgenden Entscheidung wie zu jedem negativen Re- 
gierungsakte der Gegenzeichnung der Regierung nicht bedarf“, 
kann er sich hier in Gegensatz zur Reichstagsmehrheit, dem Reichs- 
rate und der Regierung stellen, ohne freilich dadurch, wie im 
ersten Falle, über das fernere Schicksal des Gesetzes selbst be- 
stimmen zu können. Darüber muß vielmehr das Volk entscheiden. — 
Die Reichstagsminderheit selbst kann aber diese Volksabstimmung 
nicht veranlassen, ihre Tätigkeit ist mit der Beantragung der Ver- 
kündigungsaussetzung erschöpft. Ihrem Verlangen muß vielmehr 
ein Bruchteil der Stimmberechtigten — !/ao — im Wege der so- 
genannten indirekten Volksinitiative, indirekt, weil sie erst nach 
der von der Reichstagsminderheit beantragten Verkündigungsaus- 
setzung, nicht selbständig praktisch werden kann, mit einem auf 
die Volksabstimmung gerichteten schriftlichen *° Antrage entgegen 
kommen. Nur Reichstagsminderheit und Stimmberechtigten-Frak- 
tion zusammen können also im notwendigen Bunde mit dem Reichs- 
präsidenten gegen Reichsrat und Reichstag den Volksentscheid 
veranlassen. Den erforderlichen Bruchteil der Staatsbürgergesamt- 
heit zusammenzubringen und zu dem Antrage auf Volksabstim- 
mung zu veranlassen, ist Sache der Reichstagsminderheit oder des 
Volkes selbst bzw. der von ihnen ausgehenden politischen Agita- 
tion — und des Geldbeutels*! Das nun folgende Referendum 
„wirkt korrigierend auf den Streitfall“ *° innerhalb des Parlaments 
und entscheidet damit zugleich über das von der Reichstagsmehr- 
“© Vgl. die Ausführungen bei NAwIASKY a. a. O. S. 85/87. 
47 HAUSSMANN in der Nationalvers. vom 7. Juli 19, zit. bei HEILFRON 
Ba. 5, S. 2939. Diese Ansicht dürfte zutreffend sein, trotzdem die Ver- 
fassung es nicht vorschreibt. 
4 DELBRÜCK in der Nationalvers. vom 7. Juli 19, zit. bei HEILFRON 
Bd. 5, S. 3302. 
49 DELBRÜCK a. a. O. S. 3302. 
5*
	        
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