Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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In der Geographie: Grundbegriffe der Erd= und Himmelskunde; Lage der fünf Welttheile 
und der gehn Meere auf der Erdoberfläche, allgemeine physische und politische Geographie ven 
Europa; Kenntniß der größeren Flüsse, Gebirge und Städte, sowie der Grundzüge der politischen 
Geographie von Deutschland; Lesen einer Karte. 
. In der Geschichte: Ucberblick über die Hauptepochen der deutschen Geschichte bis zur Zeit des 
Hoßen Kurfürsten; Erweiterung der Kenntniß der wesentlichen Ereignisse in der vaterländischen 
Vochichte, vom Negierungsantritt des großen Kurfürsten an, und in großen Zügen deren Zu- 
sammenhang mit der allgemeinen Weltgeschichte. 
Im Schreiben und Zeichnen: Anfertigung von Rapporten und Listen. Darstellung von 
Figuren unter Anwendung von Lincal, Maß und Zirkel nach gegebenem, verjüngtem oder ver- 
größertem Maßstabe; Anfertigung kleiner und leichter Croquis. 
3) Die vorstehend gesteckten Grenzen dürfen in keinem Fache überschritten werden, da dies nur auf 
Aosten, der Gründlichkeit des Unterrichts oder unter unzulässiger Beeinträchtigung des Truppendienstes 
möglich wärc. 
Dagegen wird es den Regiments 2c. Kommandeuren freigestellt, Unterricht über Militair- 
Verwaltungsdienst einschalten zu lassen. 
4) Denjenigen Unteroffizieren, welche sich das unter Nr. 2 angegebene Maß von Kenntnissen und Fertig- 
keiten in der Kapitulantenschule angeeignet haben, oder welche in einer mit ihnen vorzunehmenden 
Prüfung nachweisen, raß sie jene Kenntuisse und Fertigkeiten besitzen, ohne die Kapimmlantenschule 
besucht zu haben, ist hierüber auf ihr Ansuchen Seitens des Regiments= 2c. Kommandeurs ein Zeug- 
niß auszufertigen, welches ihnen jedoch erst nach erlangter Civilversorgungberechtigung oder Whuße 
Uebertrilts in die Gendarmeric 2c., nach gjähriger Dienstzeit ausgehändigt werden darf. 
5) Um den unter 4 bezeichneten Untereffizicren die Erlangung weiterer, spezieller Vorkenntnisse, deren 
sie etwa für die von ihnen ins Ange gefaßte Civilversorgung noch bedürfen, zu erleichtern, dürfen 
aus den etatsmäßigen Unterrichtsgeldern, soweit dieselben hierzu ausreichen, geeignete Lehrbücher 
beschafft und ausgeliehen werden. 
IV. Schlußbestimmungen. 
Bei der Artillerie, bei den Pionieren und bei dem Eisenbahn-Regiment müssen mindestens die den 
Kapitulantenschulen vorstehend unter II. gesteckten Ziele gleichfalls erreicht, und muß den Unter- 
offizieren Gelegenheit zur Fortbildung im Sinne der Bestimmungen sub III. gegeben werden. Im 
Uebrigen bleiben jedoch die näheren Vorschriften über die Einrichtung des Schulunterichts bei viesen 
Truppen, mit Rücksicht auf die bei ihnen ebwaltenden besonderen Verhältnisse, der General-Inspektion 
der Artillerie, der General. Inspektion des Ingenicurkorps und der Festungen, bezw. dem Chef des 
Generalstabes der Armee überlassen. 
2) Wenn bei anderen Truppentheilen ausnahmsweise örtliche oder zeitliche Verhältnisse nicht gestatten, 
die obigen Vorschriften in ihrem ganzen Umfange durchzuführen, so bleibt den General-Kommandes 
entsprechende Bestimmung Überlasstn. 
3) Bezüglich vder Kosten des Unterrichts bleibt bis auf Weiteres die Verfügung des Kriegs-Ministeriums 
vom 27. Dezember 1874 — Armec-Vererdnungs-Blatt 1875, S. 5 — in Kraft. 
Berlin, den 2. November 1876. 
  
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Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Nr. 295. 
Reitzeug für die Pferde der oberen Militairbeamten und der zur Heeresfolge verpflichteten Civil- 
beamten der Militairderwaltung. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich in Betreff des Reitzeugs für die Pferde der oberen Militair= 
beamten und der zur Heeresfolge verpflichteten Civilbeamten der Militairverwaltung Folgendes: 
Der Sattel ist ein englischer Priischsatiel ven braunem Leder. 
Die Unterlegedecke (Schabracke), in einer der Unterlegedecke für beriltene Infanteric-Ofsiziere 
entsprechenden Form, ist von Tuch in der Grunrfarbe des Waffenreckes mit einer Tucheinfassung 
ven 2,5 cm. Breite und in der Farbe des Verstoßes der Beinkleider. 
Satielllberdecken gehören nicht zum Reitzeug der Beamten.
	        
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