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heit mit Zustimmung des Reichsrats beschlossene Gesetz. Findet
sich dagegen innerhalb der Aussetzungsfrist von 2 Monaten die
Stimmberechtigten-Fraktion von '/ao aller Stimmberechtigten nicht
zusammen, entfällt die Volksabstimmung, der Reichspräsident hat
mithin nach deren ungenutztem Ablauf das Gesetz innerhalb des
weiteren ihm nach Art. 73, Abs. 1 zustehenden Deliberationsmo-
nats °°, zu verkünden, evtl. von sich aus die Volksabstimmung an-
zuordnen. Beachtung verdient u. E. bei diesem Unterfall des Volks-
entscheids das Ineinandergreifen und die gegenseitige Abhängig-
keit sämtlicher Reichsorgane, durch die auch hier wieder demo-
kratische Anschauungen zur Verwirklichung kommen, und ferner
die starke Stellung, die der Exekutive eingeräumt ist. — In Ham-
burg können 60 Abgeordnete der Bürgerschaft die Aussetzung der
Verkündigung jedes Gesetzes um 2 Monate verlangen. Von Senat
und Bürgerschaftsmehrheit für dringlich erklärte Gesetze müssen
dagegen — nicht nur können wie im Reich — vom Senat ver-
kündigt werden (Art. 57). Die Parlamentsmehrheit ist mithin hier
jederzeit in der Lage, den Angriff der Parlamentsminderheit selb-
ständig zurückzuweisen, während sie im Reich, wie wir sahen, von
der Exekutive abhängig ist. Nicht für dringlich erklärte Gesetze
werden auf Antrag von !/ao der Stimmberechtigten dem Volksent-
scheide zugeführt (Art. 58, Abs. 1).
c. Ein dritter Unterfall des Referendums ist vor allem in den
Verfassungen der mittelgroßen deutschen Freistaaten fixiert worden.
In diesen sind die Stimmberechtigten-Fraktionen selbständig be-
fähigt, eine Volksabstimmung über ein beschlossenes Gesetz ver-
langen zu können, ohne also den Antrag einer Parlamentsminder-
heit auf Aussetzung der Gesetzesverkündigung abwarten zu müssen.
Dieses von den Fesseln einer Parlamentsminderheit befreite — also
direkte — Referendum ist den Volksminderheiten in Bayern, Würt-
temberg, Baden, Oldenburg und Schaumburg-Lippe’! gewährt
6° ANSCHÜTZ a. a. O. S. 131,
51 Bayern $ 77, Abs. 2, Württemberg $ 43, Baden $ 43, Abs. 2, Olden-
burg $ 67, Schaumburg-Lippe $ 9, Abs. 1.