Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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Heffter-Geffcken, Das europ. Völkerrecht der Ge- 
genwart (51888); Heilborn, System des Völker- 
rechts (1896); Holtzendorff, Handbuch des Völker- 
rechts III (1887); Krauske, Entwicklung der stän- 
digen Diplomatie (1885); Lovisoni, Gesandtenrechte 
(1887); Martens-Bergbohm, Völkerrecht 1l (1886); 
Mirus, Das europ. Gesandtschaftsrecht (2 Bde, 
1847); Neumann, Völkerrecht (1885), Resch, Völker- 
recht (1890). v. Heyking, De T’exterritorialité (Berl. 
1889); Strisower, Art. „Exterritorialität“ im 
Osterr. Staatswörterb. 1 (21905); Feraud-Giraud, 
Etats et souverains, personnel diplomatique et 
consulaire .. devant les tribunaux étrangers 
(2 RBde, Par. 1895); Beling, Die strafrechtliche 
Bedeutung der Exterritorialität (1896); Hübler, 
Die Magistraturen des völkerrechtl. Verkehrs (Ge- 
sandtschafts= u. Konsularrecht) u. die Exterritoriali- 
tät (1900); Loening, Die Gerichtsbarkeit über 
fremde Staaten u. Sonveräne (1903); Esperson, 
Diritto diplomatico 1 (Turin 1872); Pradier-Fo- 
deré, Cours de droit diplomatique (Par. 1899). 
Heilborn, Völkerrecht, in Holtzendorffs Enzyklo- 
pädie der Rechtswissenschaften II ((1904) 1028 ff; 
v. Liszt, Das Völkerrecht (/1907); Pieper Zur 
Entstehungsgeschichte der ständigen Nuntiaturen 
(1894); Schlesinger, Exterritorialität der diploma- 
tischen Agenten (Rostocker Diss., 1904); Pigott's, 
Exterritoriality (Lond. 1907); Zorn, Das Staats- 
recht des Deutschen Reiches II (21897) 410 ff; La- 
band, Staatsrecht des Deutschen Reiches (4 Bde, 
11901); Zorn, Grundzüge d. Völkerrechts (21903); 
Löhren, Beiträge zur Gesch. des gesandtschaftlichen 
Verkehrs im Mittelalter 1 (1884); Fischer, Ge- 
schichte der Diplomatie im Reformationszeitalter 
(1874); Schaube, Zur Entstehungsgeschichte der 
ständigen Gesandtschaften, in Mitteilungen des 
Instituts für österr. Geschichtsforschung X 501 ff; 
Pommerening, Die auswärtigen Hoheitsrechte der 
deutschen Einzelstaaten (Rostocker Diss., 1904); 
Schaeffer, Die auswärtigen Hoheitsrechte der deut- 
schen Einzelstaaten (1908); Bender, Antikes Völker- 
recht, bes. im Zeitalter des Polybius (1901); Güter- 
bock, Byzanz u. Persien in ihren diplomatischen 
völkerrechtl. Beziehungen im Zeitalter Justinians 
(1906); Gareis, Institutionen des Völkerrechts 
(21901); Ullmann, Völkerrecht (21908), in „Das 
öffentl. Recht der Gegenwart“, hrsg. von Jellinek, 
Laband u. Piloty III; v. Rohland, Grundriß des 
Völkerrechts (1908). 
II, II, IV. VI, VIII E. Baumgartner, das 
übrige Resch, rev. E. Baumgartner.) 
