Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Kriegsministerium. BVerlin den 18. April 1890. 
Nr. 112. 
Schießvorschrift für die Kavalleric. 
Miteesst Allerhöchster Rabinets: Ordre vom 20. März 1390 ist eine neue „Schießvorschrift für die 
Kavallerie“ genehmigt worden. 
Die Versendung derselben erfolgt unter Umschlag nebst Vertheilungsplan. 
No. 322/2. 90. A. 3. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 24. April 1890. 
Nr. 113. 
Entlassung der von Militärgerichten verurtheilten und später begnadigten Personen aus der Landes- 
strafanstalt zu Dreibergen in Mecklenburg-Schwerin. 
Bei eintretender Begnadigung der von Militärgerichten verurtheilten Personen, welche gemäß §. 15 Absatz 3 
des Militär Strafgesethbuches die Strafe in der Landesstrafanstalt zu Dreibergen verbüßen, ist die die Begnadigung 
aussprechende Allerhôchste Kabinets-Ordre behufs Entlassung des betreffenden Gefangenen an das Groß- 
herzoglich Mecklenburgische Justizministerium in Schwerin zu übersenden. 
No. 337/4. 90. C. 3. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 15. April 1890. 
Waffen-Departement. 
Nr. 114. 
Ergänzende Bestimmungen zur Uebungsmunitions--Vorschrift 1888. 
Die bezeichneten Bestimmungen sind gedruckt worden und werden an die Behörden und Truppen mittelst 
Umschlages in derselben Anzahl zur Vertheilung gelangen, wie die letzten Tekturen zu der erwähnten Vorschrift. 
JNo. 357,1. 90. D. 1. Miüller. 
Kriegsministerium. · · 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 15. April 1890. 
Nr. 115. 
Bekleidungsetats. 
Den Kommandobehörden werden in den nächsten Tagen die nachstehenden, vom 1. d. M. ab gültigen 
Bekleidungsetats unter Umschlag und, soweit erforderlich, mit Vertheilungsplan übersandt werden: 
Nr. 49a für die Infanterie-Regimenter Nr. 140 und 141, 
Nr. 49b für das 7. Badische Infanteric-Regiment Nr. 142, 
Nr. 49 für die Infanterie-Regimenter Nr. 143 und 144, 
Nr. 54 für das Großherzoglich Mecklenburgische Jäger-Bataillon Nr. 14, 
Nr. 145 für die Feld-Arkillerie-Regimenter Nr. 33 bis 36, 
Nr. 183 a für die Wegrkskommardos des XVI. und 
Nr. 1830 für diejenigen des X VII. Armeekorps, und 4 
Nr. 191 für die Handwerker-Abtheilung der Korps-Bekleidungsämter. 
No. 473/I. 90. B. 3. Stockmarr. 
 
	        
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