Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

545 
den badischen Staatsbahnen. Der Großherzog be- 
ruft oder vertagt die Kammer oder kann sie auf- 
lösen; im letzteren Fall muß spätestens innerhalb 
dreier Monate zu einer Neuwahl geschritten wer- 
den. Ein ständiger Ausschuß, bestehend aus dem 
Präsidenten der Ersten Kammer, 3 weiteren Mit- 
gliedern derselben und 6 Mitgliedern der Zweiten 
Kammer wird gebildet bei Vertagung und Schluß 
des Landtags zur Wahrnehmung bestimmter, ihm 
jeweils vom Landtag mit Genehmigung des Groß- 
herzogs zugewiesener Funktionen, z. B. Kontrolle: 
des Haushalts oder Beschlußfassung wegen un- 
vorhergesehener Anleihen. Zustimmung der Stände 
ist erforderlich zur Ausschreibung und Erhebung 
von Auflagen, Anleihen, Domänenverkäufen, Er- 
laß, Erläuterung und Abschaffung von Gesetzen. 
In Finanzsachen hat die Zweite Kammer die Prä- 
rogative. Die Budgetperiode ist zweijährig. Bei 
Verfassungsänderungen ist eine Zweidrittelmehr= 
heit der anwesenden Mitglieder in beiden Kammern 
erforderlich, und zwar müssen in diesem Fall drei 
Viertel sämtlicher Mitglieder zugegen sein. Sonst 
ist die Erste Kammer bei Anwesenheit von 15, die 
Zweite von 37 Mitgliedern beschlußfähig. Die 
Kammern haben das Recht der Vorstellung und 
Beschwerde, die Zweite Kammer auch das der 
Ministeranklage wegen Verfassungsverletzung; die 
Verhandlung und Entscheidung bei letzterer ist 
der Ersten Kammer zugewiesen. Die Sitzungen 
beider Kammern sind öffentlich. 
Durch Vertrag vom 15. Nov. 1870 trat Baden 
dem Norddeutschen Bund zur Bildung des Deut- 
schen Reichs bei. Die Besteuerung des inländischen 
Branntweins und des inländischen Bieres blieb 
dabei der Landesgesetzgebung vorbehalten (Art. 35 
der Reichsverf.). Zufolge eines Beschlusses der 
Kammern vom 4. bzw. 5. Juli 1887 gab Baden 
jedoch sein Reservatrecht bezüglich des Branntweins 
auf und schloß sich der deutschen Branntweinsteuer- 
gemeinschaft an. Vom deutschen Zollverein 
sind der Lage wegen ausgeschlossen: die Gemeinde 
Büsingen und die Höfe Pittenhard im Kreis 
Konstanz, die Gemeinden Altenburg, Balters- 
weil, Berwangen, Dettighofen, Jestetten, Lott- 
stetten und der Ort Albführen im Kreis Walds- 
hut, zusammen 52,06 qkm mit etwa 4000 Ein- 
wohnern. Im Bundesrat führt Baden 3 Stimmen, 
in den Reichstag entsendet es 14 Abgeordnete. 
Die höchste Behörde ist das Staatsministerium. 
Es tritt unter dem Vorsitz des Großherzogs zu- 
sammen. Präsident ist der jeweilige erste Staats- 
minister, Mitglieder sind die Vorstände der Mini- 
sterien und etwa sonst Berufene. Die einzelnen 
Ministerien sind das Ministerium des Großher- 
zoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegen- 
heiten, ihm sind auch die Staatseisenbahnen unter- 
stellt, das Ministerium der Justiz, des Kultus und 
des Unterrichts, das Ministerium des Innern und 
das Ministerium der Finanzen. Dem Ministerium 
des Innern unterstehen für einzelne Verwaltungs- 
zweige eine Anzahl Zentralbehörden, so der Ver- 
Staatslexikon. I. 3. Aufl. 
Baden. 
  
546 
waltungshof zur Leitung des Rechnungs= und 
Kassenwesens im Gebiet der inneren Verwaltung, 
zur Aufsicht über die Stiftungen usw., das Sta- 
tistische Landesamt, das Korpskommando der Gen- 
darmerie, das Gebäudeversicherungsamt (in Baden 
besteht zwangsweise gegenseitige Versicherung gegen 
Feuersgefahr), das Landesgewerbeamt, bei dem für 
die Leitung des gewerblichen, technischen und kauf- 
männischen Unterrichtseein Landesgewerbeschulrat 
und zur Beratung ein aus teils gewählten teils 
ernannten Mitgliedern bestehender Landesgewerbe- 
rat bestellt ist, die Oberdirektion des Wasser= und 
Straßenbaues, das Landesversicherungsamt, die 
Landesversicherungsanstalt usw. 
Badische Gesandtschaften befinden sich in Berlin 
und München (für Bayern und Württemberg), 
badische Konsulate in Bremen, Hamburg, Leipzig 
und Stettin. Die Oberrechnungskammer ist dem 
Landesherrn unmittelbar untergeordnet, ebenso das 
Geheime Kabinett (für Gnadensachen, unmittel- 
bare Anordnungen usw.). Zum Zweck derinneren 
Verwaltung ist das Land in 53 Amtsbezirke 
geteilt, deren jeder durch ein Bezirksamt ver- 
waltet wird. An dessen Spitze steht ein Amtsvor- 
stand (Oberamtmann, Geh. Regierungsrat), ihm 
sind als Hilfsarbeiter ein oder mehrere Amtmänner 
beigegeben. Teils beratend teils beschließend steht 
dem Bezirksamt ein Bezirksrat zur Seite; 
derselbe besteht aus 6 bis 9 vom Ministerium des 
Innern aus einer von der Kreisversammlung auf- 
gestellten Vorschlagsliste auf je 4 Jahre ernannten 
Bewohnern des Bezirks. Alle 2 Jahre scheidet 
die Hälfte der Mitglieder aus. Die 4 Landes- 
kommissäre (Mannheim. Karlsruhe, Frei- 
burg, Konstanz) üben die Aufsicht über die Amts-, 
Kreis= und Gemeindeverwaltung aus, sie sind zu- 
gleich Mitglieder des Ministeriums. Auchliegtihnen 
die Mitwirkung bei der militärischen Aushebung 
(Oberersatzgeschäft), die Erledigung von Beschwer- 
den gegen polizeiliche Verfügungen der Bezirks- 
ämter, die Entscheidung über die Naturalisation 
der Ausländer usw. ob. Baden hat zuerst in 
Deutschland die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein- 
geführt (Gesetz vom 5. Okt. 1863). Als erste 
Instanz fungieren die Bezirksräte, als zweite und 
letzte, für einzelne Fragen auch als erste und letzte, 
der Verwaltungsgerichtshof in Karls- 
ruhe (Präsident und 4 Mitglieder). Für die 
Justizpflege bestehen das Oberlandesgericht in 
Karlsruhe, 7 Land= und 60 Amtsgerichte. 
Als Organe der Selbstverwaltung bestehen 
die Gemeinden, die Kreisverbände und die (un- 
bedeutenderen) Bezirksverbände. Die Gemein- 
den werden hinsichtlich des Gemeindebürgerrechts 
unterschieden in die Städte der Städteordnung, 
die sog. Einwohnergemeinden, und in die übrigen 
Gemeinden, wo mit Rücksicht auf das Allmendgut 
unterschieden wird zwischen nur wahlberechtigten 
Einwohnern und den eigentlichen Gemeindebür- 
gern, die außerdem auch Anrecht auf den Ge- 
meindenutzen haben. 
18