Geschäftsordnung, parlamentari- 
sche, ist die Regel, welche die gesetzgebenden 
Körperschaften bei Erledigung der ihnen obliegen- 
den Angelegenheiten zu beobachten haben. Diese 
Regel ist bei dem ältesten Parlament, dem eng- 
lischen, bisher ungeschrieben, durch die Ubung 
entstanden, bei den übrigen Parlamenten regel- 
mäßig geschrieben. Neben der geschriebenen Regel 
kann sich eine abändernde oder ergänzende Ge- 
wohnheit ausbilden. Die gesetzgebenden Körper- 
schaften haben entweder verfassungsmäßig die Be- 
sugnis, ihren Geschäftsgang selbständig zu regeln, 
wie der deutsche Reichstag und die Landtage von 
Preußen und Württemberg, oder die Geschäfts- 
ordnungen sind durch Gesetz festgestellt, wie in 
Geschäftsordnung, 
  
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Bayern, Sachsen, Hessen und Braunschweig. In 
den Staaten mit Zweikammersystem hat jede Kam- 
mer für sich eine Geschäftsordnung. Die Befugnis 
selbständiger Reglung bezieht sich lediglich auf die 
eigene (innere) Geschäftsordnung der einzelnen 
Körperschaft; soweit es sich um Vorschriften han- 
delt, welche auch für andere Körperschaften oder 
Behörden maßgebend sein sollen, ist gegenseitige 
Übereinkunft erforderlich. Auch kann die autonome 
Feststellung der Geschäftsordnung immer nur 
innerhalb der Grenzen der Verfassung erfolgen. 
welche die Befugnis dazu verleiht. Das Recht, 
eine Geschäftsordnung auszustellen, schließt das 
Recht zu deren Abänderung nach eigenem Er- 
messen in sich. 
Zweck der Geschäftsordnungen ist die Ermög- 
lichung und Erleichterung einer ordnungsmäßigen 
Vorbereitung der Beschlußfassung und die Her- 
beiführung der Beschlußfassung selbst. Die Be- 
fugnisse der Mehrheit, welche zustimmt, und der 
Minderheit, welche ablehnt, sollen durch sie billig 
verteilt sein. Sie müssen daher ebenso der Minder- 
heit eine gebührende Geltendmachung ihres gegen- 
sätzlichen Standpunktes gestatten, wie der Mehr- 
heit die Bildung und Feststellung des Mehrheits- 
willens, welcher als Wille der gesamten Körper- 
schaft gilt, ermöglichen. 
Die parlamentarischen Geschäftsordnungen sind 
im allgemeinen denjenigen der französischen gesetz- 
gebenden Körperschaften nachgebildet. Ganz eigen- 
artige Bestimmungen enthält die Geschäftsord- 
nung des englischen Parlamentes. Vorzugsweise 
der parlamentarische Vorschlag eines Gesetzent- 
wurfs heißt in England Bill, und zwar unter- 
scheidet man private bills (Anträge zugunsten 
einzelner Personen oder Korporationen) und public 
bills (Gesetzesvorschläge über öffentliche Angelegen- 
heiten). Erstere können nur durch ein schriftliches 
Gesuch (petition) Eingang finden, letzteren muß 
das mündliche Gesuch eines Mitgliedes (motion) 
um die Erlaubnis zur Einbringung vorangehen. 
Die im deutschen Reichstag und in den Land- 
tagen der einzelnen deutschen Bundesstaaten gel- 
tenden Geschäftsordnungen stimmen bezüglich der 
meisten Punkte überein. Dem deutschen Reichs- 
tag (s. die Art. Abgeordneter und Deutsches 
Reich) ist die Befugnis, seinen Geschäftsgang und 
seine Disziplin zu regeln, durch Art. 27 der Reichs- 
verfassung verliehen. In seiner ersten Sitzung 
nahm er für seine Verhandlungen die Geschäfts- 
ordnung des Norddeutschen Reichstages vom 
12. Juni 1868 an. Die heute noch im wesent- 
lichen gültige Geschäftsordnung ist eine Revision 
der ersteren, welche am 10. Febr. 1876 in Kraft 
trat. Unter Berücksichtigung der inzwischen er- 
folgten Abänderungen enthält sie folgende Haupt- 
bestimmungen. Beim Beginn einer neuen Legis- 
laturperiode tritt der Reichstag unter Leitung 
seines ältesten Mitgliedes (Alterspräsidenten) zu- 
sammen. Die Prüfung der Legitimation der 
Reichstagsmitglieder erfolgt durch den Reichstag 
parlamentarische. 
 
	        
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