Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Siebentes Buch. 
Finanzwesen. 
  
5*36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz. 
Der Regierungsentwurf lautete wie folgt: 
Art. 65: „Abgesehen von dem — — — — — Aufwande für das 
Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen, sowie von dem 
Aufwande für die (Kriegs-Marine — werden die gemeinschaftlichen Aus- 
gaben im Wege der Bundesgesetzgebung und, sofern sie nicht eine nur ein- 
malige Aufwendung betreffen, für die Dauer der Legislaturperiode fest- 
estellt —.“" 
8 Art. 66: „Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen 
zunächst die aus den Zöllen, den gemeinsamen Steuern und dem Post= und 
Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben 
durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der 
einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, 
welche von dem Präsidium nach Bedarf ausgeschrieben werden.“ 
Art. 67: „Ueber die Verwendung der gemeinsamen Einnahmen und 
der (Matrikular-,Beiträge der Einzelstaaten ist von dem Präsidium dem 
Bundesrathe und dem Reichstage Rechnung zu legen.“ 
Dieses vorgeschlagene Budgetrecht zeigte namentlich folgende Eigenthümlich- 
keiten : 1) Die Ausgaben für das Heer und die Marine waren dem Etatsgesetz 
entzogen. 2) Von einer jährlichen Veranschlagung und Festsetzung der Einnahmen 
ist nicht die Rede. 3) Nur die Ausgaben sollen, abgesehen von denjenigen für 
das Heer und die Marine, festgesetzt werden, und was von diesen Ausgaben nicht 
durch die Zölle, gemeinschaftlichen Steuern und Einnahmen aus dem Post= und 
Telegraphenwesen gedeckt ist, soll ohne Weiteres, ohne Feststellung im Etatsgesegze, 
durch Matrikularbeiträge aufgebracht werden, welche vom Präsidium „nach Bedarf“ 
ausgeschrieben werden. 
Die heutige Fassung ist eine ganz andere; sie rührt vom Reichstage her, und 
zwar beruht fsie im Wesentlichen auf Anträgen des Abgeordneten Miquel, und 
zwar vollständig der heutige Art. 69, im Wesentlichen der heutige Art. 705, im 
Wesentlichen der heutige Art. 72“, ferner vollständig der heutige Art. 735. Der 
heutige Art. 71 war gleichfalls von Miquel beantragt, indeß in erster Lesung 
  
1 Siehe auch Rede Miquel'"s am 9. April *-Drucksachen Nr. 76, Ziff. 136, bei Bezold, 
1867 im versassungsberathenden Reichstage (Sten. II. S. 546. 
Ber. S. 622, bei Bezold, II, S. 472 f.). 2Druucks. Nr. 76, bei Bezold, II, S. 555. 
E Drusssachen Nr. 76, Ziff. 134, bei Bezold, 2? Bei Bezold, II, S. 556, Druckf. Nr. 76. 
II, S. 51 1
	        
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