Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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714, 
. 718 
. 719 
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. 721 
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724, 
die Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags, vom 
5. Oktober 1871; unter 
das Gesetz, betreffend die Zurückzahlung der auf Grund des Gesetzes 
vom 21. Juli 1870 aufgenommenen fünfprozentigen Anleihe, vom 
28. Oktober 1871; unter 
das Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushaltes für das Jahr 
1871, vom 28. Oktober 1871; unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten 
zum Bundesrathe, vom 28. Oktober 1871; unter 
die Beiordnung eines Vereins-Kontroleurs bei mehreren im Großher- 
zogthum Baden belegenen Hauptämtern; unter 
Ernennungen von General = Konsuln und Konsuln des Deutschen 
Reichs; unter 
715, 716, 717 die Ertheilung des Exequatur an General-Konsuln, 
Konsuln und Vize-Konsuln fremder Staaten; unter 
das Gesetz, betreffend das Postwesen des Deutschen Reichs, vom 
28. Oktober 1871; unter 
das Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs, 
vom 28. Oktober 1871; unter 
die zusätzliche Uebereinkunft zu dem Friedensvertrage zwischen Deutsch- 
land und Frankreich, vom 12. Oktober 1871; unter 
die Separat-Kouvention, vom 12. Oktober 1871; unter 
das Gesetz über die Einführung des Norddeutschen Bundesgesetzes, 
Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 in 
Baiern und Württemberg, vom 2. November 1871; unter 
Ernennungen von General = Konsuln und Konsuln des Deutschen 
Reichs; unter 
725 die Ertheilung des Exequatur an General-Konsuln, Konsuln 
und Vize-Konsuln fremder Mähchte. 
Weimar. — Hof- Buchdruckerei. *