Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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heit mit Zustimmung des Reichsrats beschlossene Gesetz. Findet 
sich dagegen innerhalb der Aussetzungsfrist von 2 Monaten die 
Stimmberechtigten-Fraktion von '/ao aller Stimmberechtigten nicht 
zusammen, entfällt die Volksabstimmung, der Reichspräsident hat 
mithin nach deren ungenutztem Ablauf das Gesetz innerhalb des 
weiteren ihm nach Art. 73, Abs. 1 zustehenden Deliberationsmo- 
nats °°, zu verkünden, evtl. von sich aus die Volksabstimmung an- 
zuordnen. Beachtung verdient u. E. bei diesem Unterfall des Volks- 
entscheids das Ineinandergreifen und die gegenseitige Abhängig- 
keit sämtlicher Reichsorgane, durch die auch hier wieder demo- 
kratische Anschauungen zur Verwirklichung kommen, und ferner 
die starke Stellung, die der Exekutive eingeräumt ist. — In Ham- 
burg können 60 Abgeordnete der Bürgerschaft die Aussetzung der 
Verkündigung jedes Gesetzes um 2 Monate verlangen. Von Senat 
und Bürgerschaftsmehrheit für dringlich erklärte Gesetze müssen 
dagegen — nicht nur können wie im Reich — vom Senat ver- 
kündigt werden (Art. 57). Die Parlamentsmehrheit ist mithin hier 
jederzeit in der Lage, den Angriff der Parlamentsminderheit selb- 
ständig zurückzuweisen, während sie im Reich, wie wir sahen, von 
der Exekutive abhängig ist. Nicht für dringlich erklärte Gesetze 
werden auf Antrag von !/ao der Stimmberechtigten dem Volksent- 
scheide zugeführt (Art. 58, Abs. 1). 
c. Ein dritter Unterfall des Referendums ist vor allem in den 
Verfassungen der mittelgroßen deutschen Freistaaten fixiert worden. 
In diesen sind die Stimmberechtigten-Fraktionen selbständig be- 
fähigt, eine Volksabstimmung über ein beschlossenes Gesetz ver- 
langen zu können, ohne also den Antrag einer Parlamentsminder- 
heit auf Aussetzung der Gesetzesverkündigung abwarten zu müssen. 
Dieses von den Fesseln einer Parlamentsminderheit befreite — also 
direkte — Referendum ist den Volksminderheiten in Bayern, Würt- 
temberg, Baden, Oldenburg und Schaumburg-Lippe’! gewährt 
6° ANSCHÜTZ a. a. O. S. 131, 
51 Bayern $ 77, Abs. 2, Württemberg $ 43, Baden $ 43, Abs. 2, Olden- 
burg $ 67, Schaumburg-Lippe $ 9, Abs. 1.
	        
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