Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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entscheidende Rolle spielt, bleibt diese in Preußen ganz ausge- 
schaltet, hier führt bzw. entscheidet die Volksvertretung in ihrem 
Meinungsstreite mit der Vertretung der Provinzen selbst. Für 
einfache und verfassungsändernde Gesetze gilt in Preußen das 
gleiche. 
Eine Besonderheit ist im Reich und in Preußen hinsichtlich 
des Etats normiert worden. In beiden Ländern können nur mit 
Zustimmung des Reichsrats bzw. des Staatsrats im Entwurf des 
Haushaltsplans durch die Volksvertretung eingesetzte Posten er- 
höht bzw. neue Positionen eingesetzt werden (Reichsverf. Art. 85 
Abs. 4, Preuß. Verfassung Art. 42, Abs. 4). Die Kompetenzen der 
beiden „föderalistischen®* Organe sind hier also vom negativen 
Einspruch zur positiven Zustimmung erweitert worden. Jedoch 
besteht im Reich die Möglichkeit, den Widerstand des Reichsrats 
zu brechen, da hier die Anwendbarkeit der Vorschriften des 
Art. 74, nach denen dieses möglich ist (s. o.), für diesen Fall aus- 
drücklich vorgeschrieben ist. Diese Regelung bedeutet wieder 
einen Rückschritt gegenüber dem ersten Entwurf, nach dessen 
8 82, Abs. 4 der Reichsrat derartige Etatveränderungen selbst 
streichen konnte, ohne daß sich die anderen Reichsorgane, ins- 
besondere das Parlament, dagegen hätten wehren können ®?, Be- 
schließt also die Volksvertretung die Positionserhöhung bzw. Po- 
sitionsneueinstellung erneut mit einfacher Mehrheit, so kann eine 
vom Reichspräsidenten angeordnete Volksabstimmung den Beschluß 
des Parlaments bestätigen. Freilich kann auch der Reichspräsi- 
dent das Gesetz unerledigt lassen bzw. kann die Volksabstimmung 
den Beschluß des Reichstages verwerfen, in beiden Fällen hätte 
dann der Reichsrat gegenüber dem Parlamente obgesiegt. Beschließt 
dagegen der Reichstag erneut mit ?/; Majorität, kann der Reichs- 
präsident durch Verkündigung dieses so beschlossenen Gesetzes 
den Widerspruch des Reichsrats aus dem Felde schlagen, bzw. 
e® KocH, Cassel, und SAEMISCH in der 17. Sitzung des Verfassungsaus- 
schusses vom 28. März 19. Prot. 8. 163/4.
	        
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