Metadaten : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

D.  Abth.  $.  32.  @effentliche  Sittlichkeit,  245

 

mufifbewilligungen  innerhalb  der  vom  Bezirkfsamte  geftedten
Grenzen  zu.

Win  ein  Wirth  eine  öffentliche  Tanzmufit  an  einem  an
dern  vom  Bezirkgamt  nicht  feitgefegten  Tage  abhalten,  oder
für  eine  längere  als  die  fejtgejebte  Dauer,  fo  Hat  der  Bürgermeifter
  dag  desfallfige  Gejucdh  zu  Protofoll  zu  nehmen  und
an  das  Bezirtdamt  mit  Gutachten  zur  Beicheidung  einzujenden.
(j.  Beil.  68).

‘Yede  Erlaubniß  zur  Abhaltung  einer  Öffentlichen  Tanz»
mufit  ift  Schriftlic)  auszufertigen,  (f.  Beil.  69),  wofür  eine
Tare  von  36  fr.  zu  Gunften  der  Gemeindefafje  erhoben  wertn
  wenn  die  Ausfertigung  durch  die  Gemeindebehörde
geicha

Außer  diefer  Tare  fan  eine  Zuftellungsgebühr  von  4  fr.
für  den  Gemeindediener  erhoben  werden  wenn  wegen  der  Zu:
itellung  ein  Gang  wirklich  zu  machen  war.

Neben  der  Tare  kommt  zu  Ounjten  der  Armentajje  von
jeder  Zanzmufifbewilligung  in  Städten  und  Märkten  der  Betrag
  von  48  fr.,  in  Landgemeinden  der  Betrag  von  24  fr.
zur  Erhebung.

rn  der  schriftlichen  Ausfertigung  find  die  Stunde  des  Beginng
  und  der  Beendigung  der  Tanzmufif  jomwie  die  dem  Unternebmer
  allenfall®  aufgelegten  weiteren  Bedingungen  anzueben



i  Aus  Anlaß  der  Kirchweihen  dürfen  in  der  Regel  für  zwei
Tage  Tanzmufikbewilligungen  ertheilt  werden  und  zwar  am
irchtneihlonntag  und  Montag,  oder  anjtatt  des  leteren  am
darauffolgenden  Sonntag,  an  drei  Tagen  darf  nur  dann  getanzt
  werden,  wenn  dies  im  Orte  althergebracht  ijt  und  öffent:
liche  Tanzmufit  nur  bei  Gelegenheit  der  Kirchweihe  jtattfindet.

Wenn  die  weltliche  Feier  der  Kirchweihe  auf  einen  andern
Tag  verle  et  worden  ıft,  al  den  ae  der  und  bie
treffende  Gemeinde  auf  Grund  eines  Be  hluffes  der  Gefammt-Te
  um  ®ejtattung  der  ‘Feier  am  atthergebrachten  Tage
ittet,  Tann  Diefer  Bitte  von  den  Sireisregierungen,  8.  d.  X%.,
entfprochen  werden.

Die  längjte  Dauer  einer  Tanzmufit  fol  in  der  Regel  die
feftgejegte  Bolizeiftunde  nicht  überjchreiten,  in  den  Tällen  des
8.  9  {  9  der  BO.  fünnen  indeljen  Ausnahmen  hievon  gemacht
werden.

——  Unterfagt  ift  die  Abhaltung  von  Tanzmufifen  an  den  im
8.  6  der  BO.  aufgeführten  Zagen.