Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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Die Schulen sind dem Namen nach konfessions- 
los; in Wirklichkeit sind es evangelisch-lutherische 
Staatsschulen. Etwa ¾ der katholischen Kinder 
(3400) besuchen die fünf katholischen Gemeinde- 
schulen, zu denen der Staat trotz wiederholter Bitt- 
gesuche seitens der katholischen Kirchengemeinde 
nichts beiträgt. Die Verluste durch Mischehen 
sind groß, ein wesentlicher Teil der Nupturienten 
begnügt sich, wie aus den standesamtlichen Ge- 
burtslisten hervorgeht, mit der Zivilehe. Neben 
den katholischen Gemeindeschulen besteht noch eine 
katholische höhere Knabenschule (Real= und Gym- 
nasialklassen bis Obertertia) und eine katholische 
höhere Mädchenschule. 
Literatur. Lappenberg, H.er Urkundenbuch 
(1842); ders., H.er Chroniken (1861); Gallois, 
Gesch. der Stadt H. (3 Bde, 1853/56; 1 Bd, 1867); 
Koppmann, Kleinere Beiträge zur Gesch. H.3 
(1868); ders., Aus H.s Vergangenheit (1885); 
Mönckeberg, Gesch, der Freien u. Hansestadt H. 
(1885); Wichmann, H., Gesch. u. Darstellungen 
aus alter u. neuer Zeit (1889); Wohlwill, Aus 
drei Jahrhunderten der hamburg. Geschichte, 1648 
bis 1888 (1898); Feldtmann, Gesch. H. u. Al- 
tonas (1902); Zeitschrift (seit 1841) u. Mittei- 
lungen (seit 1879) des Vereins für H.er Gesch.; 
Gaedechens, Das hamburg. Militär bis 1811 
(1889); Mayer, Gesch. des H.er Kontingents 
(1874); Tegeler, Die Kriegsfahrten der H.er zu 
Wasser u. zu Lande (1894); Meyer u. Tesdorpf, 
Hamburgische Wappen u. Genealogien (1891). — 
Baasch, Forschungen zur H.er Handelsgesch. (2 Bde, 
1898); Studien zur H.er Handelsgesch. (3 Bde, 
1891/1906); Hitzigrath, H. u. die Kontinental- 
sperre (1900); B. Olden, Der H.er Hafen (geschicht- 
lich, 21908); H.er Handelsarchiv (seit 1855).— 
Dehio, Gesch, des Erzbistums Hamburg-Bremen 
(2 Bde, 1877); Dreves, Gesch. der kath. Gemeinden 
zu H. u. Altona (1866); Sillem, Die Einführung 
der Reformation in H. (1886); Köhnke, H.s Schul- 
wesen (1900). — v. Melle, Das hamb. Staatsrecht 
(1891); Wulff, Hamb. Gesetze u. Verordnungen 
(3 Bde, 1889/96); Binding, Verfassungsurkunden 
für die Freien u. Hansestädte Lübeck, Bremen u. H. 
(1897); Seelig, Die geschichtl. Entwicklung der ham- 
burg. Bürgerschaft u. die hamburg. Notabeln 
(1900); ders., H.er Staatsrecht, auf geschichtl. 
Grundlage (1902); Nöldeke, H.er Landesprivat- 
recht (1907); Goedechen, Histor. Topographie von 
H. (21880); . u. seine Bauten, hrsg. vom Archi- 
tekten= u. Ingenieur-Verein (1880); Melhop, 
Histor. Topographie H.s bis 1895 (1896); Schoost, 
Vierlanden, Beschreibung des Landes u. seiner 
Sitten (1894); Schimpff, H. u. sein Ortsverkehr 
(1903); G. Falke, H. (1908). — Hamburgischer 
Staatskalender; Staatskalender für H. u. Lübeck; 
Statistik des hamb. Staates (seit 1867); Berichte 
der Handels= u. Gewerbekammer; Tabellarische 
Übersichten des H.er Handels einschl. Schiffahrt 
(jährlich), hrsg. vom Handelsstatist. Bureau. 
