Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

351 Fürsorgeerziehung. 352 
welche der Zweiten sächsischen Kammer schon buchs; Ziffer 3, welche ohne Rücksicht auf ein 
unter dem 2. Nov. 1907 zugegangen, jedoch noch Verschulden die sog. objektive Verwahrlosung trifft, 
nicht zur Verabschiedung gelangt ist. In der ist eine rein landesrechtliche Norm. Hier wird 
Hauptsache stimmt sie überein mit dem preußi= ein schon eingetretenes Verderbnis vorausgesetzt, 
schen Fürsorgeerziehungsgesetz. das zur völligen Verwahrlosung auszuwachsen 
Das neue preußische Gesetz wählt an Stelle droht. Die Anordnung der Fürsorgeerziehung ist 
des Wortes „Zwangserziehung“ den Aus= bei einem Alter von mehr als 18 Jahren ausge- 
druck „Fürsorgeerziehung“". Waldeck ist schlossen, weil spätere Anordnung der auf alle Fälle 
diesem Vorgange gefolgt, ebenso Württemberg, mit der Minderjährigkeit endigenden Fürsorge- 
welches durch besonderes Gesetz vom 11. Nov. 1905 erziehung einen Erfolg kaum hoffen ließe. Die 
den im Gesetze vom 29. Dez. 1899 gewählten Altersgrenze von 18 Jahren ist insofern richtig 
Ausdruck „Zwangserziehung“ durch das Wort gewählt, als die Gefahr der Verwahrlosung bei 
„Fürsorgeerziehung“ ersetzt hat. Sachsen hat sich den Verhältnissen der Gegenwart in den der Schul- 
gleichfalls für den Ausdruck „Fürsorgeerziehung“ entlassung folgenden Jahren besonders groß ist 
entschieden. Bayern und Hamburg haben an dem für die vielen Minderjährigen, welche sich dem 
abstoßenden und dabei unzutreffenden Worte Einfluß des Elternhauses entziehen und selbstän- 
„Zwangserziehung“ festgehalten. Der Ausdruck dig ihren Weg zu gehen versuchen. Sie ist beson- 
„Fürsorgeerziehung“ spiegelt den Geist und das ders für die der Prostitution verfallenden 
Ziel des neuen gesetzgeberischen Gedankens wieder. Mädchen von weitest tragender Bedeutung. 
An die Grundsätze moderner Sozialpolitik sich Die Anordnung der Fürsorgeerziehung erfolgt 
anlehnend, will das Gesetz dem der Gefahr der auf Grund Beschlusses des Vormundschaftsgerichts 
Verwahrlosung ausgesetzen Minderjährigen bei= von Amts wegen oder auf Antrag. Antragsberech- 
zeiten eine führende Hand bieten und verhüten, tigt, aber auch antragsverpflichtet sind der Land- 
daß er infolge elterlicher Pflichtvergessenheit, unter rat bzw. Oberamtmann, in Städten mit mehr als 
der Einwirkung der ihn umgebenden Personen 10 000 Einwohnern sowie in den diesen gleich- 
und Verhältnisse oder infolge einer besondern gestellten Städten der Provinz Hannover auch der 
Veranlagung auf eine vollständig abschüssige Bahn Gemeindevorstand, in Stadtkreisen der Gemeinde- 
gerät. Auch lediglich gefährdete, persönlich vor= vorstand und der Vorsteher der königlichen Polizei- 
wurfsfrei dastehende Kinder nimmt also das Ge= behörde. Dieselben sind vor der Beschlußfassung 
setz in seinen Schutz. In diesem Sinne faßt das= zu hören und berechtigt, beim Landgericht Be- 
selbe die hier vorgesehene Erziehung als einen Akt schwerde zu erheben. Abgesehen von dem aus- 
der Fürsorge auf. Die grundlegenden Gedanken drücklichen Antragsrecht der letzteren ist jeder an 
ergeben sich aus den beiden Eingangsparagraphen. der Anordnung der Zwangserziehung Interessierte 
Es besagt: § 1. „Ein Minderjähriger, welcher (Gemeindevorsteher, Geistliche, Arzt, Lehrer) be- 
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann sugt, dem Vormundschaftsgericht unmittelbar An- 
der Fürsorgeerziehung überwiesen werden: 1) wenn zeige zu erstatten. Die Staatsanwaltschaft teilt 
die Voraussetzungen des 8 1666 oder des § 1838 die geeigneten Fälle von Amts wegen mit. Die 
des B.G.B., vorliegen und die Fürsorgeerziehung Ausführung der Fürsorgeerziehung ist den Pro- 
erforderlich ist, um die Verwahrlosung des Min= vinzialverbänden und den diesen gleichstehenden 
derjährigen zu verhüten; 2) wenn der Minder= Selbstverwaltungsorganen übertragen. Sache 
jährige eine strafbare Handlung begangen hat, dieser ist es auch, zu entscheiden, ob Familien= 
wegen der er in Anbetracht seines jugendlichen oder Anstaltserziehung am Platze ist. Die letztere 
Alters strafrechtlich nicht verfolgt werden kann und erscheint besonders angebracht für Minderjährige, 
die Fürsorgeerziehung mit Rücksicht auf die Be= die zu geschlechtlichen Ausschweifungen, zum Land- 
schaffenheit der Handlung, die Persönlichkeit der streichen oder zu Verbrechen neigen oder in an- 
Eltern oder sonstigen Erzieher und die übrigen derer Weise verwahrlost sind, sowie solche, die 
Lebensverhältnisse zur Verhütung weiterer sittlicher einer besondern Pflege bedürfen. Landarmen= und 
Verwahrlosung des Minderjährigen erforderlich Arbeitshäuser dürfen nicht benutzt werden. An 
ist; 3) wenn die Fürsorgeerziehung außer diesen die Anstaltserziehung soll sich der Regel nach die 
Fällen wegen Unzulänglichkeit der erziehlichen Ein= Familienerziehung anschließen. Jedem in einer 
wirkung der Eltern oder sonstiger Erzieher oder Familie untergebrachten Zögling ist ein Fürsorger 
der Schule zur Verhütung des völligen sittlichen zu bestellen. Für Mädchen und Kinder unter 
Verderbens des Minderjährigen notwendig ist.“ 12 Jahren sind tunlichst Frauen zu wählen. Vor 
#2. „Die Fürsorgeerziehung erfolgt unter öffent= Ablauf des schulpflichtigen Alters ist die Vor- 
licher Aussicht und auf öffentliche Kosten in einer bildung zu einem bestimmten Berufe und ein 
geeigneten Familie oder in einer Erziehungs= oder dementsprechendes Unterkommen ins Auge zu 
Besserungsanstalt." 1 assen. 
Ziffer 1 des § 1 knüpft die Zulässigkeit der Für- 1 Die Fürsorgeerziehung endigt mit der Minder- 
sorgeerziehung an ein Verschulden der Eltern oder jährigkeit, auf endgültigen oder widerruflichen Be- 
des Vormundes; Ziffer 2 kennzeichnet sich als eine schluß des Kommunalverbandes auch schon vorher. 
Ausführungsbestimmung des § 55 des Strafgesetz= Für ein angemessenes Unterkommen bei der Be- 
 
	        
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