Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

411 Garantien, völkerrechtliche. 412 
Garantierte vom Garanten verlangen, daß dieser Maß von Hilfe, z. B. eine bestimmte Anzahl der 
seine Rechtsüberzeugung verleugne und sich zum 1 zu stellenden Hilfstruppen oder Schiffe, vereinbart 
blinden Werkzeuge jenes erniedrige; in solchem werden; ist dies nicht geschehen, so ist der Garant 
Falle kann der Garant dem Garantierten lediglich verpflichtet, nötigenfalls mit seiner Gesamtmacht 
seine Hilfe versagen, und dieser muß sich damit für das garantierte Recht einzutreten, gleichviel, 
zufrieden geben, daß jener trotz erfolgter Auf= ob dies ausdrücklich vereinbart worden ist oder 
forderung zur Hilfeleistung untätig bleibt. Im nicht. In jedem Falle ist der Garant jedoch nur 
Gegensatz zur privatrechtlichen Bürgschaft hat der subsidiarisch verpflichtet, d. h. der Garantierte ist 
Garant mithin nur Hilfe zu leisten gegen den nur dann zur Inanspruchnahme der Hilfe des 
Schuldner oder Angreifer, nicht aber anstatt des Garanten berechtigt, wenn er das garantierte Recht 
Schuldners selbst zu leisten. Wird der Garant mit seinen eigenen Mitteln nicht aufrechtzuerhalten 
von beiden Parteien, deren Vertrag er gewähr= oder durchzusetzen vermag. Der Garant ist als 
leistet hat, um Hilfe angerufen, so ist er berechtigt solcher von jeder Verbindlichkeit befreit, sobald er 
und verpflichtet, seine Hilfe derjenigen Partei an= für die Verwirklichung der Garantie sein mög- 
gedeihen zu lassen, deren Rechtsansicht seiner Uber= lichstes getan hat, und daher steht insbesondere 
zeugung entspricht; vermag aber der Garant keine dem Garantierten gegen ihn kein Anspruch auf 
der sich widersprechenden Ansichten der beiden Schadenersatz zu, falls er durch die Leistung der 
Parteien mit seiner Rechtsüberzeugung zu ver= versprochenen Hilfe den Verlust des garantierten 
einbaren, so ist er nicht berechtigt, diese den beiden 1 Rechts nicht abzuwenden vermochte. 
Parteien als eine dritte Auslegung des Vertrages VII. Erköschen der Garantie. Die Haupt- 
aufzunötigen. vparteien, in deren Interesse der Garantivertrag 
Wurde ein Vertrag von zwei oder mehreren als bloßer Nebenvertrag (akzessorischer Vertrag) 
Staaten gewährleistet, so muß man unterscheiden, abgeschlossen worden ist, sind befugt, den Garanten 
ob die Garantie ausdrücklich als eine gemeinsame, jederzeit seiner Währschaftspflicht zu entbinden 
sog. Kollektivgarantie verabredet worden und hierdurch den Garantievertrag aufzulösen; 
ist, oder ob nur mehrere einfache Garantien vor= dieselben sind auch berechtigt, den Hauptvertrag 
liegen. Im ersten Falle sind die garantierenden zu ändern oder aufzuheben, ohne daß es hierzu 
Staaten zugleich zur Hilfeleistung aufzufordern, einer Einwilligung des Garanten bedarf. Durch 
welche sodann den Garantiefall gemeinsam zu eine Abänderung des garantierten Rechtsverhält- 
prüfen, und soweit es geboten und tunlich erscheint, nisses seitens des Gläubigers und Schuldners darf 
die Garantie durch eine gemeinsame Aktion zu ver= wohl die Verpflichtung des Garanten erleichtert 
wirklichen haben; können sich jedoch die Garanten oder beseitigt, niemals aber erschwert werden, und 
nicht einigen, so ist jeder einzelne derselben zum „die Verpflichtung des Garanten erlischt, wenn 
Einschreiten berechtigt, aber nicht verpflichtet. Im das garantierte Rechtsverhältnis ohne seine Zu- 
zweiten Falle kann jeder der Garanten um Hilfe stimmung so geändert wird, daß sich der Einrritt 
angerufen werden; der angerufene Garant ist je-des Garantiefalles erleichtern oder der Umfang 
doch, soweit die Umstände es gestatten, seinerseits seiner Pflichten vergrößern würde. Insofern pro- 
berechtigt, ein Einvernehmen mit den übrigen testierten England und Frankreich, als Signatar- 
Garanten zu versuchen, ehe er einseitige Hilfe mächte der Wiener Kongreßakte und der in ihr 
leistet. Bei der Kollektivgarantie liegt der Schwer= enthaltenen Deutschen Bundesakte, im Jahre 1851 
punkt für die Garanten in ihrem eigenen Interesse. mit Recht gegen die Absicht Osterreichs, seine nicht 
Dies gilt namentlich bei der Neutralisation, da zum Bunde gehörigen Länder in ihn aufnehmen zu 
diese nicht bloß den Schutz der Neutralisation be= lassen“ (Heilborn, Völkerrecht, a. a O. II 1045). Ist 
zweckt, sondern zugleich gegen etwaige Annexions= aber der Garantievertrag von zwei oder mehreren 
gelüste eines dritten Staates, bisweilen sogar Staaten als selbständiger Vertrag zum Schutze 
gegen die eines Mitgaranten sich richtet. eines völker= oder staatsrechtlichen Rechtszustandes 
Hat die Garantie den Rechtsschutz der Unter= abgeschlossen worden, so kann derselbe nur mit 
tanen eines fremden Staates (z. B. bezüglich der Zustimmung sämtlicher Garanten aufgelöst werden. 
Erhaltung besonderer Stiftungen oder der un= In jedem Falle erlischt die Garantie durch den 
gehinderten Religionsübung) zum Gegenstande, Ablauf der etwa stipulierten Geltungsfrist sowie 
so können die beteiligten Privatpersonen die Hilfe durch den Untergang des Objekts derselben. 
der Garanten erst dann anrufen, wenn sie durch VIII. Bedeutung der Garantien. Über 
ihre bei der eigenen Staatsgewalt angebrachten die Bedeutung der Garantieverträge gehen die 
Beschwerden und Bitten den verlangten Rechts= Ansichten der Völkerrechtslehrer weit auseinander. 
schutz nicht erlangen konnten. Die einen schlagen den politischen Wert der Garan-= 
Der Garant darf sich zur Verwirklichung der tien gering an, weil doch kein Staat seine eigenen 
Garantie nur völkerrechtlich erlaubter und ver= Grundinteressen, namentlich seine Existenz, zur 
hältnismäßiger Mittel bedienen; die Anwendung Verteidigung des garantierten fremden Interesses 
der Waffengewalt ist in der Regel nur dann ge= aufs Spiel zu setzen habe. Demgegenüber ver- 
rechtfertigt, wenn die friedlichen Mittel nicht aus= teidigt Nippold (Der völkerrechtl. Vertrag usw. 
reichen. Im Garantievertrage kann ein beschränktes 218 f) diese Garantieverträge und ihre Bedeutung 
  
  
 
	        
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