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wiegend auf absolutem Waldboden, auf welchem
die Gefahr der Rodung, wenigstens der dauernden,
nicht vorhanden ist. Es handelt sich daher in der
Regel nur um die Verhinderung der Devastation
des Waldes, d. h. einer Mißwirtschaft, welche die
Existenz des Waldes gefährdet. Dies geschieht
durch Abholzen (Kahlhieb) an Ortlichkeiten, wo
ein Nachwuchs nicht ohne Schutz des alten Wal-
des möglich ist. Auch Stockrodung kann stellen-
weise zum Abrutschen und Veröden des Bodens
führen. Langes Bloßliegen des Bodens erschwert
ebenfalls das Wachstum des jungen Bestandes.
Nebennutzungen, welche, wie die Streunutzung,
die Fruchtbarkeit des Bodens verringern und zum
Verschwinden des Waldes führen, müssen ganz
beseitigt oder wenigstens bis auf einen unschäd-
lichen Grad eingeschränkt werden. Wo, wie bei
Schutz gegen Lawinen und Steinschlag, stets alte,
widerstandskräftige Bäume vorhanden sein müssen,
ist eine besondere Bewirtschaftungsart vorzuschrei-
ben. Wird ein Waldbesitzer im Interesse eines
Dritten an der freien Bewirtschaftung und Er-
zielung der höchsten Rentabilität gehindert, so ist
er angemessen zu entschädigen. Die Expropriation
der sog. Schutzwaldungen wird selten nötig wer-
den. Sie empfiehlt sich auch nicht wegen der be-
deutenden Kosten, welche vereinzelte Waldungen
bei der Bewirtschaftung verursachen. Das Haupt-
gewicht in der Schutzwaldfrage ist darauf zu legen,
daß ein genügendes technisch gebildetes und ob-
jektiv urteilendes Personal vorhanden ist, welches
den gesetzlichen Bestimmungen Nachachtung ver-
schaffen kann.
VII. Holzhandel und Holzzoll. In Deutsch-
land, Osterreich und der Schweiz beträgt der Wert
der Holzeinfuhr und -ausfuhr vom Werte der
Gesamteinfuhr bzw. ausfuhr 1—3 %. Der
einheimische Markt ist trotz der Entwicklung der
beutigen Verkehrsmittel für das Holz immer noch
der wichtigste. Was zu der inländischen Produk-=
tion durch Einfuhr hinzukommt, beträgt im Deut-
schen Reich etwa 20 %, in der Schweiz etwa 8%,
in Osterreich etwa 1% . Die Ausfuhr entzieht dem
im Inland erzeugten Quantum im Deutschen Reich
etwa 3 %, in der Schweiz etwa 8 % in Osterreich
etwa 8 %. Der Handel in Brennholz tritt gegen-
über demjenigen von Bau= und Nutzholz sehr
zurück. Die wichtigsten Ausfuhrländer sind: Nuß-
land, Schweden, Norwegen, Osterreich-Ungarn.
Die Haupteinfuhrländer sind: England, Frank-
reich, Belgien, die Niederlande, Spanien und
Italien. Der Osten Deutschlands bezieht große
Quantitäten von Holz aus Rußland und Oster-
reich, während der Südwesten seinen Uberschuß an
die Rheinprovinz, Westfalen, Frankreich, Belgien
und die Schweiz abgibt. Letztere bezieht in die
Nordostkantone außerdem auch aus Osterreich Nutz-
holz;z die Süd= und Westkantone unterhalten eine
Ausfuhr nach Italien und Frankreich. — Diese
Zusammenstellung zeigt, daß innerhalb der grö-
Wßeren Staaten kleinere Gebiete mit Holzüberfluß
Forstwirtschaft usw.
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solchen mit Holzmangel gegenüberstehen. Letztere
beziehen ihren Bedarf aus den Nachbarstaaten
billiger, als wenn die Ausgleichung von Überfluß
und Mangel innerhalb der einzelnen Staaten
selbst stattfinden würde. Die hohen Transport-
kosten machen dies unmöglich. Die Holzpreise
sind in verschiedenen Gegenden absolut sehr ver-
schieden; ihre Bewegung aber ist heutzutage von
dem allgemeinen Gange von Handel und Verkehr
beeinflußt.
Die Einfuhr von ausländischem Holz in das
Deutsche Reich betrug 1907: 7 156 215 Tonnen
im Werte von 318,6 Mill. M. Der Wert des
ausgeführten Holzes ist nur zu 19,5 Mill. M
angegeben.
Die Einfuhr hat seit 1888 stetig zugenommen;
190 8 dagegen ist sie zurückgegangen.
Eingangs zölle für Holz werden in Deutsch-
land, auch einigen andern Ländern erhoben. Die-
selben betragen meist 1—5 %, bei einigen Sorti-
menten 8—10, selbst 20 % des Wertes. Sie sind
daher als Finanzzölle zu bezeichnen; als Schutz-
zölle sind sie zu niedrig. Selbst die erhöhten
deutschen Zölle haben die Einfuhr von Holz nicht
zurückzudrängen vermocht. Im Deutschen Reich
betragen die Eingangszölle für 1 Doppelzentner
Bau- und Nutzholz: hartes Holz 0,20 M. weiches
Holz 0,20 (bzw. je nach den besondern Handels-
verträgen 0,12) M; für beschlagenes oder mit der
Axt vorgearbeitetes Holz je 0.50, für hartes und
weiches Holz (vertragsmäßig 0,24) M; für in
der Längsrichtung gesägtes Holz je 1,25, für har-
tes und weiches Holz (vertragsmäßig 0,72) A;
für Eisenbahnschwellen aus hartem und weichem
Holz je 0,40 (vertragsmäßig 0,24) M; Holz-
stoff, Zellstoff, Brennholz und Holzkohlen sind
frei; für Holzmehl und Holzwolle 0,40 M; Gerb-
rinde 1,50 M (vertragsmäßig frei); Quebracho-
und anderes Gerbholz 7 (vertragsmäßig 2) AM.
Im übrigen sind die Holzzölle nur von lokaler
Bedeutung; ihre Wirkung ist wegen der bedeu-
tenden Preisunterschiede eine sehr beschränkte. Bei
den zahlreichen sonstigen Preisfaktoren und den
bedeutenden Schwankungen der Holzpreise ist ihre
Wirkung auf die Holzpreise sehr schwer nachzu-
weisen. Ihre Einführung oder Aufhebung sowie
die Höhe des Zollansatzes sind von der Zollpolitik
überhaupt beeinflußt (s. d. Art. Zölle).
VIII. Serviluten (Waldgrundgerechtigkeiten,
Walddienstbarkeiten, Einforstungen) sind die einem
bestimmten Grundstückzustehenden dinglichen Rechte
auf die Benutzung eines fremden Waldgrund-
stücks. Ihr Ursprung reicht vielfach in die Zeiten
der ersten Ansiedlung und die damals herrschende
Naturalwirtschaft zurück. Im Laufe der Zeit haben
die Bedürfnisse und wirtschaftlichen Verhältnisse
sich mitunter geändert, so daß die Servituten da
und dort als Hemmnisse der Forstwirtschaft emp-
sunden werden. Gegenstand der Servitutnutzung
sind die Produkte des Waldes, besonders Holz,
Waldweide, Gras-, Streu-, Mastnutzung, Harz-