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In Afrika wurde für alle südafrikanischen
Besitzungen 1878 die Stelle eines Oberkommissars
(High Commissioner for British South Africa)
geschaffen, der für alle nicht den einzelnen Kolonien
vorbehaltenen Angelegenheiten zuständig und der
Krone direkt verantwortlich ist. Der Zusammen-
schluß der Kapkolonie, Transvaals, Natals und
der Oranjeflußkolonie zu einer südafrikanischen
Union ist im Werk und der Entwurf einer Ver-
fassung im Febr. 1909 veröffentlicht worden (vor-
gesehen ein Generalgouverneur mit ausführendem
Rat und ein Parlament aus 2 Kammern).
Die Verfassung des 1806 von den Niederlän-
dern erworbenen Kaplandes (717 388 qkm
mit 2 409 804 Einwohnern (1 830 068 Farbigel,
3 auf 1 qkm), datiert vom 11. März 1852 und
wurde 1872 abgeändert. Die Regierungsgeschäfte
werden vom Gouverneur in der Kapstadt und sechs
Ministern, die im executive council zusammen-
treten, wahrgenommen. Das Kapparlament be-
steht aus zwei Kammern, dem gesetzgebenden Rat
(legislative council, Oberhaus) und der gesetz-
gebenden Kammer (house of assembly, Unter-
haus). Die Mitglieder beider Häuser (26 mit
siebenjährigem, 107 mit fünfjährigem Mandate)
werden von denselben Wählern berufen, für welche
der Besitz eines Hauses oder eines jährlichen Ge-
halts von 50 oder ein sonstiges Jahreseinkommen
von 25 Pf. St. vorgezeichnet ist; die Mitglie-
der des Oberhauses müssen 30 Jahre alt und
entweder ein unbewegliches Vermögen von 2000
oder ein bewegliches von 4000 Pf. St. besitzen.
Politisch ist die Kolonie in Divisionen, die Depen-
denzen in Distrikte geteilt; Dependenzen sind Ost-
griqua-, Tembu= und Pondoland, Transkei= und
Betschuanaland sowie die Walfischbai, während
Basutoland, das Betschuanalandprotektorat und
Swasiland unter dem Oberkommissar für Süd-
afrika stehen. — Finanzen 1906/07; ordentliche
Einnahmen 7,7, Ausgaben 8,35, öffentliche Schuld
1907: 46,27 Pf. St. — Spezialhandel 1907:
Einfuhr 16,9, Ausfuhr 47,1 Mill. Pf. St.
Dem Gouverneur von Natal (Maritzburg),
welchem ein Ministerrat von 6, ein gesetzgebender
Rat von 13 und eine gesetzgebende Versammlung
von 42 gewählten Mitgliedern zur Seite steht,
ist der Eingebornenkommissar des Sululandes in
Eshowe unterstellt. — Die Gebiete südlich vom
Sambesi und Tschobe und nördlich vom Sambesi
mit Ausnahme des Njassalandes stehen als „Rho-
desia“ seit 1891 unter der Verwaltung der British
South Africa Company, die sie durch 3 Admini-
stratoren (für Süd-, Nordost= und Nordwest-
Rhodesia) ausübt, denen Exekutiv= (wenigstens
4 Mitglieder) und gesetzgebende Räte (14 Mit-
glieder) zur Seite stehen; die Zentralregierung ver-
tritt ein vom Kolonialsekretär ernannter Resident-
commissioner und Generalkommandant. Unmittel-
bare Herrschaft übte die Gesellschaft ursprünglich
nur im Maschonaland aus; erst die Kämpfe mit
Lobengula (1 1893) brachten sie in vollen Besitz
Großbritannien.
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des Matabelelandes. — Endlich sind auch die ehe-
maligen Burenrepubliken als Orange River Co-
lony und als Transvaal britischer Besitz geworden
und haben 1907 parlamentarische Selbstregierung
erlangt; in der Oranjeflußkolonie steht dem Gou-
verneur ein Ministerrat von 5, ein gesetzgebender
Rat von 11 und eine gesetzgebende Versammlung
von 39 gewählten Mitgliedern zur Seite; in Trans-
vaal von 6, 15 und 69 Mitgliedern; Gouverneur
für Transvaal ist der Oberkommissar für Süd-
afrika. — Das ehemalige Njassaland steht als
Britisch -Zentralafrika seit 1893 unter einem
Kommissar und Oberkommandanten (in Samba).
— Von den übrigen Besitzungen in Afrika werden
noch von Gouverneuren geleitet: St Helenal James
Town), Sierra Leone (Freetown), die Goldküste
(Accra) mit dem unter Cheskommissaren stehenden
Aschantiland (1896, Kumassi) und den Nördlichen
Territorien, Gambia (Bathurst), Nordnigeria
(Sungoro), Südnigeria (Lagos) und Mauritius
(Port Louis) mit den Dependenzen Rodriguez,
Cargados, Tschagosinseln usw., die Seychellen
(Victoria) mit Dependenzen (Amiraten, Aldabra-
inseln usw.). — Protektorate in Ostafrika sind das
Sultanat Sansibar (1890), dessen Herrscher von
einem britischen Agenten und Generalkonsul be-
aussichtigt wird, Britisch-Ostafrika (1896), Uganda
(1894, erweitert 1896) und das Somalland (alle
drei unter Kommissaren und Oberkommandanten).
— Aseension endlich steht unter der Verwaltung
des Marineamts in London.
Die Provinzen Kanadas sind seit dem 1. Juli
61 als Dominion of Canada (9659 400 qkm
mit 5371 315 Einwohnern, 0,5 auf 1 qkm) zu
einer Konföderation vereinigt, die sich einer fast
vollständigen Unabhängigkeit erfreut; sie hat ihr
eigenes Zentralparlament und unter anderem auch
das Recht der selbständigen Zollgesetzgebung. Die
Verfassung (the British North America Act,
1867) ist in ihren Grundlagen der des Ver-
einigten Königreichs nachgebildet. Im Namen
der Krone übt der Generalgouverneur (Governor-
General), welcher in der Bundeshauptstadt Otta-
wa seinen Sitz hat, mit dem Geheimen Rat die
Exekutivgewalt aus; gesetzgebender Körper ist das
Parlament der Dominion, welches aus dem Senat
und dem Hause der Gemeinen besteht. Die 87 Mit-
glieder des Senats werden vom Gouverneur auf
Lebenszeit ernannt, müssen das 30. Lebensjahr
zurückgelegt haben und im Besitz eines Eigentums
von 4000 Dollars Wert sein. Das Haus der
Gemeinen zählt gegenwärtig 221 Abgeordnete,
die von allen mindestens 21 Jahre alten Männern
auf 5 Jahre frei gewählt werden. Der Geheime
Rat besteht aus dem gesamten Kabinett (15 Mit-
glieder) sowie 34 andern, vom Gouverneur er-
nannten Mitgliedern. Jede der neun Provinzen
(Ontario, Quebec, New Brunswick, Nova Scotia,
Manitoba, Saskatschewan, Alberta, Prinz-
Eduard-Insel und Britisch-Columbia) hat für ihre
lokalen Angelegenheiten eine besondere gesetzgebende