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bei der Grundbuchanlage von Amts wegen die
Eigentumsfrage geprüft und erledigt. Denn für
den Grundstücksverkehr und die Grundstücks-
belastung kommt es vor allem darauf an, daß
eine bestimmte Person Eigentümerin des gebuchten
Grundstückes sei; das Grundbuch muß darum
sowohl über den Gegenstand des Eigentums wie
über dessen Träger Auskunft geben. Ein Grund-
stück kann mithin nur gebucht werden, wenn zu-
gleich sein Eigentümer eingetragen wird.
Das Eigentum des eingetragenen Eigentümers
wird durch den Eintrag in der Art gesichert und
verstärkt, daß derselbe unter Zulassung des Gegen-
beweises selbst dann als Eigentümer zu gelten
hat, wenn er in Wirklichkeit es nicht ist. In der
Aufführung aller im Grundbuchbezirke belegenen,
nicht bloß der mit Hypotheken belasteten Grund-
stücke sowie in dem öffentlichen Glauben, welcher
dem Grundbuche beizulegen ist (Publizitäts-
prinzip), beruht hauptsächlich der Wert des Grund-
buches für den Rechtsverkehr und den Immobiliar=
kredit. Denn dadurch wird demjenigen, welcher
ein auf die Erwerbung eines Rechts an einem
gebuchten Grundstücke gerichtetes Rechtsgeschäft
eingeht, der Inhalt des Grundbuches bezüglich des
Eigentümers und der Identität eines Grundstückes
als richtig und vollständig gewährleistet. Daraus
ergibt sich als weitere Folge, daß derjenige, wel-
cher von einem eingetragenen Nichteigentümer
eines Grundstückes ein solches erwirbt, ohne von
dem Widerspruche zwischen dem Bucheigentum
und dem wirklichen Eigentum Kenntnis zu haben,
Volleigentümer wird, und zwar unter Ausschluß
jedes Gegenbeweises. Zur Vermeidung von Wider-
sprüchen zwischen dem Buchinhalt und den tatsäch-
lichen Rechtsverhältnissen ist die Wirksamkeit aller
Rechtsveränderungen, insbesondere der Veräuße-
rung und der Belastung der Grundstücke von der
vorausgegangenen Eigentumseintragung und von
der Eintragung der Rechtsveränderung in das
Grundbuch abhängig gemacht.
Außer dem Grundstück und dessen Eigentümer
sind in das Grundbuch die auf dem Grundstücke
lastenden dinglichen Rechte sowie die Verfügungs-
beschränkungen des Eigentümers einzutragen
(Spezialitäts prinzip). Die Kreditwürdigkeit
eines Grundstückes ist durch dessen freie Veräußer-
lichkeit und die auf demselben lastenden Nutzungs-
und Gebrauchsrechte bedingt. Veräußerungs-
beschränkungen und dingliche Belastungen sind in
der Regel nicht dem Grundstücke anzusehen. Das
Grundbuch hat deshalb die Aufgabe, dieselben
jedermann erkennbar zu machen. Dasselbe ist
deshalb so gestaltet, daß die den Grundstückswert
mindernden Belastungen in demselben aufgeführt
sind und daß das Fehlen von Angaben über solche
Lasten einen Schluß auf das Nichtbestehen der
nicht angegebenen Rechtsverhältnisse zugunsten
eines gutgläubigen Erwerbers gestattet. Würde
das Grundbuch dieser Aufgabe nicht genügen, so
könnte es vorkommen, daß jemand, welcher auf
Grundbuchamt.
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ein die Beleihung eines Grundstückes bezweckendes
Rechtsgeschäft sich eingelassen hat, hinterher erfährt,
daß ältere Rechte an dem Grundstücke begründet
sind, welche den Wert des Gegenstandes erschöpfen.
Das Vorhandensein dieser Gefahr minderte natur-
gemäß die Neigung, Grundstücke zu erwerben und
zu beleihen, erschwerte infolgedessen den Abschluß
von Veräußerungs= und Kreditgeschäften zu an-
gemessenen Bedingungen und schädigte auf diese
Weise das Interesse der Grundbesitzer auf das
empfindlichste.
Bei der Grundbuchanlage sind die bestehenden
dinglichen Rechte von Amts wegen zu ermitteln
und einzutragen. Die Übereinstimmung des Buch-
inhalts mit den wirklichen Grundstücksbelastungen
wird dadurch herbeigeführt und erhalten, daß nicht
eingetragene dingliche Rechte an dem Grundstücke
als nicht existent behandelt werden, und daß der
Erwerb neuer dinglicher Rechte von der Ein-
tragung in das Grundbuch abhängig ist. Das
Grundbuch ist in der Weise angelegt, daß in dem-
selben jedes Grundstück eine besondere Abteilung
(Grundbuchblatt) hat. Dieses Grundbuchblatt
bildet das Grundbuch des einzelnen Grundstückes.
Dabei können mehrere Grundstücke desselben
Eigentümers ein gemeinschaftliches Grundbuch-
blatt erhalten, sofern nur alle einzelnen Grund-
stücke zu demselben Grundbuchamte gehören. Das
Grundbuchblatt des einzelnen Grundstückes ist in
drei Abteilungen zerlegt, deren jede aus mehreren
Blättern besteht. Das Titelblatt für die drei
Abteilungen kann entweder als Real= oder als
sog. Personalfolium geführt werden, indem ent-
weder das Grundstückoder der Eigentümer mehrerer
Grundstücke auf demselben eingetragen wird. In
dem letzteren Falle ist der Inhalt der über mehrere
einem Eigentümer gehörige Grundstücke zu führen-
den Grundbuchblätter auf einem Grundbuchblatte
vereinigt. Das Titelblatt des Realfoliums ent-
hält die Bezeichnung des Grundstückes nach seinen
Bestandteilen, dessen Eigenschaft als ländliches
oder städtisches Grundstück, die Nummer, welche
dasselbe im Flurbuch führt, die Größe und den
Grundsteuerreinertrag oder Nutzungswert. Ab-
schreibungen von diesem Grundbuchbestande ge-
schehen in einer zweiten Spalte des Titelblattes.
Beim Personalfolium enthält das Titelblatt nur
den Eigentümer der mehreren Grundstücke und
die Artikelnummer, unter welcher diese zusammen-
gefaßt sind. Die einzelnen Grundstücke sind als-
dann in der ersten Abteilung unter fortlaufenden
Nummern verzeichnet. Beim Realfolium enthält
dagegen die erste Abteilung den Eigentümer des
Grundstücks, die Zeit und den Grund des Er-
werbes und auf Antrag den Wert. Bei beiden
Formularen finden sich in der zweiten Abteilung
nummernweise die dauernden Lasten und Ein-
schränkungen des Eigentums, die damit vorgefal-
lenen Veränderungen und die Löschung derselben,
in der dritten Abteilung unter fortlaufenden
Nummern die Hypotheken und Grundschulden,