Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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werkerstatistik, im Jahrbuch für Gesetzgeb. u. Ver- 
waltung XXI; W. Kulemann, Das Kleingewerbe 
(1895); Grandke, Zusammenfassende Darstellung 
der vom Verein für Sozialpolitik veranstalteten 
Untersuchungen, im Jahrbuch für Gesetzgebung u. 
Verwaltung XXI; F. Steinberg, Die Handwer- 
kerbewegung (1897); V. Böhmert, Freiheit der 
Arbeit (1858); K. Braun, Für Gewerbefreiheit u. 
Freizügigkeit (1860); Th. Hampke, Der Befähi- 
gungsnachweis (1882); J. Keller, Das deutsche H. 
(1878); Bobertag, Die Handwerkerfrage im Jahre 
1886 (Bernstadt i. Schl. 1880; enthält die Dar- 
stellung der Handwerkerbewegung der letzten Jahr- 
zehnte); M. Mendelsohn, Die Stellung des H.3 usw. 
(1899); S. Mayer, Die Aufhebung des Befähi- 
gungsnachweises (1894); G. Salomonsohn, Der 
gesetzl. Schutz der Baugläubiger (19;00); Dannen- 
berg, Das deutsche H. (1872); E. Jäger, Die Hand- 
werkerfrage (1887); F. Droste, Die Handwerker- 
frage (1884); H. Böttcher, Das Programm der 
Handwerker (1893); ders., Für das H. (1894); 
ders., Gesch. u. Kritik des neuen Handwerkergesetzes 
(1898); G. Adler, über die Epochen der deutschen 
Handwerkerpolitik (1903); F. C. Huber, Zur 
Handwerkerfrage (1896); Kleinwächter, Zur Re- 
form der H sverfassung (1875); H. Waentig, Ge- 
werbl. Mittelstandspolitik (1898); H. Röhl, Bei- 
träge z. preuß. Handwerkerpolitik (1900); Schnelle, 
in Staats= u. sozialwissenschaftl. Forschungen XVII; 
R. Beyendorff, Gesch. der Reichsgewerbeordnung 
(1901); K. Th. Reinhard, Der Weg des Geistes 
in den Gewerben (1901); v. Loesch, Die Kölner 
Zunfturkunden usw. bis 1500 (1907); Erhebung 
über die Wirkung des Handwerkergesetzes, bearbeitet 
vom Kaiserl. Statist. Amt in Berlin (1908); J. 
Wernicke, Der Mittelstand u. seine wirtschaftl. 
Lage (1909). IA. Grunenberg.) 
Handwerkskammer. Begriff, Auf- 
gabe. Handwerkskammern sind Zwangsorganisa- 
tionen mit öffentlich-rechtlichem und behördenarti- 
gem Charakter zur Vertretung der Interessen des 
Handwerks unter eigener, d. h. Selbstverwaltung 
(5 1083 der Gewerbeordnung). Die allgemeine 
Aufgabe der Handwerkskammer ist eine doppelte, 
nach außen: Vertretung der Gesamtinteressen des 
Handwerks und der Interessen der in ihrem Be- 
zirke vorhandenen Handwerke gegenüber der Ge- 
setzgebung und Verwaltung des Staates; nach 
innen: Ausbau der zur Reglung der Verhältnisse 
im Handwerke erlassenen Bestimmungen, Durch- 
führung dieser und der gesetzlichen Vorschriften 
und Einrichtungen von solchen Veranstaltungen 
zur Förderung des Handwerks, zu deren Be- 
gründung die Kräfte der lokalen Organisation 
nicht ausreichen („Motive“" S. 49). — Die 
speziellen Aufgaben der Handwerkskammer 
sind: Reglung des Lehrlingswesens, Uberwachung 
und Durchführung der hierüber erlassenen Vor- 
schriften, Unterstützung der Behörden in der För- 
derung der Verhältnisse des Handwerks durch 
Abgabe von Gutachten, Beratung und Über- 
mittlung von Wünschen und Anträgen des Stan- 
des, Berichterstattung über die gesamten Verhält- 
nisse im Handwerke, Bildung von Prüfungs- 
ausschüssen zur Abnahme der Gesellen= und 
  
  
Handwerkskammer. 
  
