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Aufgabe in China erfüllt haben werde, und der
Rücktritt der Offiziere, Unteroffiziere, Kapitu-
lanten, Mannschaften und Beamten des Expedi-
tionskorps in die etatmäßigen Stellen des Heeres
vorgeschrieben und dem Reichskanzler Indemnität
erteilt. In dem Etatsgesetz vom 28. März 1903
§6 ist sodann bestimmt worden, daß von dem
nach China entsandten Ostasiatischen Expeditions-
korps ein aus Militärpersonen des Friedens= und
Beurlaubtenstandes der einzelnen Heereskontin-
gente bestehender Teil, die Ostasiatische Be-
satzungsbrigade, zur vorübergehenden Be-
setzung chinesischen Gebietes in Ostasien verbleiben,
aber nach Erfüllung ihrer Aufgabe aufgelöst wer-
den soll und daß die Verwaltung dieser Truppe
durch den Bundesstaat Preußen zu führen ist.
Diese Bestimmungen wurden in den folgenden
Etatsgesetzen wiederholt. Nach dem Etat für das
Rechnungsjahr 1908 besteht das Ostasiatische
Detachement aus einer Gesandtschaftswache in
Peking (2 Infanteriekompagnien und 1 Artillerie-
zug) und einer Reserve in Tientsin (2 Infanterie-
kompagnien, wovon eine berittene, und 2 Züge
Maschinengewehre); seine Stärke beträgt 26 Of-
fiziere, 5 Sanitätsoffiziere, 10 Militärbeamte,
689 Mannschaften. Die Besatzungstruppen des
„Pacht'gebietes Kiautschou gehören nicht zur
Ostasiatischen Besatzungsbrigade, sondern bilden
Hegel.
einen Bestandteil der Kaiserlichen Marine (Erlasse
vom 17. Aug. 1898; Marineverordnungsblatt
1898, 295 und 304).
Literatur. Außer den bei dem Art. „Militär-
wesen“ angeführten allgemeinen Werken über die
bewaffnete Macht sind folgende für das H. beson-
ders in Betracht kommende Werke hervorzuheben:
Von den allgemeinen Werken über politische Ge-
schichte gibt namentlich J. B. Weiß, Lehrbuch der
Weltgeschichte (31890 ff) eingehende Darstellungen
des H. bei den verschiedenen Völkern. Aus der
Speziallit. sind hervorzuheben: Meynert, Gesch.
des Kriegswesens u. der Heeresverfassungen in
Europa (3 Bde, 1868.69); Jähns, Handbuch einer
Gesch, des Kriegswesens von der Urzeit bis zur
Renaissance (1880); ders., Heeresverfassungen u.
Völkerleben (21885); derfs., Gesch, der Kriegswissen-
schaften, vornehmlich in Deutschland (1889/91);
Delbrück, Gesch, der Kriegskunst (3 Bde, 1900,07).
Militärwochenblatt (Berlin) mit dem lit. Bei-
blatt „Militär-Literaturzeitung“ (derzeitiger Re-
dakteur: Generalmajor a. D. v. Frobel); v. Löbells
Jahresberichte über Heer u. Kriegswesen (seit 1874,
hrsg. seit 1902 von Generalleutnant z. D. v. Pe-
let-Narbonne); v. Pelet-Narbonne, Das Militär-
wesen in seiner Entwicklung während der 25 Jahre
1874/98 (1899); Lorenz v. Stein, Die Lehre vom
H. (1872).
Von den Werken über Staatsrecht sind hervor-
zuheben: Waitz, Deutsche Verfassungsgesch., insbes.
1 449/534 u. VIII 95/215; Leist, Lehrbuch des
deutschen Staatsrechts (1803); Klüber, Das öffentl.
Recht des teutschen Bundes u. der Bundesstaaten
(1840); Zöpfl, Grundsätze des gemeinen deutschen
Staatsrechts (2 Bde. 5 1863); Zachariä, Deutsches
Staats= u. Bundesrecht (3 Bde, 21865/67); La-
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band, Staatsrecht des Deutschen Reiches (4 Bde,
*'1901); G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staats-
rechts (61905).
