Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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sönlichkeit des Staates, und die Nation ist ıhm nichts anderes 
als die Abgrenzung der staatlichen Herrschaft nach der persön- 
lichen Seite hin?®. Einen Staat aber sieht er ın „toute societe 
humaine dans laquelle existe une differenciation entre gouvernants 
et gouvernes“, d. h. in jeder Gesellschaft, die den Gegensatz 
zwischen Regierenden und Regierten aufweist‘. 
Aber auch bei dieser weitgehenden Fassung des Staatsbe- 
griffs wird es DUGUIT ablehnen, ihn überall als erfüllt anzusehen, 
wo ein Teil der Menschen von einem andern beherrscht wird. 
Denn es darf nicht übersehen werden, daß er zum Begriffe des 
Staates eine „societe* fordert. Wäre schon eine unter einheit- 
licher Herrschaft stehende Menschenmenge eine societe, so wäre 
es unmöglich, innerhalb der Personen, die sich im Staatsgebiete 
aufhalten, zwischen Inländern und Ausländern zu unterscheiden; 
denn auch die letzteren sind der Herrschaft unterworfen. Nun 
spielt aber gerade in der französischen Rechtsentwicklung der 
Gegensatz zwischen Inländern und Ausländern eine große Rolle, 
und es ist selbstverständlich, daß ihn DUGUIT weder hinweg- 
leugnen kann noch will. Indem er ihn ohne weiteres als eine 
gegebene Tatsache hinnimmt, zeigt er, daß er zu dem Begriffe 
des Staates in bestimmten Beziehungen zueinander stehende Men- 
schen fordert und daß diese Beziehungen nicht schon in der Unter- 
ordnung unter den gleichen Herrseherwillen gegeben sind ’°. 
Erheblich schärfer als DUGUIT muß die führende fran- 
zösische Theorie das Erfordernis der societe betonen. Denn sie 
baut ihr System auf der Souveränität der Nation auf, und eine 
unorganisierte Masse als Trägerin dieses wichtigsten aller Rechte 
ist einfach undenkbar. Deshalb sagt schon ROUSSEAU in seinem 
Contrat social livre I” chap. V: „Avant que d’examiner l’acte 
a. a. 0. p. 76. 
2.2.0, p. 22. 
S. dazu auch die Ausführungen bei Dusvır a. a. O. p. 76, 77 über 
den Gegensatz zwischen Untertanen und Bürgern. 
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