[I: Ed. Franz, rev. Sacher; 2—4: Sacher.] 
Hand, tote. 1. Begriff; Gründedes 
Veräußerungsverbotes. Unter dem Aus- 
druck „tote Dand“ (manus mortua, mano morta, 
mainmorte, mortmain) versteht man die Ver- 
Hand, 
tote. 1016 
porationen sowie die Kirche selbst; die Güter, welche 
sie besitzen, heißen Güter der toten Hand. Somit 
ist also das ganze kirchliche Vermögen Eigentum 
der toten Hand. Tote Hand nennt man die Kirche 
und ihre Institute deshalb, weil sie infolge der 
bedeutenden Erschwerung der Veräußerung des 
Kirchengutes nach Art der Hand eines Toten das, 
was man in sie hineingelegt, unbeweglich festzu- 
halten scheinen. Es bedarf keiner Erwähnung, daß 
der Ausdruck im Sinne des ökonomischen Libe- 
ralismus, der in einem möglichst freien und un- 
gebundenen Verkehre der wirtschaftlichen Güter 
das Wesen einer guten Volkswirtschaft und die 
Vorbedingung des allgemeinen Wohles erblickt, 
einen herben Tadel enthält; vielfach dient er auch 
als Phrase, um die Übertragung wirtschaftlicher 
Güter an die Kirche und ihre Institute so viel als 
möglich hintanzuhalten. 
Was nun zunächst die diesem Ausdrucke zu- 
grunde liegende Bedeutung betrifft, nämlich die 
Schwierigkeit, mit welcher die Veräußerung 
des Kirchengutes verbunden ist, so läßt sich diese 
nicht bestreiten. Der Staat erschwert ja in ähn- 
licher Weise die Veräußerung des Staats= oder 
Gemeindegutes. Die kirchlichen Korporationen 
hören nicht auf zu existieren mit dem Tode der 
einzelnen Mitglieder, und die sonstigen Institute 
nicht mit dem Tode ihrer Verwalter. Allerdings 
sind weder die einen noch die andern unvergäng- 
lich; aber selbst dann, wenn sie auch aufhören, 
kommt ihr Gut doch an die Gesamtkirche. So fällt 
ein Grund, den Eigentümer zu wechseln, der für 
die physischen Personen gehörenden Güter besteht: 
Erbschaft oder Vermächtnis für den Todesfall des 
jeweiligen Besitzers, für das Kirchengut von selbst 
weg. Zudem haben die Kirchengesetze die sonstigen 
Arten der Veräußerung bedeutend erschwert. Sie 
setzen fest, daß zu jeder Veräußerung ein hin- 
reichender Grund vorliegen muß, der entweder in 
der Notwendigkeit oder in einem sicher zu erreichen- 
den Nutzen der Kirche besteht, wenn nicht etwa 
christliche Liebe dazu verpflichtet, um Bedürftigen 
zu Hilfe zu kommen, die Einkünfte oder sogar einen 
Teil der Substanz des Kirchengutes diesen zu- 
zuwenden. Noch viel mehr aber liegt die Schwie- 
rigkeit der Veräußerung darin, daß zu derselben 
die Erlaubnis der höheren kirchlichen Obrigkeit 
verlangt wird. Schon von alters her war es nicht 
nur den mit der Verwaltung eines Teiles oder 
auch des gesamten Kirchengutes einer Diözese be- 
trauten Priestern, sondern auch den Bischöfen ver- 
boten, Kirchengut durch entgeltliche oder unent- 
geltliche Verträge seinem bisherigen Eigentümer 
zu entziehen. Ungesetzliche Veräußerung wird für 
ungültig erklärt. [Unter Veräußerung ist aber 
kirchenrechtlich nicht allein die wirkliche Entäuße- 
rung des Eigentums durch Kauf, Tausch oder 
Schenkung, sondern überhaupt jede durch Rechts- 
geschäft vollzogene Belastung oder Minderung des 
kirchlichen Vermögens zu verstehen, so z. B. auch 
  
mögen besitzenden kirchlichen Institute und Kor= Bestellung einer Erbpacht oder irgend welcher Ser-
	        
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