Achtes Buch.
Reichskriegswesen.
8 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
Schon der Deutsche Bund hatte im Kriege wie im Frieden ein Bundesheer!.
Allerdings besaß er keine unmittelbare, von ihm selbst aufgestellte und besoldete
Kriegsmacht; denn das Bundesheer wurde durch die Contingente der einzelnen
Bundesstaaten gestellt. Diese Contingente waren auch im Frieden zu halten. Der
Bund hatte nicht das Recht des Befehls, wohl aber der Musterungen durch
Bevollmächtigte?. Das gewöhnliche Contingent eines jeden Bundesstaats betrug
nach der Bundesverfaffung — welche auf dem Bundesbeschlusse vom 9. April 1821
beruhte — den hundertsten Theil der bundesmatrikularmäßigen Bevölkerung. Da-
neben bestand die Pflicht zur Stellung von Ersatzmannschaften. Nach den Be-
stimmungen in den letzten Zeiten des Deutschen Bundes betrugen das Haupt= und
das Ersatzcontingent zusammen 1⅝ Procent der matrikularmäßigen Bevölkerungs.
Das Bundesheer bestand aus fieben ungemischten und drei combinirten, also zusammen
aus zehn Armeecorps, welche ohne weitere Benennung nach Nummern (nicht nach dem
Ursprung) bezeichnet wurden und deren jedes in Divisionen, Brigaden, Regimenter,
Bataillone, Compagnien, Schwadronen und Batterien zerfiel". Die fieben ungemischten
Armeecorps stellten Oesterreich (3), Preußen (3) und Bayern (1); die drei übrigen,
combinirten wurden durch die Contingente der übrigen Bundesstaaten gebildet, und.
zwar bildeten Württemberg, Baden, Großherzogthum Hessen, die beiden Hohen-
zollern, Liechtenstein, Homburg und Frankfurt das achte, das Königreich Sachsen,
die Großherzoglich und Herzoglich sächsischen Lande, Kurhessen, Luxemburg, Nassau,
die anhaltischen, schwarzburgischen und reußischen Lande das neunte, Hannover,
Braunschweig, Holstein-Lauenburg, die beiden Mecklenburg, Oldenburg, Waldeck,
Lippe und Schaumburg-Lippe und die drei Hansestädte das zehnte Armeecorps.
Die Contingente der Bundesstaaten mußten auch im Frieden in einem solchen
Zustande erhalten werden, daß sie in möglichst kurzer Zeit in die Kriegsbereitschaft
übergehen konnten. Ein bestimmter Theil des Contingents mußte stets bei den
Fahnen und im Dienste gehalten werden; hinsichtlich des übrigen Theils konnte
zur Ersparung der Kosten im Frieden eine zeitliche Beurlaubung stattfinden. Die
sogenannte Gesammtpräsenz betrug bei der Infanterie, der Fuß= und Festungs-
—il A. Zachariä, 3. Aufl., II. Bd., öz04. 8 Ssrerrz vom 27. April 1861
Sitzung, 18)
#chtoron der Bundesversammlung 1843, Videstz egaverfafung vom 9. April 1821,
"3 lu- RKadowic, Deutschland und Friedrich 1 Abschn. 3, § 23.
ilhelm I