Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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wenden), wird vom König bestätigt und bezieht 
ein Jahresgehalt von 5000 Pf. St. nebst freier 
Wohnung im Unterhaus. Ein Recht, die Ver- 
handlungen durch die Presse zu veröffentlichen, 
besteht nicht, un ddie Veröffentlichung kann noch 
heute jederzeit als Eingriff in die Parlaments- 
privilegien geahndet werden; wahrheitsgetreue 
Parlamentsberichte sind aber strafrechtlich nicht 
verfolgbar. Zu bestimmten Zwecken werden be- 
sondere Kommissionen (special committees) ge- 
bildet. Handelt es sich aber um die Spezial- 
beratung eines Gesetzes, so wird das Haus selbst 
als Kommission betrachtet, und man unterscheidet 
alsdann die beratende Sitzung (general com- 
mittee), die an Stelle des Sprechers der von der 
Regierung ernannte Vorsitzende des Finanzaus- 
schusses (Chairman of the committee of ways 
and means,) leitet, von der beschließenden. 
Jedes Parlamentsmitglied hat das Recht, Vor- 
schläge, Gesetzesanträge zu machen; jedem Vor- 
schlage (Bill) geht eine mündliche Ankündigung 
des Inhaltes und Verhandlungstages voraus, die 
von einem zweiten Parlamentsmitgliede unter- 
stützt sein muß. Die Bills betreffen entweder all- 
gemeine Angelegenheiten (public bills) oder Lokal- 
und Privatsachen (private bills); letztere werden 
durch ein schriftliches Gesuch (petition), das ein 
Parlamentsmitglied auf den Tisch des Sprechers 
niederlegt, eingeleitet; alle Finanzbills (money 
bills) müssen stets im Hause der Gemeinen ein- 
gebracht und von den Lords entweder unverändert 
angenommen oder verworfen werden. Jede Bill 
muß dreimal verlesen werden. Ist eine Bill in 
allen drei Lesungen durchgegangen, so kommt sie 
vor das Oberhaus, das sie im Fall der Ab- 
lehnung einfach beiseitelegt oder auch mit Amende- 
ments an das Unterhaus zurücksendet. Wird sie 
auch im Oberhaus angenommen, so erhält sie der 
König zur Genehmigung, die er entweder im 
Oberhause durch den EClerk oder schriftlich (seit 
Heinrich VIII.) mit dem großen Staatssiegel er- 
teilt. Eine zweimal von der Krone verworfene 
Bill würde, zum drittenmal von beiden Häusern 
angenommen, auch ohne königliche Genehmigung 
Gesetz. Obwohl jedes Mitglied des Parlaments 
Gesetzesanträge stellen kann, so besteht infolge der 
Praxis der Geschäftsordnung faktisch fast ein Ge- 
setzesinitiatipmonopol der Regierung und, da die 
Krone den Ministern die Vorlage von ihr nicht 
genehmen Bills untersagen kann, eine gewisse Vor- 
sanktion der Krone; damit ist auch das Vetorecht 
der Krone als antiquiert anzusehen. 
Die Disziplin wird im Oberhaus durch das 
Haus allein geübt, im Unterhaus zum Teil durch 
den Sprecher, zum Teil vom Hause selbst. Diszi- 
plinarmittel sind Wortentziehung, Entfernung des 
Abgeordneten für den Rest des Tages, Suspension 
für den Rest der Session und Ausstoßung aus 
dem Hause. Zur Verhinderung von Obstruktion 
dienen die „Cloture“ und die „Guillotine“. Das 
sog. Cloturegesetz vom 22. März 1887 bestimmt, 
Großbritannien. 
  
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daß der Schluß der Debatte jederzeit auf den An- 
trag eines Mitgliedes herbeigeführt werden kann, 
wenn bei der Abstimmung 100 Stimmen für die 
Cloture sind. Bei der Guillotine wird die Be- 
ratung über einen Gegenstand zu einer bestimmten, 
von vornherein festgesetzten Zeit geschlossen und 
den Rednern nur ganz kurze Redezeit gestattet. 
Die heftigen Kämpfe des „langen Parlaments“ 
zeigten seit Dez. 1641 zuerst zwei gegliederte Par- 
teien, damals Kavaliere und Rundköpfe, Königs- 
und Parlamentspartei genannt. Im Strudel der 
Militärrevolution eine Zeitlang überflutet, tauch- 
ten sie unter Karl II. 1678 als Tories und 
Whigs wieder auf, deren gegenseitiges An- 
kämpfen das Staatsleben bis in die neuere Zeit 
bedingt hat. Beide Bezeichnungen sind jetzt wenig 
mehr gebraucht. An ihre Stelle traten die Be- 
zeichnungen Konservative oder constitutional 
Party und Liberale, deren schärfere Tonart radi- 
kal hieß. In Irland bildete sich seit 1870 eine 
eigene irische Partei, die Nationalisten. Als Glad- 
stone 1886 seine erste Homerulevorlage für Ir- 
land einbrachte, erfolgte eine Sezession von 77 Li- 
beralen, die mit den Konservativen zusammen die 
neue Partei der Unionisten zur Bekämpfung der 
Vorlage Gladstones bildeten, in den übrigen 
Fragen aber als Liberal Unionists eine selb- 
ständige Partei bildeten. In der neuesten Zeit 
haben auch die Arbeiter Abgeordnete durchgebracht, 
die sich in 2 Parteien scheiden: die Vertreter der 
Trade Unions (Gewerkschaften), die Labour 
Members, und die der deutschen Sozialdemo- 
kratie entsprechende Independent Labour Party. 
Bei den Wahlen 1906 erhielten diese Parteien 
folgende Stärke: Liberale 376. Konservative 
130, Liberale Unionisten 27, Nationalisten 83, 
Sozialisten 29, Labour Members 25 Ab- 
geordnete. 
Die „Inseln in den britischen Gewässern“ haben 
ihre besondern gesetzgebenden Körper, welche den 
Gouverneuren zur Seite gestellt sind. Auf der 
Insel Man besteht der Tynwald Court aus einem 
Oberhause oder Council von 8 Mitgliedern (Bi- 
schof, Kronanwalt, Clerk of the Rolls, 2 Landes- 
richter, Archidiakon, Generalvikar, Steuerober= 
einnehmer; mit Ausnahme des vom Bischof be- 
stellten Generalvikars von der Krone ernannt) und 
dem Hause der Keys von 24 Gemeinen (durch 
Volkswahl bestimmt). Die Stände auf jeder der 
Inseln Guernsey (mit Zubehör) und Jersey sind 
aus dem Oberrichter, dem Bailiff, den Geschwo- 
renen (Jurats), den Pfarrherren, den Bürger- 
meistern (auf Jersey) und einer Anzahl von Mit- 
gliedern, die von den Steuerzahlenden gewählt 
werden, gebildet; in Jersey haben die States of 
Jersey insgesamt 52, in Guernsey die Etats de 
déliberation 37 Mitglieder. Akte des Reichs- 
parlaments haben auf Man und den Kanalinseln 
nur Gültigkeit, wenn es besonders ausgesprochen 
und amtlich bekannt gegeben ist; anderseits be- 
dürfen die Lokalgesetze in Man der königlichen
	        
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