Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

6 35. Eisenbahnwesen. 317 
nicht selten Tarife nur im Verkehrsinteresse auf, trotzdem sie weiß, daß sie finanziellen 
Nachtheil erleidet (z. B. bei Packetporto, der Landbestellung); 3) die Eisenbahnen 
dürfen zwar u. A. nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 
und den internationalen Abkommen keine Transporte aus nicht zugelassenen 
Gründen ablehnen, aber fie find — abgesehen von dem Verbot, Ausnahmen 
(Refactien) zu machen — frei in der Tarifstellung; dagegen find die Tarife der 
Post und Telegraphie in allen Fällen gesetzlich oder durch Verordnung, also 
obrigkeitlich vorgeschrieben. Aus allen diesen Gründen ist eßs 
noch richtig, daß die Eisenbahnen in ihrem Grundcharakter keine 
öffentlichen Verkehrsanstalten im Dienste der Wohlfahrtsinter- 
fen de s Publicums, sondern gewerbliche Unternehmen dar- 
ellen!,. 
  
  
1 Erk. des Oberperweltungsgericht vom Preußen nicht von der Grund= und Gebäude- 
16. Februar 1876, Entscheid. Bd. IV, S. 14 / befreit. 
Eisenbahngebäude (Wartesäle) find daher in
	        
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