Hof
Zulassung mildernder Umstände mit lebensläng-
licher Zuchthaus= oder mit lebenslänglicher Fe-
stungshaft bedroht. Als Nebenstrafen sind die Ab-
erkennung der bekleideten öffentlichen Amter sowie
der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen
Rechte und die Zulässigkeit der Polizeiaussicht
vorgesehen. Als ein Unternehmen, durch welches
das Verbrechen des Hochverrats vollendet wird,
ist jede Handlung anzusehen, durch welche das
Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht
werden soll (§ 82). Die Strafe beträgt unter Zu-
lassung mildernder Umstände Zuchthaus oder
Festungshaft nicht unter fünf Jahren. Die gleiche
Strafe trifft den, welcher zur Vorbereitung eines
Hochverrats entweder sich mit einer auswärtigen
Regierung einläßt oder die ihm von dem Reiche
oder einem Bundesstaat anvertraute Macht miß-
braucht oder Mannschaften anwirbt oder in den
Waffen einübt (§ 84). Und mit Zuchthaus oder
Festungshaft bis zu zehn Jahren wird unter Zu-
lassung mildernder Umstände bestraft, wer öffent-
lich vor einer Menschenmenge oder durch Ver-
breitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche
Ausstellung von Schriften oder andern Dar-
stellungen zur Ausführung eines hochverräterischen
Unternehmens auffordert (8 85). Jede andere,
ein hochverräterisches Unternehmen vorbereitende
Handlung wird mit Zuchthaus oder Festungshaft
bis zu drei Jahren bestraft (§ 86). Für die Unter-
suchung und Entscheidung in den Fällen des Hoch-
verrats gegen das Reich ist nach § 136 des Ger.-
Verf.-Ges. das Reichsgericht zuständig. Wer von
dem Vorhaben eines Hochverrats zu einer Zeit,
in der die Verhütung desselben möglich ist, glaub-
hafte Kenntnis erhält und es unterläßt, hiervon
der Behörde oder dem bedrohten Bundesfürsten
zur rechten Zeit Anzeige zu machen, wird mit Ge-
fängnis bestraft, wenn der Hochverrat begangen
oder unternommen worden ist (§ 139).
Literatur findet sich in den Kompendien des
Kriminalrechts u. den Kommentaren der Straf-
prozeßordnung: v. Culter, H. in vergleichender
Darstellung des deutschen u. ausländischen Straf-
rechts, bes. Teil, Bd 1. [Franck, rev. Spahn.)
Hof, Hofstaat, Hofzeremoniell. [(Ein-
leitung; Geschichte; Einzelne Höfe; Geschäftskreis,
Organisation; Rechtsverhältnisse der Hofbeamten;
Einfluß der Höfe auf die kulturelle Entwicklung,
insbesondere auf Kunst und Wissenschaft.)
I. Einleitung. Schon bei den ältesten Kultur-
völkern bemerken wir das Bestreben der Herrscher,
sich mit äußerem Glanze zu umgeben, in der Er-
kenntnis, daß der Träger der geistigen und ma-
teriellen Macht des Staates nur dann gehörig ge-
würdigt wird, wenn diese Macht auch in äußeren
Formen sich kundgibt. Dieser erhöhten Stellung
des Herrschers muß auch seine ganze Umgebung
entsprechen. Daraus ergibt sich das Bedürfnis,
besonders ausgezeichnete Amter zu schaffen für die
in des Fürsten unmittelbarem Dienste tätigen Per-
sonen aller Grade, der Bildung eines sog. Hof-
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usw. 1254
staates. In den Monarchien aller Arten und
Formen finden wir dieselbe Erscheinung. Selbst
Republiken haben in einiger Hinsicht diesen fürst-
lichen Glanz adoptiert. Man denke nur an die
einstigen Republiken Genua und Venedig.
Do der Hofstaat oder, wie man jetzt schlechthin
sagt, der Hof den höchsten Glanz des Landes als
ständige Umgebung des Fürsten darstellen, zugleich
aber auch den rein menschlichen Seiten seines Da-
seins dienen soll, so ergibt sich die weitere Not-
wendigkeit einer festen, strengen Reglung der Um-
gangsformen sowohl zwischen dem Fürsten und
seinen Hofleuten selbst als für den Verkehr mit
den Untertanen (Hofzeremoniell). Gewohn-
heit und Observanz haben die Formen gebildet,
welche die Majestät der fürstlichen Persönlichkeit
sichern; gegenseitige Anerkennung hat die Etikette
sogar zu einem Gesetz über die Monarchen selbst
erhoben, derartig, daß sie und ihre Repräsentanten
ganz dieselben Formen einhalten müssen, welche im
Verkehr mit Personen ihres Ranges und Standes
zutreffen. Schmälerung oder Weigerung gilt für
einen Verstoß gegen das Völkerrecht.
Die Hof= oder Cour fähigkeit selbst ist
wieder ein anderer Begriff als der Hofstaat und
die Hofetikette. Sie begreift das Vorrecht in sich,
in den geselligen Kreis des Hoflebens einzutreten,
zu seinen besondern Festlichkeiten zugelassen zu
werden, und beschränkte sich in früheren Zeiten
ausschließlich auf den Adel. Gegenwärtig hat die
Praxis diesen Begriff ungleich weiter, auf den
ganzen höheren Beamten= und Militärstand, auf
die Landtagsabgeordneten, die höheren geistlichen
Würdenträger, Gelehrte und Künstler ausgedehnt.
II. Geschichtliche Enkwicklung. Aus der
Bibel, dem Alten Testamente (1 Kön. 4) wissen wir,
daß Salomo einen glänzenden und zahlreichen
Hosstaat hatte. Dort werden als seine vornehmsten
Diener und Beamten erwähnt: ein Kanzler, zwei
Hofpriester, ein Feldhauptmann, Freund (Rat-
geber) des Königs, ein Vorsteher der Amtleute,
ein Hofmeister, ein Schatzmeister, mehrere geheime
Sekretäre sowie zwölf Amtleute, die, jeder für einen
Monat, das Haus des Königs versorgten. Ebenso
hatten die assyrischen und babylonischen Könige
ihren Hofstaat. Natürlich hatten sich auch die
ägyptischen und persischen Herrscher mit dem
äußeren Glanze umgeben, den der Hofstaat dem
Träger der Krone verleiht. Über die Hofhaltung
der griechischen Gaukönige der mykenischen Zeit
wie über die der sagenhaften römischen „Könige“
sind wir zu wenig orientiert.
Genaue Kenntnis eines streng geregelten Hof-
zeremoniells und eines fest organisierten Hofstaates
besitzen wir über die Hofhaltung des römischen
Kaisers Diokletian, mit dem die Zeit des un-
umschränkten römischen Kaisertums einsetzt. Schon
Hadrian hatte den Hofämtern, d. h. denen der
Kämmerer, Reichspostmeister, Staatsräte und
Minister, eine feste Reglung gegeben. Doch erst
Diokletian umgab die höchste Autorität mit dem
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