711 Gewerbeaufsicht. 712
# fugnis nicht durchweg von den Einzelstaaten ent-
½ I Asnsteuteu ZzogenwateStenndmfolgedessengenötigtdie
ZEISS-II wvon ihnen vorgefundenen Gesetzesübertretungen
[□— weibl * den Polizeibehörden zur Bestrasung anzuzeigen.
. - s Vorbehaltlich dieser Anzeige sind die Gewerbe-
W 7 ½# *14 "n ; 4 zasschtsbeemten. zur Geheimboltung sentemilh
Sachsen 5 7 5 24230 tnis gelangenden Geschäfts= u
5 zu ihrer Kenn gelang "a6 n
Württ gitemoert. 1. B9 7 #: Betriebsverhältnisse der ihrer Revision unterliegen-
W vothringen i : 1 8039 den Anlagen verpflichtet. Den Gewerbeaufsichts-
Das ganze Reich 15 209 143 20 250 724 beamten ist ferner übertragen die Beaufsichtigung
derjenigen Anlagen, welche den Bestimmungen des
Daneben sind für den Bergbau 113 eigene Auf= § 16 der Gewerbeordnung gemäß genehmigungs-
sichtsbeamte angestellt. Die Gewerberäte bei den llichtig sind. Sie handeln dabei als Kommis-
Regierungen unterhalten die Fühlung dieser mit sarien der Regierung.
den Gewerbeaufsichtsbeamten und erstatten aus 2) Alljährlich erstatten die Gewerbeaufsichts-
deren Berichten die Jahresberichte über die Ge= beamten einen Bericht über ihre amtliche Tätigkeit
werbeaufsicht in ihrem Bezirke. Die weiblichen und über die dabei gemachten Wahrnehmungen
Hilfskräfte gewähren den Arbeiterinnen Gelegen= an ihre Landeszentralbehörden. Diese Jahres-
heit, ihre besondern Wünsche und Beschwerden
vorzubringen.
2. Rechte und Pflichten der Gewerbe-
aufsichtsbeamten. In Deutschland sind die
Gewerbeaufsichtsbeamten Staats-, nicht Reichs-
beamte. Ihre Aufgaben sind durch § 139b
der Gewerbeordnung geregelt. 1) Sie haben zu
beaufsichtigen: die Ausführung der Vorschriften
über die Sonntagsruhe in Fabriken und Werk-
stätten, über die Beschäftigung von Kindern,
jugendlichen und weiblichen Arbeitern, die Dauer
ihrer Arbeitszeit, die Nachtarbeit und die Arbeits-
unterbrechungen in Fabriken und Werkstätten mit
Motoren, in Werkstätten der Kleider= und Wäsche--
konfektion sowie der Tabakindustrie, in Berg-
werken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen,
Gruben und Hüttenwerken, auf Zimmerplätzen,
Bauhöfen, Werften und Ziegeleien sowie bei Bau-
ten, nicht jedoch auch in der Hausindustrie und in
mit den eigenen Kindern betriebenen Gewerben;
die Aussicht aus dem Kinderschutzgesetz von 1903;
die Ausführung der Einrichtungen, welche zum
Schutze der Arbeiter gegen Gefahren für Leben,
Gesundheit und Sittlichkeit nach der Natur des
Gewerbebetriebes oder nach den Anordnungen des
Bundesrates oder der Landeszentralbehörden von
berichte oder Auszüge aus denselben sind dem
Bundesrate und dem Reichstage vorzulegen. Die-
selben werden von dem Bundesrate für den Reichs-
tag und von den einzelnen Regierungen für ihre
Staaten veröffentlicht. Um die Aufsicht und die Be-
richterstattung zu erleichtern, sind die Arbeitgeber
bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 150 J
verpflichtet, den Aufsichtsbeamten diejenigen statisti-
schen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer
Wöeierr zu machen, welche vom Bundesrate oder
der Landeszentralbehörde vorgeschrieben werden.
3) Die Gewerbeaufsichtsbeamten Preußens
haben außerdem eine beratende Mitwirkung bei
einzelnen Gewerbeverwaltungsgeschäften der Re-
gierungen (§ 8 der Dienstanweisung vom 23. März
18923.
Nach dieser sollen die Gewerbeaufsichtsbeamten
ihre Aufgabe vornehmlich darin suchen, durch eine
wohlwollend kontrollierende, beratende und ver-
mittelnde Tätigkeit nicht nur den Arbeitern die
Wohltaten des Gesetzes zu sichern, sondern auch
die Arbeitgeber in der Erfüllung der gesetzlichen
Anforderungen taktvoll zu unterstützen; sie sollen
zwischen den Interessen der Gewerbeunternehmer
einerseits, der Arbeiter und des Publikums ander-
seits auf Grund ihrer technischen Kenntnisse und
den Gewerbeunternehmern in ihren Arbeitsräumen, amtlichen Erfahrungen in billiger Weise zu ver-
an ihren Betriebsvorrichtungen, Maschinen und mitteln bemüht sein und beider Vertrauen zur Er-
Gerätschaften zu treffen sind; das Vorhandensein haltung und Anbahnung guter Beziehungen zwi-
von Arbeitsordnungen in den Fabriken. Diese schen beiden zu gewinnen suchen.
Aufsicht erfolgt je nach der Lage der Landesgesetz= 3. Die Bedeutung des Instituts der Gewerbe-
gebung entweder durch die Gewerbeaufsichtsbeam- unschtenee ergibt sich aus deren Jahres-
ten ausschließlich oder durch diese neben den ordent= berichten, für welche ein Vorzug in dem Hervor-
lichen Polizeibehörden. Den Aussichtsbeamten treten der Individualitäten gelegen ist. Die Wich-
stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen tigkeit wird mit der Zahl der Beamten und der
Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere Verkleinerung und gleichmäßigeren Gestaltung der
auch das Recht zur jederzeitigen Revision der ge= Bezirke immer mehr wachsen. Wünschenswert kann
werblichen Anlagen zu; zur Nachtzeit jedoch nur jedoch sein, daß die Organisation in jedem ein-
während des Betriebes. Sie sind zum Zwecke der zelnen Lande zentralistischer als seither gestaltet
Revision befugt, die Unternehmer, Betriebsbeam= werde, damit ein geregeltes Zusammenwirken aller
ten und Arbeiter der ihrer Aufsicht unterstellten Aufsichtsbeamten eines Landes unter sich statt-
Betriebe einzeln zu vernehmen. Strafverfügungen finde. Denn nur durch die Verallgemeinerung der
würden sie erlassen können, wenn ihnen diese Be= Beobachtungen einzelner läßt sich eine gleichmäßige