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den badischen Staatsbahnen. Der Großherzog be-
ruft oder vertagt die Kammer oder kann sie auf-
lösen; im letzteren Fall muß spätestens innerhalb
dreier Monate zu einer Neuwahl geschritten wer-
den. Ein ständiger Ausschuß, bestehend aus dem
Präsidenten der Ersten Kammer, 3 weiteren Mit-
gliedern derselben und 6 Mitgliedern der Zweiten
Kammer wird gebildet bei Vertagung und Schluß
des Landtags zur Wahrnehmung bestimmter, ihm
jeweils vom Landtag mit Genehmigung des Groß-
herzogs zugewiesener Funktionen, z. B. Kontrolle:
des Haushalts oder Beschlußfassung wegen un-
vorhergesehener Anleihen. Zustimmung der Stände
ist erforderlich zur Ausschreibung und Erhebung
von Auflagen, Anleihen, Domänenverkäufen, Er-
laß, Erläuterung und Abschaffung von Gesetzen.
In Finanzsachen hat die Zweite Kammer die Prä-
rogative. Die Budgetperiode ist zweijährig. Bei
Verfassungsänderungen ist eine Zweidrittelmehr=
heit der anwesenden Mitglieder in beiden Kammern
erforderlich, und zwar müssen in diesem Fall drei
Viertel sämtlicher Mitglieder zugegen sein. Sonst
ist die Erste Kammer bei Anwesenheit von 15, die
Zweite von 37 Mitgliedern beschlußfähig. Die
Kammern haben das Recht der Vorstellung und
Beschwerde, die Zweite Kammer auch das der
Ministeranklage wegen Verfassungsverletzung; die
Verhandlung und Entscheidung bei letzterer ist
der Ersten Kammer zugewiesen. Die Sitzungen
beider Kammern sind öffentlich.
Durch Vertrag vom 15. Nov. 1870 trat Baden
dem Norddeutschen Bund zur Bildung des Deut-
schen Reichs bei. Die Besteuerung des inländischen
Branntweins und des inländischen Bieres blieb
dabei der Landesgesetzgebung vorbehalten (Art. 35
der Reichsverf.). Zufolge eines Beschlusses der
Kammern vom 4. bzw. 5. Juli 1887 gab Baden
jedoch sein Reservatrecht bezüglich des Branntweins
auf und schloß sich der deutschen Branntweinsteuer-
gemeinschaft an. Vom deutschen Zollverein
sind der Lage wegen ausgeschlossen: die Gemeinde
Büsingen und die Höfe Pittenhard im Kreis
Konstanz, die Gemeinden Altenburg, Balters-
weil, Berwangen, Dettighofen, Jestetten, Lott-
stetten und der Ort Albführen im Kreis Walds-
hut, zusammen 52,06 qkm mit etwa 4000 Ein-
wohnern. Im Bundesrat führt Baden 3 Stimmen,
in den Reichstag entsendet es 14 Abgeordnete.
Die höchste Behörde ist das Staatsministerium.
Es tritt unter dem Vorsitz des Großherzogs zu-
sammen. Präsident ist der jeweilige erste Staats-
minister, Mitglieder sind die Vorstände der Mini-
sterien und etwa sonst Berufene. Die einzelnen
Ministerien sind das Ministerium des Großher-
zoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegen-
heiten, ihm sind auch die Staatseisenbahnen unter-
stellt, das Ministerium der Justiz, des Kultus und
des Unterrichts, das Ministerium des Innern und
das Ministerium der Finanzen. Dem Ministerium
des Innern unterstehen für einzelne Verwaltungs-
zweige eine Anzahl Zentralbehörden, so der Ver-
Staatslexikon. I. 3. Aufl.
Baden.
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waltungshof zur Leitung des Rechnungs= und
Kassenwesens im Gebiet der inneren Verwaltung,
zur Aufsicht über die Stiftungen usw., das Sta-
tistische Landesamt, das Korpskommando der Gen-
darmerie, das Gebäudeversicherungsamt (in Baden
besteht zwangsweise gegenseitige Versicherung gegen
Feuersgefahr), das Landesgewerbeamt, bei dem für
die Leitung des gewerblichen, technischen und kauf-
männischen Unterrichtseein Landesgewerbeschulrat
und zur Beratung ein aus teils gewählten teils
ernannten Mitgliedern bestehender Landesgewerbe-
rat bestellt ist, die Oberdirektion des Wasser= und
Straßenbaues, das Landesversicherungsamt, die
Landesversicherungsanstalt usw.
Badische Gesandtschaften befinden sich in Berlin
und München (für Bayern und Württemberg),
badische Konsulate in Bremen, Hamburg, Leipzig
und Stettin. Die Oberrechnungskammer ist dem
Landesherrn unmittelbar untergeordnet, ebenso das
Geheime Kabinett (für Gnadensachen, unmittel-
bare Anordnungen usw.). Zum Zweck derinneren
Verwaltung ist das Land in 53 Amtsbezirke
geteilt, deren jeder durch ein Bezirksamt ver-
waltet wird. An dessen Spitze steht ein Amtsvor-
stand (Oberamtmann, Geh. Regierungsrat), ihm
sind als Hilfsarbeiter ein oder mehrere Amtmänner
beigegeben. Teils beratend teils beschließend steht
dem Bezirksamt ein Bezirksrat zur Seite;
derselbe besteht aus 6 bis 9 vom Ministerium des
Innern aus einer von der Kreisversammlung auf-
gestellten Vorschlagsliste auf je 4 Jahre ernannten
Bewohnern des Bezirks. Alle 2 Jahre scheidet
die Hälfte der Mitglieder aus. Die 4 Landes-
kommissäre (Mannheim. Karlsruhe, Frei-
burg, Konstanz) üben die Aufsicht über die Amts-,
Kreis= und Gemeindeverwaltung aus, sie sind zu-
gleich Mitglieder des Ministeriums. Auchliegtihnen
die Mitwirkung bei der militärischen Aushebung
(Oberersatzgeschäft), die Erledigung von Beschwer-
den gegen polizeiliche Verfügungen der Bezirks-
ämter, die Entscheidung über die Naturalisation
der Ausländer usw. ob. Baden hat zuerst in
Deutschland die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein-
geführt (Gesetz vom 5. Okt. 1863). Als erste
Instanz fungieren die Bezirksräte, als zweite und
letzte, für einzelne Fragen auch als erste und letzte,
der Verwaltungsgerichtshof in Karls-
ruhe (Präsident und 4 Mitglieder). Für die
Justizpflege bestehen das Oberlandesgericht in
Karlsruhe, 7 Land= und 60 Amtsgerichte.
Als Organe der Selbstverwaltung bestehen
die Gemeinden, die Kreisverbände und die (un-
bedeutenderen) Bezirksverbände. Die Gemein-
den werden hinsichtlich des Gemeindebürgerrechts
unterschieden in die Städte der Städteordnung,
die sog. Einwohnergemeinden, und in die übrigen
Gemeinden, wo mit Rücksicht auf das Allmendgut
unterschieden wird zwischen nur wahlberechtigten
Einwohnern und den eigentlichen Gemeindebür-
gern, die außerdem auch Anrecht auf den Ge-
meindenutzen haben.
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