Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

  
  
  
711 Gewerbeaufsicht. 712 
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ZEISS-II wvon ihnen vorgefundenen Gesetzesübertretungen 
[□— weibl * den Polizeibehörden zur Bestrasung anzuzeigen. 
. - s Vorbehaltlich dieser Anzeige sind die Gewerbe- 
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Sachsen 5 7 5 24230 tnis gelangenden Geschäfts= u 
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Württ gitemoert. 1. B9 7 #: Betriebsverhältnisse der ihrer Revision unterliegen- 
W vothringen i : 1 8039 den Anlagen verpflichtet. Den Gewerbeaufsichts- 
Das ganze Reich 15 209 143 20 250 724 beamten ist ferner übertragen die Beaufsichtigung 
derjenigen Anlagen, welche den Bestimmungen des 
Daneben sind für den Bergbau 113 eigene Auf= § 16 der Gewerbeordnung gemäß genehmigungs- 
sichtsbeamte angestellt. Die Gewerberäte bei den llichtig sind. Sie handeln dabei als Kommis- 
Regierungen unterhalten die Fühlung dieser mit sarien der Regierung. 
den Gewerbeaufsichtsbeamten und erstatten aus 2) Alljährlich erstatten die Gewerbeaufsichts- 
deren Berichten die Jahresberichte über die Ge= beamten einen Bericht über ihre amtliche Tätigkeit 
werbeaufsicht in ihrem Bezirke. Die weiblichen und über die dabei gemachten Wahrnehmungen 
Hilfskräfte gewähren den Arbeiterinnen Gelegen= an ihre Landeszentralbehörden. Diese Jahres- 
heit, ihre besondern Wünsche und Beschwerden 
vorzubringen. 
2. Rechte und Pflichten der Gewerbe- 
aufsichtsbeamten. In Deutschland sind die 
Gewerbeaufsichtsbeamten Staats-, nicht Reichs- 
beamte. Ihre Aufgaben sind durch § 139b 
der Gewerbeordnung geregelt. 1) Sie haben zu 
beaufsichtigen: die Ausführung der Vorschriften 
über die Sonntagsruhe in Fabriken und Werk- 
stätten, über die Beschäftigung von Kindern, 
jugendlichen und weiblichen Arbeitern, die Dauer 
ihrer Arbeitszeit, die Nachtarbeit und die Arbeits- 
unterbrechungen in Fabriken und Werkstätten mit 
Motoren, in Werkstätten der Kleider= und Wäsche-- 
konfektion sowie der Tabakindustrie, in Berg- 
werken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen, 
Gruben und Hüttenwerken, auf Zimmerplätzen, 
Bauhöfen, Werften und Ziegeleien sowie bei Bau- 
ten, nicht jedoch auch in der Hausindustrie und in 
mit den eigenen Kindern betriebenen Gewerben; 
die Aussicht aus dem Kinderschutzgesetz von 1903; 
die Ausführung der Einrichtungen, welche zum 
Schutze der Arbeiter gegen Gefahren für Leben, 
Gesundheit und Sittlichkeit nach der Natur des 
Gewerbebetriebes oder nach den Anordnungen des 
Bundesrates oder der Landeszentralbehörden von 
berichte oder Auszüge aus denselben sind dem 
Bundesrate und dem Reichstage vorzulegen. Die- 
selben werden von dem Bundesrate für den Reichs- 
tag und von den einzelnen Regierungen für ihre 
Staaten veröffentlicht. Um die Aufsicht und die Be- 
richterstattung zu erleichtern, sind die Arbeitgeber 
bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 150 J 
verpflichtet, den Aufsichtsbeamten diejenigen statisti- 
schen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer 
Wöeierr zu machen, welche vom Bundesrate oder 
der Landeszentralbehörde vorgeschrieben werden. 
3) Die Gewerbeaufsichtsbeamten Preußens 
haben außerdem eine beratende Mitwirkung bei 
einzelnen Gewerbeverwaltungsgeschäften der Re- 
gierungen (§ 8 der Dienstanweisung vom 23. März 
18923. 
Nach dieser sollen die Gewerbeaufsichtsbeamten 
ihre Aufgabe vornehmlich darin suchen, durch eine 
wohlwollend kontrollierende, beratende und ver- 
mittelnde Tätigkeit nicht nur den Arbeitern die 
Wohltaten des Gesetzes zu sichern, sondern auch 
die Arbeitgeber in der Erfüllung der gesetzlichen 
Anforderungen taktvoll zu unterstützen; sie sollen 
zwischen den Interessen der Gewerbeunternehmer 
einerseits, der Arbeiter und des Publikums ander- 
seits auf Grund ihrer technischen Kenntnisse und 
den Gewerbeunternehmern in ihren Arbeitsräumen, amtlichen Erfahrungen in billiger Weise zu ver- 
an ihren Betriebsvorrichtungen, Maschinen und mitteln bemüht sein und beider Vertrauen zur Er- 
Gerätschaften zu treffen sind; das Vorhandensein haltung und Anbahnung guter Beziehungen zwi- 
von Arbeitsordnungen in den Fabriken. Diese schen beiden zu gewinnen suchen. 
Aufsicht erfolgt je nach der Lage der Landesgesetz= 3. Die Bedeutung des Instituts der Gewerbe- 
gebung entweder durch die Gewerbeaufsichtsbeam- unschtenee ergibt sich aus deren Jahres- 
ten ausschließlich oder durch diese neben den ordent= berichten, für welche ein Vorzug in dem Hervor- 
lichen Polizeibehörden. Den Aussichtsbeamten treten der Individualitäten gelegen ist. Die Wich- 
stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen tigkeit wird mit der Zahl der Beamten und der 
Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere Verkleinerung und gleichmäßigeren Gestaltung der 
auch das Recht zur jederzeitigen Revision der ge= Bezirke immer mehr wachsen. Wünschenswert kann 
werblichen Anlagen zu; zur Nachtzeit jedoch nur jedoch sein, daß die Organisation in jedem ein- 
während des Betriebes. Sie sind zum Zwecke der zelnen Lande zentralistischer als seither gestaltet 
Revision befugt, die Unternehmer, Betriebsbeam= werde, damit ein geregeltes Zusammenwirken aller 
ten und Arbeiter der ihrer Aufsicht unterstellten Aufsichtsbeamten eines Landes unter sich statt- 
Betriebe einzeln zu vernehmen. Strafverfügungen finde. Denn nur durch die Verallgemeinerung der 
würden sie erlassen können, wenn ihnen diese Be= Beobachtungen einzelner läßt sich eine gleichmäßige
	        
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