20
zu löhnen und zu verpflegen. Sollte es in einzelnen Fä
nicht möglich sein, dieselben aus Beständen der Lazar
verwaltungen des Armeekorps einzukleiden, so bestimmt
Generalkommando Truppentheile, welche die am wirkli
Bedarf fehlenden Bekleidungsstücke mit den Ahbzeichen
Militärkrankenwärter hergeben und dafür von den Lazaret
die Abnutzungsentschädigung auf einen Monat sowie die Se
kosten der Abzeichenänderungen erhalten. Das Train-Batai
hat in sinngemäßer Anwendung nach §. 20,4 der Bekleidur
Ordnung zu verfahren.
Denjenigen übenden Krankenwärtern, welchen das Tra
ihrer eigenen Klein-Bekleidungsstücke seitens des Lazar
gestattet wird, erhalten von letzterem dafür die tageweise
berechnende etatsmäßige Geldvergütung.
Geschäftszimmer-Servis.
31. Für die Landwehr-Uebungs- Bataillone ist der te
mäßige Geschäftszimmer - Servis eines Linien - Infant:
Bataillons auf die Uebungsdauer zuständig.
III. Ersatz-Reservisten.
32. Bei jedem Armeekorps sind 40 Ersatz= Reservisten
einer 1. (10 wöchigen), bis zu 40°) zu einer 2. (6wöchigen)
bis zu 40) zu einer 3. (Awöchigen) Uebung behufs Ausbild
im Krankenwartedienst einzuziehen.
Für das Gardekorps sind diese Mannschaften aus
Bereich des III. Armeekorps zu überweisen.
Näheres über militärische Ausbildung, Einkleidung
pflegung 2c. ergeben die Bestimmungen vom 25. 5. 18
A. V. Bl. Seite 172/73.
— *) Bei den nach Ziffer 13 zu machenden Eingaben ist anzug
wieviel übungspflichtige Krankenwärter der Ersatzreserve die Generalkomman
nach Maßgabe des im Korpsbezirk vorhandenen Bestandes an übungspflich
Mannschaften dieser Art und in Grenzen des Mobilmachungsbedarfs
einer 2. (6Gwöchigen) und zu einer 3. (4 wöchigen) einzuziehen wünschen.