Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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die Freizügigkeit vom 1. November 1867 und Vertrag d. d. Gotha 15. Juli 1851 
nebst den späteren Verabredungen in Geltung geblieben 1. In Elsaß-Lothringen 
gilt noch das Gesetz vom 24. vendémiaire II (15. Oktober 1793)2: Art. 1: Der 
Unterstützungswohnsitz ist der Ort, an welchem der Hülfsbedürftige Anspruch auf 
öffentliche Unterstützung hat. Art. 2: Der Geburtsort ist der natürliche Ort des 
Unterstützungswohnsitzes. Art. 3: Als Geburtsort für Kinder gilt der gewöhnliche 
Wohnsitz der Mutter zur Zeit der Geburt. Art. 4: Zur Erlangung des Unter- 
stützungswohnsitzes ist ein einjähriger Aufenthalt in einer Gemeinde erforderlich. 
Art. 6: Landstreichern kann von der Gemeindebehörde der Unterstützungswohrnsitz 
verweigert werden. Art. 7: Bis zum Alter von 21 Jahren kann Jeder ohne 
weitere Förmlichkeiten das Recht des Unterstützungswohnsitzes an seinem Geburts- 
orte geltend machen. Art. 8: Nach erreichtem 21. Jahre muß er einen Aufenthalt 
von sechs Monaten nachweisen, bevor er das Recht auf den Unterstützungswohnfi 
erlangt. Art. 11: Niemand kann gleichzeitig in zwei Gemeinden das Recht 1 
den Unterstützungswohnsitz ausüben. Art. 13: Wer sich in einer Gemeinde ver- 
heirathet und diese während sechs Monaten bewohnt, erlangt das Recht des Unter- 
stützungswohnsitzes. Art. 16: Jeder im Alter von 70 Jahren, der keinen Wohnsitz 
erlangt hat oder vor dieser Zeit als gebrechlich erkannt wird, erhält die unbedingt 
nothwendigen Unterstützungen im nächsten Pflegehause. Art. 17: Wer in der vor- 
geschriebenen Frist in Folge eines durch seine Arbeit herbeigeführten Gebrechens 
nicht mehr im Stande ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist in jedem 
Lebensalter in das nächste Pflegehaus aufzunehmen. Art. 18: Jeder Kranke, ob 
er rechtlich einen Wohnsitz hat oder nicht, der ohne Hülfsmittel sich befindet, ist 
entweder in seinem thatsächlichen Wohnsitze oder in dem nächsten Pflegehause zu 
unterstützen. Hierzu bestimmt Art. 1 des französischen Gesetzes vom 7. August 1851: 
„Wenn eine mittellose Person in einer Gemeinde krank wird, so darf ihre Aufnahme 
in das in der Gemeinde befindliche Krankenhaus von keiner der Wohnsitz erfordern- 
den Voraussetzung abhängig gemacht werden.“ 
s66. Schutzgebiete. 
„Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unter- 
liegen“ (Art. 4 der Reichsverfassung): 
„1. die Bestimmungen . . Über die Kolonisation.“ 
Die zu dem Worte „Kolonisation“ im verfassungsberathenden Reichstage vom 
Abgeordneten Schleiden (Sten. Ber. S. 271) gemachten Bemerkungen haben zu 
Mißverständnissen geführt. Schleiden hat von seinem Standpunkte als Frei- 
handels= und sog. Manchestermann den Wunsch ausgesprochen, daß nicht deutsche 
Kolonien im Auslande gegründet werden (weil nach der Freihandelslehre Kolonien 
dem Mutterlande Geld kosten und man auch unter einer fremden Herrschaft seine 
Geschäfte als Kaufmann machen, sowie Geld verdienen könne). Wenn jedoch — was 
nach Schleiden's Wunsche Gott verhüten sollte — gleichwohl deutsche Kolonien 
gegründet würden, dann würde er es für erwünschter ansehen, daß dies Gegenstand 
der (damals freihändlerischen) Bundesgesetzgebung und nicht der Gesetzgebung der 
Einzelstaaten wäre. Er wollte nun wissen, ob bei dem Worte „Kolonisation“ an 
wirkliche Kolonien oder nur an Flottenstationen gedacht werde. Wenn nicht 
Letzteres der Fall sei, behalte er sich vor, einen Antrag auf Streichung des Wortes 
„Kolonisation“ zu stellen. Darauf erwiderte der Bundeskommissar v. Savigny: 
„Unter Kolonisation hat der Entwurf nicht gemeint einen Begriff aufzustellen, der 
sich auf dieses oder jenes Gebiet ausschließlich beschränken soll; als Motiv lag dem 
Entwurfe allerdings der Gedanke in erster Linie zu Grunde, die Regelung von 
Flottenstationen zu sichern, welche man von dem Augenblicke an nöthig hat, wo 
man sich überhaupt an transatlantischen Beziehungen so betheiligen will, wie wir 
  
1 Oben S. 219. „Bei W. Cahn, S. 322f.
	        
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