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lediglich dem Kontingentsherrn und dem Land-
tag verantwortlich. Letzteres gilt namentlich auch
von den Kriegsministern. Behufs Erhaltung der
Einheit in der Verwaltung aller Truppenteile
des deutschen Heeres werden die für die preu-
ßische Armee ergehenden Verwaltungsvorschriften
durch den Bundesratsausschuß für das Land-
heer und die Festungen den Kontingentsverwal-
tungen „zur Nachachtung in geeigneter Weise mit-
geteilt“ (Reichsverf. Art. 63, Abs. 5); für Würt-
temberg ist ein direkter Schriftwechsel zwischen
dem preußischen und dem württembergischen
Kriegsministerium vereinbart (Militärkonvention
Art. 15). Anderseits sind sämtliche Militärbe-
amten verpflichtet, den Anordnungen des Kaisers
Folge zu leisten, ausgenommen die bayrischen
Militärbeamten (vgl. Mitteilung des Reichs-
kanzlers im Reichstag vom 4. Juni 1872. Steno-
graph. Ber. der Reichstagssession 1872 III, 615).
Auch unterliegt die Heeresverwaltung, wie über-
haupt das Militärwesen, der Beaussichtigung des
Reiches, welche durch den Reichskanzler aus-
geübt wird (Reichsverf. Art. 4, Nr. 14). Wenn
in den Militärkonventionen von den Militär-
bildungsanstalten, Examinationskommissionen,
militärwissenschaftlichen und technischen Instituten,
Lehrbataillonen, der Militär= und Artillerieschieß-
schule, Militärreitschule, Zentralturnanstalt und
dem Großen Generalstab als „gemeinschaftlichen
Einrichtungen des Gesamtheeres“ gesprochen und
eine verhältnismäßige Beteiligung an diesen Ein-
richtungen zugesichert wird, so handelt es sich
hier staatsrechtlich um lauter Einrichtungen der
preußischen Kontingentsverwaltung, nicht um
Reichsinstitute. Ebensowenig wird das preußische
Kriegsministerium dadurch zu einem Reichskriegs-
ministerium, daß es in manchen Fragen die
gemeinsamen Interessen der bewaffneten Macht
mit Ausnahme Bayerns zu vertreten hat, z. B.
nach der Militärtransportordnung für Eisenbah-
nen vom 18. Jan. 1899 § 3. Wohl aber ist ein
Stück Reichsmilitärverwaltung durch Errichtung
des Reichsmilitärgerichts erwachsen: die
Militärjustizuerwaltung hinsichtlich des Reichs-
militärgerichts und der bei dem Reichsmilitär-
gericht eingerichteten Militäranwaltschaft steht dem
Reiche zu und wird durch den vom Kaiser er-
nannten Präsidenten des Reichsmilitärgerichts
ausgeübt (Militärstrafgerichtsordnung §§ 111,74).
1. Die oberste Leitung der gesamten Verwal-
tung der Kontingente ist den Kriegsministerien
übertragen. Eine eigentümliche Einrichtung des
preußischen Kontingents ist das Militär-
kabinett, welches unabhängig vom Kriegsmini-
sterium die Personalsachen der Offiziere und die
Gnadensachen zu bearbeiten hat. Der bedeutende
Einfluß dieser „unverantwortlichen“ Behörde hat
schon zu vielen Unzuträglichkeiten und Reibungen
geführt; Freiherr v. Stein sah sich im April
1806 zu einer Beschwerde gegen das Militär-
kabinett veranlaßt, und in den 1850er Jahren
Heerwesen.
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ließen die Minister das Treiben des Militär-
kabinetts durch förmliche Spione überwachen.
Neuerdings ist im Reichstag wiederholt der Wunsch
nach Anderung dieser Verhältnisse von mehreren
Parteien ausgesprochen worden, jedoch ohne Erfolg.
2. Der Generalstab der Armee dient zur
Unterstützung der Oberbefehlshaber in allen Fragen
der Taktik und Strategie, zur Ordnung der
Mobilmachung und der Dislokationen. Unter
der Leitung des Chefs des Großen Generalstabes
werden jährlich Ubungsreisen behufs Ausbildung
von Truppenführern unternommen. Der Ge-
neralstab ist zugleich das höchste militärwissen-
schaftliche Institut, von welchem die Kriegs-
akademie ressortiert.
3. Für die eigentliche wirtschaftliche Verwal-
tung sorgt die Intendantur. An der Spitze
der Intendantur des Armeekorps steht der Korps-
intendant, welchem die Divisionsintendanturen
und die örtlichen Garnisonverwaltungen unter-
stellt find. Unter Leitung und Kontrolle der
höheren Militärbefehlshaber und der Intendan-
turen haben die Regimenter und selbständigen
Bataillone Selbstbewirtschaftung für die Geld-
verpflegung, Naturalverpflegung und Menage,
Bekleidung und Montierung, eine Einrichtung,
die sich namentlich auch in Rücksicht auf Spar-
samkeit gut bewährt. Im Falle der Mobil-
machung tritt neben die Intendantur des Friedens-
standes die Feldintendantur: ein Armeeintendant
an der Spitze der mobilen Armee, ein Feldinten-
dant für jedes mobile Armeekorps und unter den-
selben die Feldintendanturen der Divisionen, die
Feldproviantämter und die Kriegskasse.
4. Das Militärsanitätswesen ist im
Anschluß an die Einteilung des Heeres geordnet;
jeder Truppenteil ist mit militärärztlichem Per-
sonal versehen. Für jedes Armeekorps wird ein
Generalarzt, bei jeder Division ein Divisionsarzt
und für größere Garnisonen ein Garnisonsarzt
angestellt, welche bei dem Generalkommando, dem
Divisionskommando und dem Gouverneur als
Referenten in Sanitätssachen fungieren. Den
ärztlichen Dienst bei den Regimentern, Batail-
lonen und Militärinstituten leisten die Oberstabs-
ärzte und Stabsärzte, erforderlichenfalls auch die
Garnisonsärzte; ihnen sind Assistenzärzte und für
die niederen chirurgischen Verrichtungen Lazarett-
gehilfen beigegeben. Dieses gesamte Personal ist
als „Sanitätskorps“ organisiert (Verordnung
vom 6. Febr. 1873). Die im Offiziersrang stehen-
den Militärärzte bilden das Sanitätsoffizier-
korps; zur Ernennung als Sanitätsoffizier ge-
hört nicht nur der Nachweis der Befähigung,
ondern auch eine Wahl durch militärische Be-
rufsgenossen. In allen Garnisonen, welche dau-
ernd mit Truppen in der Etatsstärke von min-
destens 600 Mann belegt sind, werden Friedens-
lazarette eingerichtet; dieselben sind einem Chef-
arzt unterstellt, dem das gesamte für den Dienst
des Lazaretts bestimmte militärische, ärztliche
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