Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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In Afrika wurde für alle südafrikanischen 
Besitzungen 1878 die Stelle eines Oberkommissars 
(High Commissioner for British South Africa) 
geschaffen, der für alle nicht den einzelnen Kolonien 
vorbehaltenen Angelegenheiten zuständig und der 
Krone direkt verantwortlich ist. Der Zusammen- 
schluß der Kapkolonie, Transvaals, Natals und 
der Oranjeflußkolonie zu einer südafrikanischen 
Union ist im Werk und der Entwurf einer Ver- 
fassung im Febr. 1909 veröffentlicht worden (vor- 
gesehen ein Generalgouverneur mit ausführendem 
Rat und ein Parlament aus 2 Kammern). 
Die Verfassung des 1806 von den Niederlän- 
dern erworbenen Kaplandes (717 388 qkm 
mit 2 409 804 Einwohnern (1 830 068 Farbigel, 
3 auf 1 qkm), datiert vom 11. März 1852 und 
wurde 1872 abgeändert. Die Regierungsgeschäfte 
werden vom Gouverneur in der Kapstadt und sechs 
Ministern, die im executive council zusammen- 
treten, wahrgenommen. Das Kapparlament be- 
steht aus zwei Kammern, dem gesetzgebenden Rat 
(legislative council, Oberhaus) und der gesetz- 
gebenden Kammer (house of assembly, Unter- 
haus). Die Mitglieder beider Häuser (26 mit 
siebenjährigem, 107 mit fünfjährigem Mandate) 
werden von denselben Wählern berufen, für welche 
der Besitz eines Hauses oder eines jährlichen Ge- 
halts von 50 oder ein sonstiges Jahreseinkommen 
von 25 Pf. St. vorgezeichnet ist; die Mitglie- 
der des Oberhauses müssen 30 Jahre alt und 
entweder ein unbewegliches Vermögen von 2000 
oder ein bewegliches von 4000 Pf. St. besitzen. 
Politisch ist die Kolonie in Divisionen, die Depen- 
denzen in Distrikte geteilt; Dependenzen sind Ost- 
griqua-, Tembu= und Pondoland, Transkei= und 
Betschuanaland sowie die Walfischbai, während 
Basutoland, das Betschuanalandprotektorat und 
Swasiland unter dem Oberkommissar für Süd- 
afrika stehen. — Finanzen 1906/07; ordentliche 
Einnahmen 7,7, Ausgaben 8,35, öffentliche Schuld 
1907: 46,27 Pf. St. — Spezialhandel 1907: 
Einfuhr 16,9, Ausfuhr 47,1 Mill. Pf. St. 
Dem Gouverneur von Natal (Maritzburg), 
welchem ein Ministerrat von 6, ein gesetzgebender 
Rat von 13 und eine gesetzgebende Versammlung 
von 42 gewählten Mitgliedern zur Seite steht, 
ist der Eingebornenkommissar des Sululandes in 
Eshowe unterstellt. — Die Gebiete südlich vom 
Sambesi und Tschobe und nördlich vom Sambesi 
mit Ausnahme des Njassalandes stehen als „Rho- 
desia“ seit 1891 unter der Verwaltung der British 
South Africa Company, die sie durch 3 Admini- 
stratoren (für Süd-, Nordost= und Nordwest- 
Rhodesia) ausübt, denen Exekutiv= (wenigstens 
4 Mitglieder) und gesetzgebende Räte (14 Mit- 
glieder) zur Seite stehen; die Zentralregierung ver- 
tritt ein vom Kolonialsekretär ernannter Resident- 
commissioner und Generalkommandant. Unmittel- 
bare Herrschaft übte die Gesellschaft ursprünglich 
nur im Maschonaland aus; erst die Kämpfe mit 
Lobengula (1 1893) brachten sie in vollen Besitz 
Großbritannien. 
  
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des Matabelelandes. — Endlich sind auch die ehe- 
maligen Burenrepubliken als Orange River Co- 
lony und als Transvaal britischer Besitz geworden 
und haben 1907 parlamentarische Selbstregierung 
erlangt; in der Oranjeflußkolonie steht dem Gou- 
verneur ein Ministerrat von 5, ein gesetzgebender 
Rat von 11 und eine gesetzgebende Versammlung 
von 39 gewählten Mitgliedern zur Seite; in Trans- 
vaal von 6, 15 und 69 Mitgliedern; Gouverneur 
für Transvaal ist der Oberkommissar für Süd- 
afrika. — Das ehemalige Njassaland steht als 
Britisch -Zentralafrika seit 1893 unter einem 
Kommissar und Oberkommandanten (in Samba). 
— Von den übrigen Besitzungen in Afrika werden 
noch von Gouverneuren geleitet: St Helenal James 
Town), Sierra Leone (Freetown), die Goldküste 
(Accra) mit dem unter Cheskommissaren stehenden 
Aschantiland (1896, Kumassi) und den Nördlichen 
Territorien, Gambia (Bathurst), Nordnigeria 
(Sungoro), Südnigeria (Lagos) und Mauritius 
(Port Louis) mit den Dependenzen Rodriguez, 
Cargados, Tschagosinseln usw., die Seychellen 
(Victoria) mit Dependenzen (Amiraten, Aldabra- 
inseln usw.). — Protektorate in Ostafrika sind das 
Sultanat Sansibar (1890), dessen Herrscher von 
einem britischen Agenten und Generalkonsul be- 
aussichtigt wird, Britisch-Ostafrika (1896), Uganda 
(1894, erweitert 1896) und das Somalland (alle 
drei unter Kommissaren und Oberkommandanten). 
— Aseension endlich steht unter der Verwaltung 
des Marineamts in London. 
Die Provinzen Kanadas sind seit dem 1. Juli 
61 als Dominion of Canada (9659 400 qkm 
mit 5371 315 Einwohnern, 0,5 auf 1 qkm) zu 
einer Konföderation vereinigt, die sich einer fast 
vollständigen Unabhängigkeit erfreut; sie hat ihr 
eigenes Zentralparlament und unter anderem auch 
das Recht der selbständigen Zollgesetzgebung. Die 
Verfassung (the British North America Act, 
1867) ist in ihren Grundlagen der des Ver- 
einigten Königreichs nachgebildet. Im Namen 
der Krone übt der Generalgouverneur (Governor- 
General), welcher in der Bundeshauptstadt Otta- 
wa seinen Sitz hat, mit dem Geheimen Rat die 
Exekutivgewalt aus; gesetzgebender Körper ist das 
Parlament der Dominion, welches aus dem Senat 
und dem Hause der Gemeinen besteht. Die 87 Mit- 
glieder des Senats werden vom Gouverneur auf 
Lebenszeit ernannt, müssen das 30. Lebensjahr 
zurückgelegt haben und im Besitz eines Eigentums 
von 4000 Dollars Wert sein. Das Haus der 
Gemeinen zählt gegenwärtig 221 Abgeordnete, 
die von allen mindestens 21 Jahre alten Männern 
auf 5 Jahre frei gewählt werden. Der Geheime 
Rat besteht aus dem gesamten Kabinett (15 Mit- 
glieder) sowie 34 andern, vom Gouverneur er- 
nannten Mitgliedern. Jede der neun Provinzen 
(Ontario, Quebec, New Brunswick, Nova Scotia, 
Manitoba, Saskatschewan, Alberta, Prinz- 
Eduard-Insel und Britisch-Columbia) hat für ihre 
lokalen Angelegenheiten eine besondere gesetzgebende
	        
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