A. Sicherheitspolizei. § 37. 181
Die Polizei ist ferner berechtigt, die Benutzung eines Schießstandes
zum Scheibenschießen zu verbieten, sobald die damit
verbundenen Detonationen das Leben oder die Gesundheit
in der Nähe befindlicher Kranken gefährden. Ein solches Verbot
ist auch dann zulässig, wenn es mit Rücksicht auf eine in der
Nähe des Schießstandes befindliche Krankenanstalt ergeht, und
diese später als der Schießstand in Gebrauch genommen ist.1)
Ortspolizeiliche Anordnungen wegen des Betretens der Schießstände
der Garnison dürfen nur unter Mitwirkung der Militär-Kommandanturen
erlassen werden.2)
Abschnitt VI.
Feuerpolizei.
g 37.
Vorbeugende Maßnahmen.
Die Verhütung und Löschung von Bränden ist in erster
Linie Aufgabe der Polizeibehörde, welche nach § 10 II 17 ALR.
die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
und zur Abwehr der dem Publikum oder einzelnen Mitgliedern
desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen hat.3)
Die vorbeugenden Maßregeln gehören, soweit Gebäude in
Betracht kommen, vorzugsweise dem Baurecht an und werden
dort behandelt werden.4) Neben örtlichen Polizeiverordnungen
enthält das Strafgesetzbuch nach dieser Richtung hin die
allgemeinen Borschriften, unter denen folgende besonders hervorzuheben
sind:
a) # 368 Ziffer 3 und 4, wonach sich strafbar macht:
aa) wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine neue Feuerstätte
errichtetö5) oder eine bereits vorhandene an einen anderen
Ort verlegt, und
1) Erk. d. OVG. vom 4. April 4) Vgl. Erk. d. OVG. vom 5. Januar
1891, Entsch. 21 411 u. pvgl. Erk. vom 1904, Pr VBBl. 25 610, v. Kptz Rspr.
Lu Dezember 1879, Entsch. 6 349. 3. Erg.Bd. 489.
2) Mtr- vom 21. August 1852, 5) Bei Errichtung neuer Feuer-MstBl.
S stätten ist die polizeiliche Erlaubnis
. 8 3 rr. vom 26. Juni durch das Ansiedlungsgesetz vorge-1
6, Entsch. 30 schrieben.