Full text : Das Preußische Polizeirecht. Zweiter Band. (2)

A.  Sicherheitspolizei.  §  37.  181

Die  Polizei  ist  ferner  berechtigt,  die  Benutzung  eines  Schießstandes
  zum  Scheibenschießen  zu  verbieten,  sobald  die  damit
verbundenen  Detonationen  das  Leben  oder  die  Gesundheit
in  der  Nähe  befindlicher  Kranken  gefährden.  Ein  solches  Verbot
ist  auch  dann  zulässig,  wenn  es  mit  Rücksicht  auf  eine  in  der
Nähe  des  Schießstandes  befindliche  Krankenanstalt  ergeht,  und
diese  später  als  der  Schießstand  in  Gebrauch  genommen  ist.1)
Ortspolizeiliche  Anordnungen  wegen  des  Betretens  der  Schießstände
  der  Garnison  dürfen  nur  unter  Mitwirkung  der  Militär-Kommandanturen
  erlassen  werden.2)

Abschnitt  VI.
Feuerpolizei.

g  37.
Vorbeugende  Maßnahmen.

Die  Verhütung  und  Löschung  von  Bränden  ist  in  erster
Linie  Aufgabe  der  Polizeibehörde,  welche  nach  §  10  II  17  ALR.
die  nötigen  Anstalten  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit
und  zur  Abwehr  der  dem  Publikum  oder  einzelnen  Mitgliedern
desselben  bevorstehenden  Gefahr  zu  treffen  hat.3)

Die  vorbeugenden  Maßregeln  gehören,  soweit  Gebäude  in
Betracht  kommen,  vorzugsweise  dem  Baurecht  an  und  werden
dort  behandelt  werden.4)  Neben  örtlichen  Polizeiverordnungen
enthält  das  Strafgesetzbuch  nach  dieser  Richtung  hin  die
allgemeinen  Borschriften,  unter  denen  folgende  besonders  hervorzuheben
  sind:

a)  #  368  Ziffer  3  und  4,  wonach  sich  strafbar  macht:
aa)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubnis  eine  neue  Feuerstätte
errichtetö5)  oder  eine  bereits  vorhandene  an  einen  anderen
Ort  verlegt,  und

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  April  4)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Januar
1891,  Entsch.  21  411  u.  pvgl.  Erk.  vom  1904,  Pr  VBBl.  25  610,  v.  Kptz  Rspr.

Lu  Dezember  1879,  Entsch.  6  349.  3.  Erg.Bd.  489.
2)  Mtr-  vom  21.  August  1852,  5)  Bei  Errichtung  neuer  Feuer-MstBl.
  S  stätten  ist  die  polizeiliche  Erlaubnis

.  8  3  rr.  vom  26.  Juni  durch  das  Ansiedlungsgesetz  vorge-1
  6,  Entsch.  30  schrieben.