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Grundbuchführer). Im übrigen entscheidet über
die Fähigkeit zum Grundbuchbeamten und über
die gesamten Dienstverhältnisse derselben das
Landesrecht.
Die Grundbuchbehörde ist Grundbuchamt für
die in dem Amtsbezirke belegenen Grundstücke.
Demgemäß fällt in Preußen das Grundbuchamt
mit dem Amtsgericht zusammen, gleichviel ob das
Amtsgericht mit einem oder mit mehreren Richtern
besetzt ist und ob bei der Besetzung mit mehreren
Richtern die Grundbuchsachen einem von ihnen
übertragen oder allen in territorialen Abschnitten
zugeteilt sind. Zur Bearbeitung der Grundbuch-
sachen sind sachlich nur die Grundbuchämter, nicht
auch andere Behörden zuständig, und von den
verschiedenen Grundbuchämtern ist örtlich nur
dasjenige zuständig, in dessen Amtsbezirk das
Grundstück liegt, in Bezug auf welches eine Tätig-
keit zu entfalten ist. Die Grundbuchsachen ge-
hören zu den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit; doch sind für das Verfahren vor
den Grundbuchämtern die Vorschriften des Ge-
setzes über sie nur anzuwenden, soweit die
Grundbuchordnung und die zu ihrer Ausführung
erlassenen Landesgesetze dies zulassen. Die Grund-
buchbeamten erfüllen ihre Verrichtungen im öffent-
lichen Interesse, aber sie werden nur ausnahms-
weise von Amts wegen, regelmäßig ausschließlich
auf Antrag der Beteiligten und im Rahmen des
Antrags tätig. Daraus ergibt sich, daß sie ihre
Zuständigkeit zu einer Amtshandlung selbständig
zu prüfen haben, und daß eine Vereinbarung der
Beteiligten über die Zuständigkeit eines Grund-
buchamtes wirkungslos ist. Das Verfahren ist
regelmäßig schriftlich; mündlich ist es nur bei der
Auflassung von Grundstücken, und wenn An-
träge oder Eintragungsbewilligungen zu Protokoll
eines Grundbuchbeamten erklärt werden. Das
Verfahren ist stets ein Urkundenverfahren, sowohl
die Anträge der Beteiligten wie ihre Begründung
sind dem Grundbuchamt in urkundlicher Form
vorzulegen. Der Offizialcharakter des Verfahrens
verpflichtet die Grundbuchbeamten, den Beteiligten
ratend und helfend zur Seite zu stehen und in den
Fällen, in welchen sie von Amts wegen einzugreifen
haben, auch die zur Feststellung der Tatsachen er-
forderlichen Ermittlungen von Amts wegen vor-
zunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise
zu erheben. Die Amtshandlungen sind in den
Geschäftsräumen vorzunehmen, aber die Vornahme
außerhalb dieser Räume ist auf ihre Gültigkeit
ohne Einfluß. Die Verhandlungen vor dem
Grundbuchamte sind nicht öffentlich. Doch kann
der Grundbuchrichter die Anwesenheit nicht be-
teiligter Personen gestatten.
Die Tätigkeit zwischen Grundbuchrichter und
Grundbuchführer ist in der Weise geteilt, daß der
Grundbuchrichter die rechtsgeschäftlichen Erklä-
rungen und Anträge der Parteien entgegen= und
zu Protokoll zu nehmen und die in das Grund-
buch einzutragenden Verfügungen zu entwerfen,
Grundbuchamt.
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der Grundbuchführer aber die Verfügungen des
Grundbuchrichters auszuführen, insbesondere den
Verfügungen gemäß die Eintragungen in das
Grundbuch zu bewirken, die Grundbuchakten an-
zulegen und sie wie die Grundbuchurkunden auf-
zubewahren hat.
Ein Grundbuchrichter kann in einer einzelnen
Sache infolge landesrechtlicher Vorschrift oder
infolge Ablehnung durch die Beteiligten wegen
Befangenheit zur Ausübung seines Amtes unfähig
sein. Erfolgt demungeachtet durch ihn eine Ein-
tragung in das Grundbuch, so ist sie nicht un-
wirksam. Gegen die Verfügungen der Grundbuch-
richter steht den Beteiligten das Recht der Beschwerde
zu, bei dienstlichen Verzögerungen an die Dienst-
aussichtsbehörde, bei sachlichen Rechtsverletzungen
an das Landgericht, gegen dessen Verfügungen
noch die weitere Beschwerde an das Oberlandes-
gericht gegeben ist. Gegen eine antragsgemäße
Eintragung ist eine Beschwerde nicht gegeben,
weil wegen der Interessen Dritter eine Eintragung
nicht wieder von Amts wegen gelöscht werden
darf; der durch den Eintrag Betroffene kann zur
Wahrung seines Rechts die Eintragung eines
Widerspruchs verlangen. Will bei einer weiteren
Beschwerde ein Oberlandesgericht von einer von
einem andern Oberlandesgericht ergangenen Aus-
legung des Grundbuchrechts abweichen, so hat es
die Entscheidung des Reichsgerichts über die
Rechtsfrage einzuholen.
Für den Schaden, der einem unmittelbar Be-
teiligten durch die vorsätzliche oder fahrlässige
Pflichtverletzung eines Grundbuchbeamten ver-
ursacht wird, haftet der Staat oder die Gemeinde,
in deren Dienst der Beamte steht, und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob der Verletzte auf andere Weise
Ersatz zu erlangen vermag oder nicht. Doch kann
nach Landesrecht der Staat oder die Gemeinde
berechtigt sein, von dem Beamten Ersatz zu ver-
langen, wenn dieser seine Pflicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt hat.
Die Tätigkeit der Grundbuchämter erstreckt
sich auf die Anlegung, Fortführung und Auf-
bewahrung der Grundbücher. Da in das Grund-
buch alle Grundstücke des Grundbuchbezirkes
eingetragen sein sollen, so ist bei der Grundbuch=
anlage die Aufmerksamkeit des Grundbuchamtes
zuvörderst auf die Ermittlung und Feststellung
aller einzelnen Grundstücke seines Bezirkes zu
richten. Das Hilfsmittel dazu bieten die von den
Vermessungsbeamten über die einzelnen Grund-
stücke aufgenommenen Flurkarten und Flurbücher.
Dabei wird die Zuverlässigkeit des Vermessungs-
materials und des Flurbuches als so zweifellos
richtig vorausgesetzt, daß eine Vergleichung des-
selben mit den örtlichen Verhältnissen durch das
Grundbuchamt behufs Sicherstellung der Identität
der in das Grundbuch einzutragenden Grundstücke
mit den auf der Erdoberfläche ausgemessenen nicht
verlangt wird. — Bezüglich aller in das Grund-
buch einzutragenden Grundstücke wird alsdann