Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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das gleiche für jede zur Zuständigkeit der Bürgerschaft ge- 
hörende Frage vorschreibt. Tatsächlich besteht wohl zwischen diesen 
Vorschriften kein, wenigstens kein wesentlicher Unterschied, da 
im 2. Falle Gesetze ein Spezialfall der Beschlüsse sind, und in 
Bremen die für die Volksvertretung zuständigen Fragen sich auch 
in greifbaren Gesetzen oder Beschlüssen niederschlagen müssen, 
sollen sie der Volksabstimmung zugeführt werden können. Diese 
weitergehende Regelung dürfte in dem radikalen bzw. provisorischen 
Charakter, den die Verfassungen tragen, wieder ihren Grund haben. 
Nach der Lübecker Verfassung endlich rechnen Verfassungsän- 
derungen ausdrücklich nicht hierher (Art. 61, Satz 2). Dagegen 
können Beschlüsse und einfache Gesetze, auf die es schließlich 
hinauskommen wird, soweit sie „das Staatswohl erfordert“, in den 
Vertrauensausschuß und danach evtl. zur Volksabstimmung kommen. 
Wo in allen diesen Fällen ein Volksbegehren, soweit es in den 
Verfassungen normiert ist, praktisch werden kann, gilt für dieses 
das gleiche. 
Eine wichtige Ausnahme besteht aber für alle Staaten mit 
Ausnahme wieder von Schaumburg-Lippe sowie von Lübeck hin- 
sichtlich der Etatgesetze, der Besoldungsordnugen und Ab- 
gabengesetze: Im Reich, in Hessen mit Ausnahme des Etatge- 
setzes und Staatsvoranschlages, in Lippe und Bremen können diese 
nur von der Exekutive zur Volksabstimmung gebracht werden ”, 
das Volk kann diese also weder durch ein Volksbegehren zur De- 
batte stellen, noch im Laufe eines Gesetzgebungsverfahrens über 
diese eine Volksabstimmung fordern. In den übrigen Ländern, 
in Württemberg und Baden mit Ausnahme der Besoldungsordnungen, 
in Hamburg mit Ausnahme des Etatgesetzes sind die 3 genannten 
Gesetzeskategorien der Entscheidung bzw. der Initiative des Volkes 
gänzlich entzogen ’”®, für Bremen °®? gilt dasselbe hinsichtlich des 
7T Reich Art. 73, Abs, 4, Hessen Art. 14, Lippe Art. 20, Abs. 8, Bremen $ 4. 
”* Württemberg $ 45, Baden $ 23, Abs. 4. Hamburg Art. 58, Abs. 3, 
Preußen Art. 6, Abs. 3, Bayern $ 77, Abs. 2, Sachsen Art. 37, Thüringen
	        
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