Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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Ausrufen, Anheften oder Verteilen derselben (aus- 
genommen zu Wahlzwecken während der Wahl- 
zeit) ist auch für ansässige Gewerbetreibende kon- 
zessionspflichtig und erfordert einen Legitimations- 
schein. Endlich kann für einzelne Gemeinden der 
Hausierbetrieb (auch sog. Stadtreisen), soweit er 
in der Gewerbeordnung näher bestimmt und be- 
grenzt ist, auch für ortsansässige Gewerbetreibende 
innerhalb des Gemeindebezirks oder einzelner Teile 
desselben ganz oder teilweise konzessionspflichtig 
gemacht werden; für die Ausübung dieses Hausier- 
betriebes gelten dann teilweise dieselben Vor- 
schriften wie für das eigentliche Hausiergewerbe; 
Kinder unter 14 Jahren dürfen dabei in der 
Regel nicht verwendet werden. 
Eine Konzession kann nur unter gewissen Vor- 
aussetzungen versagt werden, welche in der Ge- 
werbeordnung für die verschiedenen in Betracht 
kommenden Gewerbetreibenden einzeln genau be- 
stimmt sind, vor allem wenn die Unzuverlässigkeit 
des Nachsuchenden in sittlicher, finanzieller usw. 
Hinsicht durch Tatsachen erwiesen ist oder die für 
den betreffenden Betrieb bestimmten Räumlich- 
keiten den Anforderungen nicht entsprechen aus 
Gewerbe usw. 
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mietern und Stellenvermittlern, die ihren Ge- 
werbebetrieb bereits vor Inkrafttreten ihrer Kon- 
zessionspflicht (1879 bzw. 1900) begonnen hatten, 
besteht die gleiche Untersagungsbefugnis. Dieses 
„Verbietungsrecht“ gegenüber einzelnen Gewerbe- 
treibenden gilt ferner für den Handel mit Dyna- 
mit und andern Sprengstoffen, Drogen und 
chemischen Präparaten, welche zu Heilzwecken 
dienen, mit Vieh und ländlichen Grundstücken 
sowie von dem gewerbsmäßigen Betriebe der Vieh- 
verstellung (Viehpacht), endlich vom Handel mit 
Losen von Lotterien und Ausspielungen, vom 
Kleinhandel mit Bier und vom Kleinhandel mit 
Garnabfällen oder Dräumen. Alle diese Gewerbe- 
treibenden (mit Ausnahme der vier erstgenannten, 
Tanz-, Turn-, Schwimmlehrer und Badeanstalt- 
unternehmer) müssen sich auch — je nach Vor- 
schrift der Zentralbehörden — einer polizeilichen 
Kontrolle ihrer Buchführung und ihres Geschäfts- 
betriebes unterwerfen. — Feldmesser, Auktiona- 
toren, Bücherrevisoren, Güterbestätiger und ähn- 
liche Gewerbetreibende können von den verfassungs- 
mäßig dazu befugten Staats= oder Kommunal= 
behörden oder Korporationen beeidigt und öffent- 
  
technischen, gesundheitspolizeilichen Gründen, Rück= lich angestellt werden, und nur in letzterem Falle 
sicht auf die Nachbarschaft usp. Für Gast= und gelten für sie die gesetzlichen Bestimmungen, welche 
Schankwirte usw. sowie Pfandleiher kann je nach mit ihren Handlungen besondere Glaubwürdig- 
Landesrecht bzw. besonderer ortsstatutarischer Be= keit oder rechtliche Wirkungen verbinden, auch 
stimmung die Erlaubnis vom Nachweis des vor= dürfen nur in solchem Falle Auktionatoren Im- 
handenen Bedürfnisses abhängig gemacht werden. mobilien versteigern. 
Für Pfandleiher, Pfandvermittler, Gesindever-= Der Reglung durch die Ortspolizeibehörde 
mieter, Stellenvermittler und Auktionatoren kön= unterliegt die Unterhaltung des öffentlichen Ver- 
nen die Landesgesetze, und soweit dies nicht ge= kehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller Art, 
schieht, die Zentralbehörden den Umfang ihrer Gondeln, Sänften, Pferde und andere Transport- 
Befugnisse und Verpflichtungen sowie ihren Ge= mittel, sowie das Gewerbe derjenigen Personen, 
schäftsbetrieb regeln, Gesindevermietern und Stel- 1 welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre 
lenvermittlern können die Zentralbehörden die Dienste anbieten. 
Ausübung ihres Gewerbes im Umherziehen sowie Bei welchen Gewerben gegen die Versagung der 
gleichzeitige Ausübung des Gast= oder Schank- 
wirtschaftsgewerbes untersagen oder beschränken. 
Für die sog. Rückkaufshändler gilt nach der Ge- 
werbeordnung die Zahlung des Kaufpreises als 
Genehmigung zum Betrieb bzw. Untersagung des- 
selben der Rekurs zulässig ist, bestimmt die Ge- 
werbeordnung. Auch enthält dieselbe über die 
Zulässigkeit der Zurücknahme einer erteilten Appro- 
Hingabe des Darlehens, der Unterschied zwischen 1 bation oder Konzession sowie über die Bedingungen 
dem Kaufpreise und dem verabredeten Rückkaufs= und das Verfahren, unter denen die Zurücknahme 
preise als bedungene Vergütung für das Darlehen erfolgen darf, nähere Bestimmungen. Die Ge- 
und die Ubergabe der Sache als Verpfändung nehmigung zu einer nach § 16 (vgl. oben) ge- 
derselben für das Darlehen; im übrigen gelten für nehmigungspflichtigen gewerblichen Anlage, ferner 
sie die für Pfandleiher bestehenden landesgesetz= zur Anlegung von Privatheilanstalten, Schauspiel- 
lichen Bestimmungen. unternehmungen, Gast= und Schankwirtschaften 
Eine Reihe anderer Gewerbetreibenden ist zwar oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus 
nicht konzessionspflichtig, es kann ihnen jedoch bei erlischt von selbst, wenn nicht innerhalb eines 
erwiesener Unzuverlässigkeit der betreffende Ge- Jahres oder einer besonders von der Behörde fest- 
werbebetrieb untersagt und dann nicht vor Ab= gesetzten bzw. bewilligten Frist davon Gebrauch 
lauf eines Jahres wieder gestattet werden (Ver= gemacht wird, ferner wenn ein bezüglicher Ge- 
bietungsrecht). Hierher gehören Tanz-, Turn-, werbebetrieb drei Jahre lang ohne Nachsuchung 
Schwimmlehrer, Unternehmer von Badeanstalten, und Bewilligung einer Fristung eingestellt wird. 
Rechtskonsulenten, Unternehmer von Auskunfteien Endlich kann die fernere Benutzung einer jeden 
und Privatdetektivinstituten, Vermittlungsagenten gewerblichen Anlage wegen überwiegender Nach- 
(für Immobiliarverträge, Darlehen, Heiraten), keile und Gefahren für das Gemeinwohl jederzeit 
Auktionatoren und Trödelhändler. Auch gegen= untersagt werden, jedoch nur gegen Entschädigung 
über Pfandleihern, Pfandvermittlern. Gesindever= und unter Zulässigkeit des Rekurses.
	        
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