Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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Aufgabe in China erfüllt haben werde, und der 
Rücktritt der Offiziere, Unteroffiziere, Kapitu- 
lanten, Mannschaften und Beamten des Expedi- 
tionskorps in die etatmäßigen Stellen des Heeres 
vorgeschrieben und dem Reichskanzler Indemnität 
erteilt. In dem Etatsgesetz vom 28. März 1903 
§6 ist sodann bestimmt worden, daß von dem 
nach China entsandten Ostasiatischen Expeditions- 
korps ein aus Militärpersonen des Friedens= und 
Beurlaubtenstandes der einzelnen Heereskontin- 
gente bestehender Teil, die Ostasiatische Be- 
satzungsbrigade, zur vorübergehenden Be- 
setzung chinesischen Gebietes in Ostasien verbleiben, 
aber nach Erfüllung ihrer Aufgabe aufgelöst wer- 
den soll und daß die Verwaltung dieser Truppe 
durch den Bundesstaat Preußen zu führen ist. 
Diese Bestimmungen wurden in den folgenden 
Etatsgesetzen wiederholt. Nach dem Etat für das 
Rechnungsjahr 1908 besteht das Ostasiatische 
Detachement aus einer Gesandtschaftswache in 
Peking (2 Infanteriekompagnien und 1 Artillerie- 
zug) und einer Reserve in Tientsin (2 Infanterie- 
kompagnien, wovon eine berittene, und 2 Züge 
Maschinengewehre); seine Stärke beträgt 26 Of- 
fiziere, 5 Sanitätsoffiziere, 10 Militärbeamte, 
689 Mannschaften. Die Besatzungstruppen des 
„Pacht'gebietes Kiautschou gehören nicht zur 
Ostasiatischen Besatzungsbrigade, sondern bilden 
Hegel. 
  
einen Bestandteil der Kaiserlichen Marine (Erlasse 
vom 17. Aug. 1898; Marineverordnungsblatt 
1898, 295 und 304). 
Literatur. Außer den bei dem Art. „Militär- 
wesen“ angeführten allgemeinen Werken über die 
bewaffnete Macht sind folgende für das H. beson- 
ders in Betracht kommende Werke hervorzuheben: 
Von den allgemeinen Werken über politische Ge- 
schichte gibt namentlich J. B. Weiß, Lehrbuch der 
Weltgeschichte (31890 ff) eingehende Darstellungen 
des H. bei den verschiedenen Völkern. Aus der 
Speziallit. sind hervorzuheben: Meynert, Gesch. 
des Kriegswesens u. der Heeresverfassungen in 
Europa (3 Bde, 1868.69); Jähns, Handbuch einer 
Gesch, des Kriegswesens von der Urzeit bis zur 
Renaissance (1880); ders., Heeresverfassungen u. 
Völkerleben (21885); derfs., Gesch, der Kriegswissen- 
schaften, vornehmlich in Deutschland (1889/91); 
Delbrück, Gesch, der Kriegskunst (3 Bde, 1900,07). 
Militärwochenblatt (Berlin) mit dem lit. Bei- 
blatt „Militär-Literaturzeitung“ (derzeitiger Re- 
dakteur: Generalmajor a. D. v. Frobel); v. Löbells 
Jahresberichte über Heer u. Kriegswesen (seit 1874, 
hrsg. seit 1902 von Generalleutnant z. D. v. Pe- 
let-Narbonne); v. Pelet-Narbonne, Das Militär- 
wesen in seiner Entwicklung während der 25 Jahre 
1874/98 (1899); Lorenz v. Stein, Die Lehre vom 
H. (1872). 
Von den Werken über Staatsrecht sind hervor- 
zuheben: Waitz, Deutsche Verfassungsgesch., insbes. 
1 449/534 u. VIII 95/215; Leist, Lehrbuch des 
deutschen Staatsrechts (1803); Klüber, Das öffentl. 
Recht des teutschen Bundes u. der Bundesstaaten 
(1840); Zöpfl, Grundsätze des gemeinen deutschen 
Staatsrechts (2 Bde. 5 1863); Zachariä, Deutsches 
Staats= u. Bundesrecht (3 Bde, 21865/67); La- 
  
