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Heffter-Geffcken, Das europ. Völkerrecht der Ge-
genwart (51888); Heilborn, System des Völker-
rechts (1896); Holtzendorff, Handbuch des Völker-
rechts III (1887); Krauske, Entwicklung der stän-
digen Diplomatie (1885); Lovisoni, Gesandtenrechte
(1887); Martens-Bergbohm, Völkerrecht 1l (1886);
Mirus, Das europ. Gesandtschaftsrecht (2 Bde,
1847); Neumann, Völkerrecht (1885), Resch, Völker-
recht (1890). v. Heyking, De T’exterritorialité (Berl.
1889); Strisower, Art. „Exterritorialität“ im
Osterr. Staatswörterb. 1 (21905); Feraud-Giraud,
Etats et souverains, personnel diplomatique et
consulaire .. devant les tribunaux étrangers
(2 RBde, Par. 1895); Beling, Die strafrechtliche
Bedeutung der Exterritorialität (1896); Hübler,
Die Magistraturen des völkerrechtl. Verkehrs (Ge-
sandtschafts= u. Konsularrecht) u. die Exterritoriali-
tät (1900); Loening, Die Gerichtsbarkeit über
fremde Staaten u. Sonveräne (1903); Esperson,
Diritto diplomatico 1 (Turin 1872); Pradier-Fo-
deré, Cours de droit diplomatique (Par. 1899).
Heilborn, Völkerrecht, in Holtzendorffs Enzyklo-
pädie der Rechtswissenschaften II ((1904) 1028 ff;
v. Liszt, Das Völkerrecht (/1907); Pieper Zur
Entstehungsgeschichte der ständigen Nuntiaturen
(1894); Schlesinger, Exterritorialität der diploma-
tischen Agenten (Rostocker Diss., 1904); Pigott's,
Exterritoriality (Lond. 1907); Zorn, Das Staats-
recht des Deutschen Reiches II (21897) 410 ff; La-
band, Staatsrecht des Deutschen Reiches (4 Bde,
11901); Zorn, Grundzüge d. Völkerrechts (21903);
Löhren, Beiträge zur Gesch. des gesandtschaftlichen
Verkehrs im Mittelalter 1 (1884); Fischer, Ge-
schichte der Diplomatie im Reformationszeitalter
(1874); Schaube, Zur Entstehungsgeschichte der
ständigen Gesandtschaften, in Mitteilungen des
Instituts für österr. Geschichtsforschung X 501 ff;
Pommerening, Die auswärtigen Hoheitsrechte der
deutschen Einzelstaaten (Rostocker Diss., 1904);
Schaeffer, Die auswärtigen Hoheitsrechte der deut-
schen Einzelstaaten (1908); Bender, Antikes Völker-
recht, bes. im Zeitalter des Polybius (1901); Güter-
bock, Byzanz u. Persien in ihren diplomatischen
völkerrechtl. Beziehungen im Zeitalter Justinians
(1906); Gareis, Institutionen des Völkerrechts
(21901); Ullmann, Völkerrecht (21908), in „Das
öffentl. Recht der Gegenwart“, hrsg. von Jellinek,
Laband u. Piloty III; v. Rohland, Grundriß des
Völkerrechts (1908).
II, II, IV. VI, VIII E. Baumgartner, das
übrige Resch, rev. E. Baumgartner.)
Geschäftsordnung, parlamentari-
sche, ist die Regel, welche die gesetzgebenden
Körperschaften bei Erledigung der ihnen obliegen-
den Angelegenheiten zu beobachten haben. Diese
Regel ist bei dem ältesten Parlament, dem eng-
lischen, bisher ungeschrieben, durch die Ubung
entstanden, bei den übrigen Parlamenten regel-
mäßig geschrieben. Neben der geschriebenen Regel
kann sich eine abändernde oder ergänzende Ge-
wohnheit ausbilden. Die gesetzgebenden Körper-
schaften haben entweder verfassungsmäßig die Be-
sugnis, ihren Geschäftsgang selbständig zu regeln,
wie der deutsche Reichstag und die Landtage von
Preußen und Württemberg, oder die Geschäfts-
ordnungen sind durch Gesetz festgestellt, wie in
Geschäftsordnung,
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Bayern, Sachsen, Hessen und Braunschweig. In
den Staaten mit Zweikammersystem hat jede Kam-
mer für sich eine Geschäftsordnung. Die Befugnis
selbständiger Reglung bezieht sich lediglich auf die
eigene (innere) Geschäftsordnung der einzelnen
Körperschaft; soweit es sich um Vorschriften han-
delt, welche auch für andere Körperschaften oder
Behörden maßgebend sein sollen, ist gegenseitige
Übereinkunft erforderlich. Auch kann die autonome
Feststellung der Geschäftsordnung immer nur
innerhalb der Grenzen der Verfassung erfolgen.
welche die Befugnis dazu verleiht. Das Recht,
eine Geschäftsordnung auszustellen, schließt das
Recht zu deren Abänderung nach eigenem Er-
messen in sich.
Zweck der Geschäftsordnungen ist die Ermög-
lichung und Erleichterung einer ordnungsmäßigen
Vorbereitung der Beschlußfassung und die Her-
beiführung der Beschlußfassung selbst. Die Be-
fugnisse der Mehrheit, welche zustimmt, und der
Minderheit, welche ablehnt, sollen durch sie billig
verteilt sein. Sie müssen daher ebenso der Minder-
heit eine gebührende Geltendmachung ihres gegen-
sätzlichen Standpunktes gestatten, wie der Mehr-
heit die Bildung und Feststellung des Mehrheits-
willens, welcher als Wille der gesamten Körper-
schaft gilt, ermöglichen.
Die parlamentarischen Geschäftsordnungen sind
im allgemeinen denjenigen der französischen gesetz-
gebenden Körperschaften nachgebildet. Ganz eigen-
artige Bestimmungen enthält die Geschäftsord-
nung des englischen Parlamentes. Vorzugsweise
der parlamentarische Vorschlag eines Gesetzent-
wurfs heißt in England Bill, und zwar unter-
scheidet man private bills (Anträge zugunsten
einzelner Personen oder Korporationen) und public
bills (Gesetzesvorschläge über öffentliche Angelegen-
heiten). Erstere können nur durch ein schriftliches
Gesuch (petition) Eingang finden, letzteren muß
das mündliche Gesuch eines Mitgliedes (motion)
um die Erlaubnis zur Einbringung vorangehen.
Die im deutschen Reichstag und in den Land-
tagen der einzelnen deutschen Bundesstaaten gel-
tenden Geschäftsordnungen stimmen bezüglich der
meisten Punkte überein. Dem deutschen Reichs-
tag (s. die Art. Abgeordneter und Deutsches
Reich) ist die Befugnis, seinen Geschäftsgang und
seine Disziplin zu regeln, durch Art. 27 der Reichs-
verfassung verliehen. In seiner ersten Sitzung
nahm er für seine Verhandlungen die Geschäfts-
ordnung des Norddeutschen Reichstages vom
12. Juni 1868 an. Die heute noch im wesent-
lichen gültige Geschäftsordnung ist eine Revision
der ersteren, welche am 10. Febr. 1876 in Kraft
trat. Unter Berücksichtigung der inzwischen er-
folgten Abänderungen enthält sie folgende Haupt-
bestimmungen. Beim Beginn einer neuen Legis-
laturperiode tritt der Reichstag unter Leitung
seines ältesten Mitgliedes (Alterspräsidenten) zu-
sammen. Die Prüfung der Legitimation der
Reichstagsmitglieder erfolgt durch den Reichstag
parlamentarische.