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mehrheit und zwar nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung
entschieden.
§ 43.
Ein Referendar, der bei der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(§ 33) sich eines Täuschungsversuchs schuldig sgemacht oder die Versicherung der
selbständigen Anfertigung (§ 34 Abs. 2) nicht wahrheitsgemäß abgegeben hat, wird
von der Kommission je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer
von der Prüfung ausgeschlossen. Soll die Ausschließung für länger als ein Jahr
oder für immer erfolgen, so bedarf der Beschluß der Kommission der Bestätigung
der Landesjustizverwaltung.
* 44.
Eine Prüfung, die in einem Zeitraume von zwei Jahren nach der Zulassung
des Referendars nicht erledigt ist, gilt als nicht bestanden.
8 45.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über ihr Ergebnis ein Zeugnis des
Vorsitzenden der Kommission.
Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsitzende die Landesjustizverwaltung
durch Vorlegung der Prüfungsakten in Kenntnis zu setzen.
Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landesjustiz-
verwaltung auf eine nach Gehör der Kommission zu bestimmende Zeit in den
Vorbereitungsdienst zurückgewiesen.
§ 46.
Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfung gestattet.
8 47.
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden, daß
eine zweite rechtswissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide nicht
zu fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urteile der Mitglieder der Prüfungs-
kommission, vor welchen die Prüfung abgelegt worden ist, die eine oder andere
oder beide den Anforderungen genügen.
Im Falle des § 40 Satz 2 ist die Prüfung alsbald für nicht bestanden zu
erklären.
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