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band, Staatsrecht des Deutschen Reiches (4 Bde, 
*'1901); G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staats- 
rechts (61905). 
über die militärischen Sonderrechte der deut- 
schen Bundesstaaten: Seydel, Bayr. Staatsrecht 
(4 Bde, 21895 f); Gaupp, Staatsrecht des Kar. 
Württemberg (21895). — über Militärkonventio- 
nen, insbes. die badische (1872); Der bayr. Sepa- 
ratismus im Heer (1872); Brockhaus, Das deutsche 
Heer u. die Kontingente der Einzelstaaten (1888); 
Edmund Miller, Preußens Militärkonventionen 
(21890); Tepel, Die rechtliche Natur der Militär= 
konventionen im Deutschen Reiche u. ihr Einfluß 
auf die Einheitlichkeit des Reichsheeres (Diss., 
1891); Kittel, Die bayr. Reservatrechte (1892); 
Gümbel, Bundesfeldherrnamt u. Militärhoheit, 
in Hirths Annalen des Deutschen Reiches 1899, 
131 ff; Jehle, Württ. Militärkonvention Art. 12, 
im Archiv für öffentliches Recht 1902, 267; W. F. 
Müller, Teilung d. Militärgewalt (1905); Jaenisch, 
Militärkonventionen u. Einheitlichkeit des Reichs- 
heeres (Diss., 1907). 
Preuß, Friedenspräsenz u. Reichsverfassung 
(1887); L. v. Savigny, Die Friedenspräsenzstärke 
des Deutschen Reiches u. das Recht des Reichstags, 
im Archiv für öffentl. Recht III 203 ff. 
Zur Milizfrage: Kolb, Die Nachteile des stehen- 
den Heeres u. die Notwendigkeit der Ausbildung 
eines Volkswehrsystems (1862); Fritz Hoenig, Die 
Scharnhorstsche Heeresreform u. die Sozialdemo- 
kratie (1894); Edmund Miller, Stehendes Heer 
oder Milizarmee? (1896); Bebel, Nicht stehendes 
Heer, sondern Volkswehr! (1898); Bleibtreu, Der 
Zar-Befreier, ein Wort für Volkswehr (1898); A. 
v. Boguslawski, Volksheer, nicht Volkswehr (1898); 
ders., Contra Bebel u. Bleibtreu (1898); Bebel, 
Für Volkswehr gegen Militarismus (1898); Ce- 
sare Facchini, Stehendes Heer oder Miliz? (1898); 
Deritz, Bebel, v. Boguslawski u. Bleibtreu (1899); 
Wilhelm v. Massow, Militarismus oder Miliz- 
system? (1900.) LGröber.) 
Hegel. ILeben. I. Darstellung der Rechts- 
philosophie: Ihr geschichtlicher Entwicklungs- 
gang; Recht, Moralität, Familie, Gesellschaft, 
Staat; Hegels Schule. II. Würdigung, Vor- 
züge, Mängel: Logismus und Pantheismus 
und deren Folgen; die dialektische Methode. 
Einzelnes.) 
Georg Wilhelm Friedrich Hegel wurde geboren 
am 27. Aug. 1770 in Stuttgart als Sohn eines 
herzoglich württembergischen Rentkammersekretärs. 
Er durchlief das Gymnasium zu Stuttgart, wo# 
besonders die Beschäftigung mit dem Altertum, 
insbesondere auch mit dem griechischen, und mit der 
Geschichte ihn zu selbständigem Denken anregten, 
während noch Kant zwar ein guter Lateiner, 
im übrigen aber von der mathematisch-natur- 
wissenschaftlichen Gedankenwelt beherrscht war. 
Herbst 1788 bis Herbst 1793 studierte er dann 
Theologie im protestantischen Konvikte zu Tü- 
bingen an der Seite Schellings, welcher fünf 
Jahre jünger war, aber zu früherer Entwicklung 
kam, und übernahm Herbst 1793 zu Bern bei der 
dortigen Patrizierfamilie Steiger eine Hauslehrer- 
stelle, die er im Januar 1797 mit einer solchen
	        
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