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Die Schulen sind dem Namen nach konfessions-
los; in Wirklichkeit sind es evangelisch-lutherische
Staatsschulen. Etwa ¾ der katholischen Kinder
(3400) besuchen die fünf katholischen Gemeinde-
schulen, zu denen der Staat trotz wiederholter Bitt-
gesuche seitens der katholischen Kirchengemeinde
nichts beiträgt. Die Verluste durch Mischehen
sind groß, ein wesentlicher Teil der Nupturienten
begnügt sich, wie aus den standesamtlichen Ge-
burtslisten hervorgeht, mit der Zivilehe. Neben
den katholischen Gemeindeschulen besteht noch eine
katholische höhere Knabenschule (Real= und Gym-
nasialklassen bis Obertertia) und eine katholische
höhere Mädchenschule.
Literatur. Lappenberg, H.er Urkundenbuch
(1842); ders., H.er Chroniken (1861); Gallois,
Gesch. der Stadt H. (3 Bde, 1853/56; 1 Bd, 1867);
Koppmann, Kleinere Beiträge zur Gesch. H.3
(1868); ders., Aus H.s Vergangenheit (1885);
Mönckeberg, Gesch, der Freien u. Hansestadt H.
(1885); Wichmann, H., Gesch. u. Darstellungen
aus alter u. neuer Zeit (1889); Wohlwill, Aus
drei Jahrhunderten der hamburg. Geschichte, 1648
bis 1888 (1898); Feldtmann, Gesch. H. u. Al-
tonas (1902); Zeitschrift (seit 1841) u. Mittei-
lungen (seit 1879) des Vereins für H.er Gesch.;
Gaedechens, Das hamburg. Militär bis 1811
(1889); Mayer, Gesch. des H.er Kontingents
(1874); Tegeler, Die Kriegsfahrten der H.er zu
Wasser u. zu Lande (1894); Meyer u. Tesdorpf,
Hamburgische Wappen u. Genealogien (1891). —
Baasch, Forschungen zur H.er Handelsgesch. (2 Bde,
1898); Studien zur H.er Handelsgesch. (3 Bde,
1891/1906); Hitzigrath, H. u. die Kontinental-
sperre (1900); B. Olden, Der H.er Hafen (geschicht-
lich, 21908); H.er Handelsarchiv (seit 1855).—
Dehio, Gesch, des Erzbistums Hamburg-Bremen
(2 Bde, 1877); Dreves, Gesch. der kath. Gemeinden
zu H. u. Altona (1866); Sillem, Die Einführung
der Reformation in H. (1886); Köhnke, H.s Schul-
wesen (1900). — v. Melle, Das hamb. Staatsrecht
(1891); Wulff, Hamb. Gesetze u. Verordnungen
(3 Bde, 1889/96); Binding, Verfassungsurkunden
für die Freien u. Hansestädte Lübeck, Bremen u. H.
(1897); Seelig, Die geschichtl. Entwicklung der ham-
burg. Bürgerschaft u. die hamburg. Notabeln
(1900); ders., H.er Staatsrecht, auf geschichtl.
Grundlage (1902); Nöldeke, H.er Landesprivat-
recht (1907); Goedechen, Histor. Topographie von
H. (21880); . u. seine Bauten, hrsg. vom Archi-
tekten= u. Ingenieur-Verein (1880); Melhop,
Histor. Topographie H.s bis 1895 (1896); Schoost,
Vierlanden, Beschreibung des Landes u. seiner
Sitten (1894); Schimpff, H. u. sein Ortsverkehr
(1903); G. Falke, H. (1908). — Hamburgischer
Staatskalender; Staatskalender für H. u. Lübeck;
Statistik des hamb. Staates (seit 1867); Berichte
der Handels= u. Gewerbekammer; Tabellarische
Übersichten des H.er Handels einschl. Schiffahrt
(jährlich), hrsg. vom Handelsstatist. Bureau.