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Meisterprüfungen und Pflege des Genossenschafts- 
wesens und Fachschulwesens. Überhaupt soll sie 
alle solche Veranstaltungen treffen, welche die ge- 
werbliche, technische und sittliche Ausbildung der 
Meister, Gesellen und Lehrlinge gewährleisten 
(6 103e der Gewerbeordnung). 
2. Organismus. Die Errichtung der 
Handwerkskammer erfolgt durch die Landeszentral- 
behörde für größere Verwaltungsbezirke, in der 
Regel für den Umfang eines Regierungsbezirkes. 
Die Zusammensetzung der Handwerkskammer ge- 
schieht durch Wahlen von sechs zu sechs Jahren, 
welche seitens der Handwerkerinnungen und der- 
jenigen Gewerbevereine vorgenommen werden, die 
die Förderung der gewerblichen Interessen des 
Handwerks verfolgen und mindestens zur Hälfte 
aus Handwerkern bestehen. Die aus den Wahlen 
hervorgegangenen Abgeordneten bilden die Ge- 
samtvertretung der Handwerkskammer; sie wählen 
aus ihrer Mitte einen Vorstand, dem die geschäft- 
liche Leitung der Kammer unter einem Vorsitzenden 
obliegt. Neben den Meisterabgeordneten ist ein 
Gesellenausschuß eingesetzt, der an allen 
denjenigen Beratungen der Handwerkskammer 
teilzunehmen hat, die das Interesse der Gesellen 
betreffen. Er geht aus den Wahlen der bei den 
Innungen gebildeten Gesellenausschüsse hervor. 
Zur Erfüllung der einzelnen Aufgaben der Hand- 
werkskammer werden Ausschüsse gewählt. Die 
sämtlichen Amter mit Ausnahme der geschäfts- 
führenden Beamten sind Ehrenämter. Die Auf- 
sichtsbehörden der Handwerkskammern sind die 
höheren Verwaltungsbehörden (in Preußen die 
Regierungspräsidenten), welche die Uberwachung 
der Handwerkskammer durcheinen Staatskommissar 
wahrzunehmen haben. — Die unteren Verwal- 
tungsbehörden sowie die Innungen haben die 
Pflicht, die Handwerkskammer bei der Erfüllung 
ihrer Aufgaben zu unterstützen. — Die Träger 
der aus der Organisation erwachsenden Kosten 
sind die politischen Gemeinden. Diese können 
jedoch die auf sie seitens der Handwerkskammer 
ausgelegten Beiträge auf die einzelnen Handwerks- 
meister wieder ausschlagen, was auch in der Regel 
geschieht (Näheres s. Deutsches Handwerkerblatt 
Heft 10, S. 200/202). 
3. Kritik des Handwerkergesetzes. Das 
Gesetz vom 20. Juli 1897 beruht auf den beiden 
Prinzipien: Einschränkung der absoluten Gewerbe- 
freiheit und Einführung des Zwanges in die Or- 
ganisation des Handwerks. Es ist lediglich ein 
Kompromißgesetz und war gleich nach Erlaß 
schon reparaturbedürftig, weil es beide Gedanken 
nicht konsequent durchgeführt hat. Tatsächlich hat 
es inzwischen auch durch zwei Gesetze schon Er- 
gänzungen erfahren, so zunächst durch das Gesetz 
vom 7. Jan. 1907, durch das ein gewisser Be- 
fähigungsaufweis für das Baugewerbe 
vorgeschrieben wurde, ferner durch dasjenige vom 
30. Mai 1908, das den sog. „kleinen Be- 
fähigungsnachweis“ einführt, wonach nur
	        
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