über die militärischen Sonderrechte der deut-
schen Bundesstaaten: Seydel, Bayr. Staatsrecht
(4 Bde, 21895 f); Gaupp, Staatsrecht des Kar.
Württemberg (21895). — über Militärkonventio-
nen, insbes. die badische (1872); Der bayr. Sepa-
ratismus im Heer (1872); Brockhaus, Das deutsche
Heer u. die Kontingente der Einzelstaaten (1888);
Edmund Miller, Preußens Militärkonventionen
(21890); Tepel, Die rechtliche Natur der Militär=
konventionen im Deutschen Reiche u. ihr Einfluß
auf die Einheitlichkeit des Reichsheeres (Diss.,
1891); Kittel, Die bayr. Reservatrechte (1892);
Gümbel, Bundesfeldherrnamt u. Militärhoheit,
in Hirths Annalen des Deutschen Reiches 1899,
131 ff; Jehle, Württ. Militärkonvention Art. 12,
im Archiv für öffentliches Recht 1902, 267; W. F.
Müller, Teilung d. Militärgewalt (1905); Jaenisch,
Militärkonventionen u. Einheitlichkeit des Reichs-
heeres (Diss., 1907).
Preuß, Friedenspräsenz u. Reichsverfassung
(1887); L. v. Savigny, Die Friedenspräsenzstärke
des Deutschen Reiches u. das Recht des Reichstags,
im Archiv für öffentl. Recht III 203 ff.
Zur Milizfrage: Kolb, Die Nachteile des stehen-
den Heeres u. die Notwendigkeit der Ausbildung
eines Volkswehrsystems (1862); Fritz Hoenig, Die
Scharnhorstsche Heeresreform u. die Sozialdemo-
kratie (1894); Edmund Miller, Stehendes Heer
oder Milizarmee? (1896); Bebel, Nicht stehendes
Heer, sondern Volkswehr! (1898); Bleibtreu, Der
Zar-Befreier, ein Wort für Volkswehr (1898); A.
v. Boguslawski, Volksheer, nicht Volkswehr (1898);
ders., Contra Bebel u. Bleibtreu (1898); Bebel,
Für Volkswehr gegen Militarismus (1898); Ce-
sare Facchini, Stehendes Heer oder Miliz? (1898);
Deritz, Bebel, v. Boguslawski u. Bleibtreu (1899);
Wilhelm v. Massow, Militarismus oder Miliz-
system? (1900.) LGröber.)
Hegel. ILeben. I. Darstellung der Rechts-
philosophie: Ihr geschichtlicher Entwicklungs-
gang; Recht, Moralität, Familie, Gesellschaft,
Staat; Hegels Schule. II. Würdigung, Vor-
züge, Mängel: Logismus und Pantheismus
und deren Folgen; die dialektische Methode.
Einzelnes.)
Georg Wilhelm Friedrich Hegel wurde geboren
am 27. Aug. 1770 in Stuttgart als Sohn eines
herzoglich württembergischen Rentkammersekretärs.
Er durchlief das Gymnasium zu Stuttgart, wo#
besonders die Beschäftigung mit dem Altertum,
insbesondere auch mit dem griechischen, und mit der
Geschichte ihn zu selbständigem Denken anregten,
während noch Kant zwar ein guter Lateiner,
im übrigen aber von der mathematisch-natur-
wissenschaftlichen Gedankenwelt beherrscht war.
Herbst 1788 bis Herbst 1793 studierte er dann
Theologie im protestantischen Konvikte zu Tü-
bingen an der Seite Schellings, welcher fünf
Jahre jünger war, aber zu früherer Entwicklung
kam, und übernahm Herbst 1793 zu Bern bei der
dortigen Patrizierfamilie Steiger eine Hauslehrer-
stelle, die er im Januar 1797 mit einer solchen