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Gebrauchs= oder Nutzungsrecht zusteht, die Aufforderung zu richten, solche Rechte und die
hieraus abzuleitenden Entschädigungsforderungen spätestens im Feststellungstermine an-
zumelden, widrigenfalls sie die in diesem Termine getroffenen Festsetzungen gegen sich
gelten zu lassen haben und bezüglich des Rechtes auf besondere Entschädigung im Ent-
eignungsverfahren der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sein würden.
(4) In der Bekanntmachung ist weiter auf die in § 27 Absatz 2 und 5 bezeichneten
Rechtsnachtheile hinzuweisen und darauf aufmerksam zu machen, daß die Betheiligten
solche nur ihnen bekannte Umstände, aus denen Ansprüche auf außergewöhnlich hohe
Entschädigungen hergeleitet werden könnten, im Feststellungstermine anzuzeigen haben,
widrigenfalls diese Umstände bei der Entschädigungsfeststellung im Enteignungsverfahren
nicht berücksichtigt werden würden.
(5) In der Bekanntmachung ist auch der Feststellungstermin anzuberaumen. Dieser soll
in der Regel nicht später als drei Wochen nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten
Auslegungsfrist abgehalten werden.
#42. Nach der Auslegung des Planes ist bezüglich der nach dem Plane von der Benachrichtig-
Enteignung betroffenen Grundstücke und Rechte der Vorschrift des § 19 Absatz 1 des ung des
Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und des Grundön h-
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von demselben Tage betreffend, vom
18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 191) nachzugehen.
43. (1) Zum Feststellungstermine sind Ladung zum
1. der Unternehmer, Feststellungs=
termine.
2. die im vorläufigen Plane und Verzeichnisse bezeichneten Eigenthümer oder sonstigen
Berechtigten, gegen die die Enteignung unmittelbar gerichtet ist,
3. alle Personen, die auf die nach § 41 erlassene Bekanntmachung hin spätestens bis
zum dritten Tage vor dem Termine Widersprüche oder als Nebenberechtigte An-
spruch auf besondere Entschädigung erhoben haben, oder zur Berücksichtigung von
einem Hauptberechtigten angemeldet worden sind,
besonders vorzuladen. Die Ladung hat schriftlich und an die unter 2 und 3 bezeichneten
Betheiligten unter der Verwarnung zu erfolgen, daß sie im Falle des Ausbleibens die
im Termine getroffenen Festsetzungen gegen sich gelten zu lassen haben und, was die
unter 3 bezeichneten Personen betrifft, bezüglich des Anspruches auf besondere Entschädig-
ung im Enteignungsverfahren der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sein würden.
(2) Außerdem sind die Vertreter der von der Anlage betroffenen Gemeinden und Guts-
bezirke, sowie die für das Verfahren ernannten Sachverständigen zum Termine zuzuziehen.