Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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Schweiz (1907). 
Forstwirtschaft usw. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Wanache Dcl 
a e e be- 
Kantone ha trägt % der 
Gesamtfläche 
Zürie 47124 273 
Benr: 153 665 22.5 
Luzzen 31 212 20.8 
Uit. 11. 451 10.6 
o—— .... 16 817 18,.5 
Obwaldkden 12 195 25,7 
Nidwalden. . . . . .. 6950 23.9 
Glas 10 657 15,4 
«ug......... 5204 21.8 
Freiburg.. ... :81 018 18.5 
Solothgrn 28 871 36.5 
Basel- Sta33ttttt ... 395 11.0 
Basel--Land 14543 34,0 
Schaffhausen 11933 40,6 
Appenzell A.-KHAhHh. 5847 24,0 
Appenzell J. NHRR). 3324 19,2 
t Geellen 40 920 20.3 
Graubünden 131 405 18,4 
argn 1699 31,8 
Thurgg 17970 17,8 
nessiinnn 69 246 24,7 
Wadt 83259 25,6 
Wallis.. .... 77061 14,8 
Neuenburg... ... 22 968 28,4 
effffff 2575 9.1 
Schweiz 881 3399 21.3 
Frankreich (18990909 9521.570 18,1 
samtfläche), Belgien 0,376 (13), Niederlande 0,295 
(8), Dänemark 0,176 (5), Schweden 17,4 (39), 
Norwegen 7,5 (24), Rußland 190,8 (35), Serbien 
0,969 (20), Türkei, Bulgarien, Montenegro 4,0 
(14); Rumänien 1,5 (12), Griechenland 0,677 
(10), Portugal 0,937 (10), Spanien 8,5 (17), 
Großbritannien und Irland 1,0 (3), Europa 284 
(28 7⅝/). 
Überfluß an Holz haben Rußland, Schweden, 
Norwegen und Österreich-Ungarn. Diese Länder 
unterhalten einen sehr lebhaften Ausfuhrhandel in 
die übrigen europäischen Länder, welcher mit dem 
Ausbau der Verkehrswege immer mehr erleichtert 
wird und mit jedem Jahr größere Ausdehnung an- 
nimmt. 
III. Aufgaben des Staates. Auf die tat- 
sächlich in einem Lande vorhandenen Waldverhält- 
nisse muß die Forstpolitik eines jeden Staates 
aufgebaut werden. Hat der Staat überhaupt das 
Recht und die Pflicht, auf die Ausdehnung des 
Waldes einzuwirken? Ist er imstande, für das 
„richtige Bewaldungsverhältnis“ zu sor- 
gen? Welche von den verschiedenen Bewaldungs- 
ziffern stellt das „richtige Verhältnis“ dar: Wo 
soll der Staat auf Vermehrung der Waldfläche 
hinwirken, wo ihre Verkleinerung begünstigen? 
Soll er Rodungsverbote erlassen und einzelne 
Ländereien zwangsweise zur Waldfläche schlagen 
dürfen? — Bei Beantwortung dieser wichtigen 
sorstpolitischen Fragen darf man sich nicht auf den 
speziell „forstlichen“, sondern nur auf den volks- 
wirtschaftlichen Standpunkt stellen. Von diesem 
aus ist zu fordern, daß jede der verschiedenen 
Bodenkulturarten diejenigen Grundstücke zuge- 
wiesen erhält, welche die höchsten Erträge geben. 
Nun liefert der Wald auf denjenigen Geländen, 
auf welchen landwirtschaftlicher Betrieb möglich 
  
200 
ist, bedeutend geringere Erträge als Acker= und 
Wiesenbau und manchmal sogar geringere als die 
Weidewirtschaft. Sodann bietet die landwirt- 
schaftliche Bebauung mehr Arbeitsgelegenheit als 
der Wald. Anderseits gibt es ausgedehnte Flächen, 
welche nur bei forstwirtschaftlicher Benutzung einen 
Reinertrag abwerfen. Letztere bezeichnet man seit 
langer Zeit mit dem Ausdruck „absoluter Wald- 
boden“. Diesem steht der „relative Waldboden“ 
gegenüber, auf welchem sowohl landwirtschaftliche 
als forstwirtschaftliche Kultur möglich ist. Man 
kann daher obige Forderung auch so fassen: Der 
Waldkultur soll nur der „absolute Waldboden“ 
belassen, der relative Waldboden soll dagegen dem 
Feldbau überwiesen werden. In Wirklichkeit ist 
dieser Zustand nirgends vollständig erreicht. Da- 
her rühren die jährlich sich wiederholenden Ro- 
dungen und Aufforstungen, welche stets neuen 
Austausch zwischen absolutem und relativem Wald- 
boden darstellen. Bei günstigen Bodenverhältnissen 
und mildem Klima wird allerdings die Waldfläche 
auf sehr geringe Ausdehnung reduziert werden, 
wie es z. B. die Landschaften der Ost= und Nord- 
see entlang zeigen. Es kann daher Holzeinfuhr in 
solchen Ländern nötig werden. Allein ihre Kauf- 
kraft ist durch die höheren Erträge des Feldbaues 
gesteigert, sie gehören zu den dichtbevölkerten, wohl- 
habenden und blühenden Landstrichen, während 
in den Waldgegenden nur eine dünne Bevölkerung 
ihr kümmerliches Auskommen findet. Also nicht 
auf ungeschmälerte Erhaltung des Waldareals, 
vielmehr auf Bewaldung des absoluten Wald- 
bodens muß die Sorge des Staates gerichtet sein. 
In fast allen mitteleuropäischen Staaten ist die 
Rodung ohne Erlaubnis des Staates verboten 
(Rodungsverbote). Diese wird in den meisten 
Fällen nur auf absolutem Waldboden verweigert 
werden. Doch wird vielfach zu streng am Grund- 
satze der ungeschmälerten Erhaltung der vorhande- 
nen Waldfläche überhaupt und insbesondere der 
geschlossenen großen Waldkomplexe festgehalten. 
Dadurch werden nicht unbedeutende Flächen, na- 
mentlich in Staatswaldungen, der Feldkultur ent- 
zogen. Dieser Gesichtspunkt ist in Ländern mit 
Getreideeinfuhr nicht unwichtig. Der Vorteil der 
Arrondierung des Besitzes aber ist volkswirtschaft- 
lich ein verschwindend kleiner. Die früher dem 
Staate auferlegte Sorge für eine gleichmäßige 
Verteilung des Waldes über das Land hin ist nicht 
nur verspätet, sondern bei dem leichten Verkehr 
der heutigen Zeit auch überflüssig. 
IV. Diesog. Wohlfahrtswirkungen. Man 
hat in neuerer Zeit die ökonomischen Gründe 
für die Ausdehnung und Verteilung des Waldes 
in den Hintergrund gestellt und die sog. Wohl- 
fahrtswirkungen des Waldes besonders hervor- 
gehoben. Der Wald soll einen günstigen Einfluß 
auf das Klima äußern, die Fruchtbarkeit und 
Bewohnbarkeit der Länder erhöhen, den Wasser- 
stand der Quellen und Flüsse regulieren, vor Hagel 
und Blitzgefahr schützen u. dgl. mehr. Zunächst ist
	        
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