Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Armee-Verordnungeo-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
12. Jahrgang. Berlin, den 26. Juni 1878. Nr. 14. 
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Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 3 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
Nr. 164. 
Administrative Bestimmungen 
über die jährlichen UNebungsreisen des Generalstabes. 
I. Im Altemeinen. 
K. 1. 
Die von dem großen Generalstabe und den Generalstäben einzelner Armee-Korps jährlich auszuführenden 
Uebungsreisen unterliegen hinsichtlich ihrer Zeitdauer, sowie ihres Umfanges und der Theilnehmerzahl der 
besonderen Anordnung des Chefs des Generalstabes der Armee, welcher darüber in den Grenzen der im 
Militär-Etat hierzu disponiblen Mittel und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Verfügung zu treffen hat. 
§6# vd?2. 
Offiziere und Intendantur-Beamte, welche an diesen Uebungsreisen Theil nehmen, sowie die dazu 
kommandirten Mannschaften, gelten hierbei im Allgemeinen als Einzeln-Kommandirte. Es finden demnach 
auf dieselben, seweit in Nachstehendem eine Ausnahme-Bestimmung nicht getroffen ist, die über Einzeln- 
Kommandos gegebenen Vorschriften Anwendung. 
g. 3. 
Die Berittenmachung von nicht rationsberechtigten Offizieren und Intendantur-Beamten erfolgt durch 
Dienstpferde, und zwar zu den Uebungsreisen bei den Armee-Korps nach Anordnung der betreffenden 
General-Kommandos, zu den Uebungsreisen des großen Generalstabes auf Vermittelung des Chefs des 
Generalstabes der Armee durch das General-Kommandoe des berührten event. eines angrenzenden Korps-Bezirks. 
Mit Genehmigung des Kriegs-Ministeriums können aus Ersparniß- oder sonstigen Dienstrücksichten 
auch rationsberechtigte Offiziere und Intendantur-Beamte zur Theilnahme an der Uebungsreise des großen 
Generalstabes beritten gemacht werden. 
Der Chef des Generalstabes der Armee vermittelt auch in diesem Falle die Details wegen Ge- 
stellung der Pferde mit dem General-Kommando des berührten oder eines angrenzenden Armee Korps. 
Reserve-Pferde dürfen, sobald Dienstpferde überhaupt zur Verwendung kommen, zu den Reisen bei 
den Armee-Korps in der Zahl von zwei, zu den Reisen des großen Generalstabes nach Ermessen der in An- 
spruch genommenen Kommando-Behörde, jedoch höchstens bis zu einem Fünftel der Zahl der herangezogenen 
Dienstpferde gestelt. werden. Die gestellende Kommando-Behörde bestimmt auch die Zahl der als Pferdepfleger 
mitzugebenden Mannschaften. 
Mit Genehmigung des Chefs des Generalstabes der Armee können die sämmtlichen gestellten Pferde, 
sowohl zu der Uebungsreise des großen Generalstabes, als auch der Armee-Korps, sofern sie von der leichten 
Kavallerie sind, während der Dauer der wirklichen Uebung schwere Marschrationen empfangen. 
 
	        
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