Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

578 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
zuläffig und unterliegt der Genehmigung des Generalcommandos, dessen Befehls— 
bereich der Verurtheilte früher angehörte. Die Urlaubszeit ist als Strafzeit nicht 
anzurechnen. Beurlaubte legen ihre Truppenuniform an. 
Im Officiersrang Stehende verbüßen jede Gefängnißstrafe, sofern nicht auf 
Dienstentlassung erkannt ist (in welchem Falle die Vollstreckung auf die bürger- 
lichen Behörden übergeht), in einer Festungsgefangenenanstalt; Unterofficiere und 
Gemeine verbüßen Gefängnißstrafe bis 6 Wochen in einem Garnison-, längere in 
einem Festungsgefängniß. 
Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung und wird a) von Officieren in 
Festungsgefangenanstalten, b) von Unterofficieren und Gemeinen als gelinder 
Arrest verbüßt. 
Der einfache Stubenarrest wird in der Wohnung verbüßt. Der Ver- 
urtheilte darf seine Wohnung nicht verlassen, noch Besuche, außer vom Arzte, an- 
nehmen. Bei Zuwiderhandlung tritt Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten und event. 
Dienstentlassung ein. Zu geschärftem Stubenarrest verurtheilte Subaltern- 
officiere werden in den Arrestzimmern (ohne Bewachung und unter Belassung von 
Büchern u. s. w.) eingeschlossen. Der strenge Arrest wird in Einzelhaft in 
dunkler Zelle, auf harter Lagerstätte, bei Wasser und Brod verbüßt. Am vierten, 
achten und demnächst an jedem dritten Tage werden die Arrestaten wie im gelinden 
Arrest untergebracht, erhalten Morgen-, Mittag= und Abendkost, niemals Taback oder 
geistige Getränke. Der Gouverneur kann auch sonst die Verabreichung einer 
warmen Morgensuppe anordnen. Ergiebt ärztliche Untersuchung, daß der Zustand 
des Verurtheilten strengen Arrest nicht zuläßt, so ist dies dem zuständigen Befehls- 
haber sogleich zu melden. Einstündige Bewegung in freier Luft unter Aufsicht ist, 
wenn dies nach ärztlichem Urtheil erforderlich, zu gestatten. Die Temperatur soll 
+ 14% Reaumur betragen; auch können ein oder zwei wollene Decken für die Nacht 
verabreicht werden. Der mittlere Arrest wird in Einzelhaft auf harter Lager- 
stätte, bei Wasser und Brod verbüßt. Die Schärfungen fallen am vierten, achten, 
zwölften und demnächst an jedem dritten Tage fort. Der gelinde Arrest wird 
in Einzelhaft vollstreckt; nach 14 Tagen, oder wenn der Gesundheitszustand dies 
erfordert, ist täglich einstündige Bewegung in freier Luft unter Aufsicht gestattet; 
Bücher und Schreibmaterialien können zugestanden, Taback und geistige Getränke 
müssen versagt werden. 
Bei Versetzung in die zweite Klasse ist von Helm und Mütze die Cocarde 
zu trennen; ebenso find die Schützenabzeichen u. s. w. abzunehmen, bei Gefreiten 
außerdem die Abzeichen der Charge. Zweitklassige dürfen als Ehren= und wichtige 
Posten, sowie als Patrouillen nicht verwendet werden. 
Der Gouverneur bestimmt die Beschäftigung der Gefangenen. Er kann außer 
den gewöhnlichen Disciplinarstrafen auch Einzelhaft von einem Monat bis zu drei 
Jahren eintreten lassen. 
Die Festungsstubengefangenen werden nicht eingeschlossen, dürfen sich 
in der Regel bis zu fünf Stunden täglich in freier Luft, jedoch innerhalb der 
Festungswerke, bewegen, auch während dieser Zeit in und außer der Anstalt Be- 
suche empfangen und mit besonderer Erlaubniß des Gouverneurs u. s. w. abstatten. 
Wirthschaften, Vergnügungsorte oder Gesellschaften dürfen sie nie besuchen. Die 
Gefangenen in den Festungsgefangenenanstalten tragen Uniformen. Nur pensionirte 
Officiere dürfen Civilkleidung tragen. 
Bei den Schutztruppen werden Freiheitsstrafen bis zu einem Jahre, wenn 
angängig, an Ort und Stelle, längere in der Heimath verbüßt 1. 
§* 54. Versorgung der Militärpersonen. 
Die Versorgung der Militärpersonen beruht theils auf Reichsgesetzen, 
wie die der pensionirten Officiere, der Wittwen und Waisen oder die Bewilligung 
  
1 Verordnung vom 26. Juli 1896 im Armeeverordnungsbl. 1896, S. 221.
	        
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