560 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
beamter, welcher sich im Felde einer der in dem ersten bis dritten, dem sechsten
und achten Abschnitt des ersten Titels bezeichneten strafbaren Handlungen schuldig
macht, wird nach den daselbst für Personen des Soldatenstandes gegebenen Be-
stimmungen bestraft; statt auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
ist auf Amtsverlust zu erkennen.“
Ihrer Rangstellung nach zerfallen die Militärbeamten, wie vorerwähnt ist,
in obere und untere Militärbeamte. In Bezug auf die Unterordnung bestehen
nach der Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Militärbeamten des
Reichsheeres und der Marine, vom 13. August 1895 (R.-G.-Bl. 1895, S. 431)
folgende drei Klassen: I. Militärbeamte, welche nur den ihnen vorgesetzten Militär-
befehlshabern untergeordnet find: A. Obere Militärbeamte (im Officierrang),
B. untere Militärbeamte (im Range vom Feldwebel abwärts); II. Militärbeamte,
welche in einem doppelten Unterordnungsverhältniß stehen, und zwar einerseits zu
den ihnen vorgesetzten Militärbefehlshabern, andererseits zu den ihnen vorgesetzten
Behörden oder Beamten: A. Obere Militärbeamte im Officierrange (z. B. Inten-
danten, Auditeure, Militärpfarrer, Telegraphendirectoren), B. untere Militärbeamte
(im Range vom Feldwebel abwärts); III. Militärbeamte, die nur den ihnen vor-
gesetzten höheren Beamten und Behörden untergeordnet find: A. Obere Militär-
beamte (z. B. Generalauditeure, Intendanturräthe, Feldpröbste, im Falle der
Mobilmachung die vortragenden Räthe im Kriegsministerium), B. untere Militär-
beamte (im Range vom Feldwebel abwärts).
Auf die Klasse III ebenso wie auf die Civilbeamten der Militärverwaltung
finden lediglich die allgemeinen Vorschriften, namentlich die Disciplinar-
vorschriften des Reichsbeamtengesetzes, Anwendung und, soweit sie richterliche
Militärjustizbeamte find, diejenigen des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der
richterlichen Militärjustizbeamten und die i- Versetzung derselben in eine
andere Htene oder in den Ruhestand, vom 1. Dezember 1898 (R.-G.-Bl. 1898,
S. 1297).
Die Beamten der Klasse II, also Beamte, die in einem doppelten Unter-
ordnungsverhältnisse stehen (Corpsintendanten, Vorstände der Divisions-Adjutanturen,
und deren Vertreter, Auditeure, Acteure, Militärpfarrer, Küster, Apotheker, sowie
im Kriege die Mehrzahl der übrigen Beamten, ausgenommen Zahlmeister, Corps--,
Ober- und Roßärzte, Büchsenmacher, Sattler und Eisenbahnbeamte)1, sind bei Ver-
letzung der Dienstvorschriften in den Fällen, wo fie nur als Verwaltungs-
beamte in Frage kommen, ausschließlich der Disciplinarbestrafung ihrer Ver-
waltungs--Vorgesetzten unterworfen „ Alle anderen, ihr Militärverhältniß
berührenden Handlungen gehören zur Zuständigkeit des ihnen vorgesetzten Militär-
befehlshabers?. Hierdurch wird jedoch die Mitaufsicht der Verwaltungs-
Vorgesetzten über die sittliche Führung des Beamten und die Befugniß, auch
ihrerseits dieserhalb im Disciplinarwege einzuschreiten, nicht ausgeschlossen". Für
die Disciplinarstrafgewalt der Militärbefehlshaber über die Verwaltungsbeamten
gelten ausschließlich die Vorschriften der Civilgesetze (Reichsbeamtengesetz vom
31. März 1873 und für Militärjustizbeamte des Gesetzes vom 1. Dezember 1898).
Für die Befugnisse der Militärbefehlshaber ist die Disciplinarstrafordnung für das
Heer und die Marine maßgebend s. Die Militärbefehlshaber sind danach berechtigt“,
über Beamte Warnungen und einfache Verweise, sowie 1) über untere Beamte die
gegen Portepeeunterofficiere zulässigen Arreststrafen (Kasernen-, Ouartier= oder ge-
linder Arrest bis zu vier, mittlerer Arrest bis zu drei Wochen), 2) über obere
Beamte a. Geldstrafe bis zu 80 Mark, b. Stubenarrest bis zu 14 Tagen zu ver-
hängen. Der Stubenarrest darf jedoch über obere Beamte, die sowohl unter einem
Militärbefehlshaber als auch unter einem Verwaltungsvorgesetzten stehen, nur in
—. 0
1 Cabinetsordrevom 29. Juni 1880, II, Armee- 5 Tuni 1891 (Marineverordnungsblatt 1891,
verordnungsbl. 1880, S. 169. S.
2 g 34 der Disziplinarstrafordnung für das 7 # weiter unten.
vom 31. Oktober 1872 (Armerverordnungs. * . 32 der Disziplinarstrafordnung.
latt 1872, S. 33) und für die Marine vom