Contents : Gemeindefinanzen. Erster Band. (1)

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8.  20.

Die  gegenwärtige  Verfügung  tritt  in  der  Weise  in  Wirksamkeit,  daß  erstmals  im
Jahre  1903  die  Vorprüfung  und  sodann  im  Jahre  1906  die  Bauwerkmeisterprüfung
nach  den  Bestimmungen  dieser  Verfügung  vorgenommen  werden.

Im  Jahre  1905  wird  letztmals  nach  der  Verfügung  vom  3.  Dezember  1874  geprüft
werden.

Stuttgart,  den  26.  April  1902.
Pischek.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
betressend  die  an  der  Bangewerkeschult  in  Stuttgart  abzuhaltende  Vorprüfung  zur
Lauwerkmeisterprüfung.  Vom  13.  Mai  1902.

Unter  Beziehung  auf  §.  6  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
26.  April  d.  Is.,  betreffend  die  Bauwerkmeisterprüfung  (Reg.  Blatt  S.  163)  wird  hinsichtlich
  der  Vorprüfung  zu  dieser  Prüfung  im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern  und  der
Finanzen  hiemit  Nachfolgendes  verfügt.

S.  1.

Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  ist  vor  dem  1.  Juni  des  Prüfungsjahres
bei  der  Direktion  der  Baugewerkeschule  in  Stuttgart,  welche  hiezu  öffentliche  Aufforderung
ergehen  läßt,  einzureichen.

Der  Meldung  sind  beizulegen:

1)  der  Nachweis  des  vollendeten  17.  Lebensjahrs;

2)  ein  Zeugniß  über  die  mindestens  3  Bausommer  umfassende  praktische  Beschäftigung

auf  der  Baustelle  oder  dem  Werkplatze,  wobei  die  hauptsächlichsten  Arbeiten,  die
dem  sich  Meldenden  oblagen,  bezeichnet  sein  sollen.  Die  Prüfungskommission  ist