[I: Ed. Franz, rev. Sacher; 2—4: Sacher.]
Hand, tote. 1. Begriff; Gründedes
Veräußerungsverbotes. Unter dem Aus-
druck „tote Dand“ (manus mortua, mano morta,
mainmorte, mortmain) versteht man die Ver-
Hand,
tote. 1016
porationen sowie die Kirche selbst; die Güter, welche
sie besitzen, heißen Güter der toten Hand. Somit
ist also das ganze kirchliche Vermögen Eigentum
der toten Hand. Tote Hand nennt man die Kirche
und ihre Institute deshalb, weil sie infolge der
bedeutenden Erschwerung der Veräußerung des
Kirchengutes nach Art der Hand eines Toten das,
was man in sie hineingelegt, unbeweglich festzu-
halten scheinen. Es bedarf keiner Erwähnung, daß
der Ausdruck im Sinne des ökonomischen Libe-
ralismus, der in einem möglichst freien und un-
gebundenen Verkehre der wirtschaftlichen Güter
das Wesen einer guten Volkswirtschaft und die
Vorbedingung des allgemeinen Wohles erblickt,
einen herben Tadel enthält; vielfach dient er auch
als Phrase, um die Übertragung wirtschaftlicher
Güter an die Kirche und ihre Institute so viel als
möglich hintanzuhalten.
Was nun zunächst die diesem Ausdrucke zu-
grunde liegende Bedeutung betrifft, nämlich die
Schwierigkeit, mit welcher die Veräußerung
des Kirchengutes verbunden ist, so läßt sich diese
nicht bestreiten. Der Staat erschwert ja in ähn-
licher Weise die Veräußerung des Staats= oder
Gemeindegutes. Die kirchlichen Korporationen
hören nicht auf zu existieren mit dem Tode der
einzelnen Mitglieder, und die sonstigen Institute
nicht mit dem Tode ihrer Verwalter. Allerdings
sind weder die einen noch die andern unvergäng-
lich; aber selbst dann, wenn sie auch aufhören,
kommt ihr Gut doch an die Gesamtkirche. So fällt
ein Grund, den Eigentümer zu wechseln, der für
die physischen Personen gehörenden Güter besteht:
Erbschaft oder Vermächtnis für den Todesfall des
jeweiligen Besitzers, für das Kirchengut von selbst
weg. Zudem haben die Kirchengesetze die sonstigen
Arten der Veräußerung bedeutend erschwert. Sie
setzen fest, daß zu jeder Veräußerung ein hin-
reichender Grund vorliegen muß, der entweder in
der Notwendigkeit oder in einem sicher zu erreichen-
den Nutzen der Kirche besteht, wenn nicht etwa
christliche Liebe dazu verpflichtet, um Bedürftigen
zu Hilfe zu kommen, die Einkünfte oder sogar einen
Teil der Substanz des Kirchengutes diesen zu-
zuwenden. Noch viel mehr aber liegt die Schwie-
rigkeit der Veräußerung darin, daß zu derselben
die Erlaubnis der höheren kirchlichen Obrigkeit
verlangt wird. Schon von alters her war es nicht
nur den mit der Verwaltung eines Teiles oder
auch des gesamten Kirchengutes einer Diözese be-
trauten Priestern, sondern auch den Bischöfen ver-
boten, Kirchengut durch entgeltliche oder unent-
geltliche Verträge seinem bisherigen Eigentümer
zu entziehen. Ungesetzliche Veräußerung wird für
ungültig erklärt. [Unter Veräußerung ist aber
kirchenrechtlich nicht allein die wirkliche Entäuße-
rung des Eigentums durch Kauf, Tausch oder
Schenkung, sondern überhaupt jede durch Rechts-
geschäft vollzogene Belastung oder Minderung des
kirchlichen Vermögens zu verstehen, so z. B. auch
mögen besitzenden kirchlichen Institute und Kor= Bestellung einer Erbpacht oder irgend welcher Ser-